Kindergartenbildungs- und -erziehungsplan, Änderung
LGBLA_VO_20181204_61Kindergartenbildungs- und -erziehungsplan, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Kindergartengesetzes, LGBl.Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2010, wird verordnet:
Der Kindergartenbildungs- und -erziehungsplan, LGBl.Nr. 53/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2010 und Nr. 57/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2 werden der Ausdruck „(Abs. 5 und 6)“ durch den Ausdruck „(Abs. 7 und 8)“ und der Ausdruck „(Abs. 7)“ durch den Ausdruck „(Abs. 9)“ ersetzt.
Im § 4 wird der bisherige Abs. 4 durch folgende Abs. 4 bis 6 ersetzt:
„(4) Die standardisierte Dokumentation gemäß Abs. 3 lit. b zur Erhebung des Sprachstandes hat bei den vierjährigen Kindern (vorletztes Kindergartenjahr) und bei jenen Kindern, die den Kindergarten erst im letzten Jahr vor Schuleintritt besuchen, ab Beginn des Kindergartenjahres zu erfolgen (Erstbeobachtung). Jene Kinder, bei denen im Rahmen der Erstbeobachtung ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde, sind am Ende des Kindergartenjahres erneut zu beobachten (erste Nachbeobachtung); die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Ergibt die erste Nachbeobachtung abermals einen Sprachförderbedarf, sind die Wirkungen der weiteren Fördermaßnahmen am Ende des folgenden Kindergartenjahres erneut zu beobachten und zu dokumentieren (zweite Nachbeobachtung); dies gilt nicht, sofern das betreffende Kind bereits die Schule besucht. Die Kindergartenpädagogin (der Kindergartenpädagoge) hat die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellung bis zum 15. Juni des jeweiligen Kindergartenjahres der Landesregierung oder einem von ihr beauftragten Dritten digital zur Verfügung zu stellen.
(5) Die standardisierte Dokumentation gemäß Abs. 3 lit. b zur Erhebung des sonstigen Entwicklungsstandes hat bei den vierjährigen Kindern (vorletztes Kindergartenjahr) und bei jenen Kindern, die den Kindergarten erst im letzten Jahr vor Schuleintritt besuchen, ab Beginn des Kindergartenjahres zu erfolgen (Erstbeobachtung). Die Wirkung der sonstigen Fördermaßnahmen ist im darauffolgenden Herbst für jedes einzelne Kind, soweit es nicht bereits die Schule besucht, erneut zu beobachten und zu dokumentieren (Nachbeobachtung). Die Kindergartenpädagogin (der Kindergartenpädagoge) hat die Ergebnisse der Einzelbeobachtungen jedes Kindes mit sonstigem Förderbedarf der Landesregierung oder einem von ihr beauftragten Dritten bis spätestens Ende März (Erstbeobachtung) bzw. Ende Dezember (Nachbeobachtung) des jeweiligen Kindergartenjahres in anonymisierter Form zu übermitteln.
(6) Die Kindergartenpädagogin (der Kindergartenpädagoge) hat die Ergebnisse aus den Beobachtungen gemäß Abs. 4 und 5 sowie die notwendigen Fördermaßnahmen mit den Eltern zu besprechen. Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf oder mit erheblichem sonstigen Förderbedarf haben, sofern dieser Förderbedarf nicht auf eine Behinderung zurückzuführen ist, an den Fördermaßnahmen im Kindergarten teilzunehmen; das zeitliche Ausmaß richtet sich nach dem Stundenausmaß, das der Rechtsträger des Kindergartens unter Einhaltung der Kernzeit (§ 16 Abs. 4 des Kindergartengesetzes) für jene Kinder, die der Besuchspflicht unterliegen, festlegt.“
Im § 4 werden die bisherigen Abs. 5 bis 9 als Abs. 7 bis 11 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 10 wird der Ausdruck „(Abs. 5 und 6)“ durch den Ausdruck „(Abs. 7 und 8)“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 lit. b wird der Ausdruck „Kindergartenhelferin (einem Kindergartenhelfer)“ durch den Ausdruck „Kindergartenassistentin (einem Kindergartenassistenten)“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „Kindergartenhelferin (ein Kindergartenhelfer)“ durch den Ausdruck „Kindergartenassistentin (ein Kindergartenassistent)“ ersetzt.
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