Kinder- und Jugendgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20181207_63Kinder- und Jugendgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 63/2018, 7. Sitzung 2018
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kinder- und Jugendgesetz, LGBl.Nr. 16/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2004, Nr. 27/2005, Nr. 3/2008, Nr. 44/2013 und Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 1 entfällt die lit. a; die bisherigen lit. b und c werden als lit. a und b bezeichnet.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 lit. a entfällt der Ausdruck „ab dem vollendeten 12. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr:“.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 lit. b entfällt die Wortfolge „ab dem vollendeten 14.“ sowie nach dem Wort „Lebensjahr“ der Doppelpunkt; die Zahl „24“ wird durch die Zahl „1“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Jugendlichen“ der Beistrich sowie der Ausdruck „die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben,“.
Im § 16 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „gebrannte alkoholische Getränke oder solche enthaltende Mischgetränke“ durch den Ausdruck „Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten,“ ersetzt.
Nach dem § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Kinder und Jugendliche dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.“
Im § 16 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 16 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „sowie Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse“.
Im nunmehrigen § 16 Abs. 4 lit. b wird die Wortfolge „gebrannte alkoholische Getränke oder solche enthaltende Mischgetränke“ durch den Ausdruck „Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten,“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 16 Abs. 3“ jeweils der Ausdruck „und 4“ eingefügt.
Nach dem § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
Das Gesetz über eine Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 63/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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