Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen Gefährdung durch gefährliche Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe
LGBLA_VO_20181212_67Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen Gefährdung durch gefährliche Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche ArbeitsstoffeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 109c und 111 Abs. 8 des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2000, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 109 Abs. 1 LFAG. und § 2 Abs. 1 dieser Verordnung) von gefährlichen Arbeitsstoffen (§ 109 Abs. 2 und 3 LFAG. und § 2 Abs. 3 dieser Verordnung) durch land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte (§ 1 Abs. 2 bis 4 LFAG.) einschließlich der familieneigenen Dienstnehmer (§ 3 Abs. 2 LFAG.).
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
(1) Eine Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn
(2) Chemische Arbeitsstoffe sind alle chemischen Elemente und Verbindungen – ausgenommen radioaktive –, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden, einschließlich der Freisetzung als Abfall, unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden.
(3) Gefährliche Arbeitsstoffe sind solche, die als explosionsgefährlich, brandgefährlich und gesundheitsgefährdend im Sinne des § 109 Abs. 2 und 3 LFAG. einzustufen sind, oder die sonst auf Grund ihrer physikalisch-chemischen oder toxikologischen Eigenschaften oder auf Grund der Art und Weise ihrer Verwendung ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer darstellen können. Gefährliche Arbeitsstoffe können ihre gefährlichen Eigenschaften im festen, flüssigen und gasförmigen Zustand sowie in Kombinationen daraus entfalten.
(4) Für die in Abs. 3 angeführten gefährlichen Eigenschaften von Arbeitsstoffen gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 2 und 4 des Chemikaliengesetzes 1996.
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch Arbeitsstoffe und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen insbesondere zu berücksichtigen:
(1) Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des gefährlichen Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Die Herstellung und Verarbeitung der im § 12 Abs. 1 der Grenzwerteverordnung 2018 (GKV 2018) angeführten chemischen Arbeitsstoffe sowie ihre Verwendung bei der Arbeit sind verboten. Das Verbot gilt nicht
(4) Der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist die beabsichtigte Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen gemäß § 109 Abs. 9 LFAG. schriftlich zu melden. Diese Meldung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
(1) Der Dienstgeber hat auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung nach § 3 die geeigneten technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Handhabung und Trennung unvereinbarer chemischer Arbeitsstoffe festzulegen, um die Dienstnehmer vor Gefahren zu schützen, die auf Grund der physikalisch-chemischen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe auftreten können.
(2) Insbesondere trifft der Dienstgeber Vorkehrungen in der angegebenen Reihenfolge:
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass im Sinne des § 109b LFAG.
(2) Der Dienstgeber hat bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen dafür zu sorgen, dass alle aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen und vorhersehbare Gefahren für die Dienstnehmer vermieden werden. Orte, Räume oder Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe oder Gemische verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von gefährlichen Arbeitsstoffen oder von Abfällen verwendet werden, die
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Dienstnehmer zu Bereichen, in denen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten hindern, gut sichtbar zu kennzeichnen und zu Bereichen zu erklären, in denen nicht geraucht werden darf.
(1) Der Dienstgeber hat
(2) Der Dienstgeber hat Arbeitsstätten, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, erforderlichenfalls mit geeigneten Warn- und Alarmeinrichtungen auszustatten, um Abhilfemaßnahmen und Hilfs-, Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen unverzüglich durchführen zu können.
(3) Der Dienstgeber hat darüber hinaus alle Informationen, die im Fall eines Unfalls, Zwischenfalls oder Notfalls erforderlich sind, um rasche und wirksame Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können, bereit zu halten und den Hilfs- und Rettungsdiensten zur Verfügung zu stellen.
(1) Werden gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von gefährlichen Arbeitsstoffen oder von Abfällen verwendet werden, die
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch gefährliche Arbeitsstoffe ausgesetzt sein können, nach § 103 Abs. 1 LFAG. ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer jedenfalls hinsichtlich der im Abs. 1 lit. c bis f genannten Angaben eine gesonderte Unterweisung nach § 103b LFAG. erhalten.
(1) Bei Messungen nach § 109a Abs. 4 lit. a LFAG. muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Dienstnehmer repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(2) Ergibt eine Messung nach § 109a Abs. 4 lit. a LFAG., dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Diese Zeitabstände haben umso kürzer zu sein, je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Dienstnehmer führen könnte.
(3) Bei Messungen nach § 109a Abs. 4 lit. b LFAG. muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.
(1) Auf Grund der vom Dienstgeber durchzuführenden Ermittlung und Beurteilung von Gefahren bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe ist vom Dienstgeber festzulegen, für welche Dienstnehmer eine regelmäßige Kontrolle ihres Gesundheitszustandes im Sinne des § 111 LFAG. erforderlich ist und in welchen Abständen eine derartige Untersuchung stattzufinden hat.
(2) Eine regelmäßige medizinische Untersuchung ist durchzuführen, wenn Dienstnehmer am Arbeitsplatz mit Blei und seinen Ionenverbindungen in Berührung kommen und
(3) Bei Dienstnehmern, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, muss die medizinische Untersuchung eine besondere Thoraxuntersuchung umfassen und während des Expositionszeitraumes mindestens einmal alle drei Jahre durchgeführt werden.
(4) Für jeden Dienstnehmer, der der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 unterliegt, hat der Dienstgeber eine persönliche Gesundheitsakte anzulegen. Diese enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gesundheitsüberwachung und der für die Exposition des betreffenden Bediensteten repräsentativen Überwachungsdaten.
(5) Jedem Dienstnehmer ist Zugang zu den Ergebnissen der ihn betreffenden Gesundheitsüberwachung zu gewähren. Jeder Dienstnehmer kann zudem eine Überprüfung der Ergebnisse der ihn betreffenden Gesundheitsüberwachung beantragen.
(6) Die in Abs. 4 genannten persönlichen Gesundheitsakten und die in § 109 Abs. 13 LFAG. genannten Verzeichnisse sind nach Ende der Exposition dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln, wo sie mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren sind.
Ergibt die Gefahrenbeurteilung nach § 3, dass auf Grund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen Arbeitsstoffes nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer besteht, so sind die §§ 5, 7 und 11 dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn die nach den §§ 109 und 109b LFAG. und den sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung zu ergreifenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr ausreichen.
(1) Der § 1 Abs. 2 bis 6, die §§ 2 bis 27 und die Anhänge I, III, V und VI der GKV 2018 sind anzuwenden, soweit der Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die durch Abs. 1 angeordnete Anwendung der GKV 2018 gilt mit folgenden Abweichungen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Agrarbezirksbehörde über den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen Gefährdung durch gefährliche Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe, ABl.Nr. 12/2004, 16/2008, 11/2012, 35/2016, außer Kraft.
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