Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen, Änderung
LGBLA_VO_20181107_56Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 185/1993, Nr. 795/1996, BGBl. I Nr. 155/1999, Nr. 109/2001, Nr. 82/2003 und Nr. 98/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen, LGBl.Nr. 49/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2007, Nr. 81/2009, Nr. 81/2010, Nr. 62/2011, Nr. 107/2012, Nr. 73/2013, Nr. 58/2015, Nr. 101/2016 und Nr. 61/2017, wird wie folgt geändert:
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind in den in den Anlagen 1 bis 3 angeführten Siedlungsgebieten, soweit es sich dabei um geschlossene Siedlungsgebiete handelt, von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ausgenommen wie folgt:
„(2) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen, LGBl.Nr. 56/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die angeschlossenen Anlagen 1 bis 3 ersetzt.
Die Anlage 4 entfällt.
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