Aufhebung bestimmter Teile der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales sowie des Flächenwidmungsplanes der Stadt Hohenems | Omnilex
Aufhebung bestimmter Teile der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales sowie des Flächenwidmungsplanes der Stadt Hohenems
LGBLA_VO_20181016_52Aufhebung bestimmter Teile der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales sowie des Flächenwidmungsplanes der Stadt HohenemsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Kundmachung:Aufhebung bestimmter Teile der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales sowie des Flächenwidmungsplanes der Stadt Hohenems
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2018, V 36-37/2018, entschieden:
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann:
Mag. Markus Wallner
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