Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung
LGBLA_VO_20180911_46Rauchfangkehrer-HöchsttarifverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 und Nr. 48/2015, wird verordnet:
(1) Für die in der Anlage angeführten Tätigkeiten im Rahmen des Gewerbes der Rauchfangkehrer dürfen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte verrechnet werden.
(2) In diesen Entgelten ist die Umsatzsteuer enthalten.
(3) Pro Kehrobjekt mit eigener Hausnummer darf einmal im Kalenderjahr ein Objekttarif verrechnet werden, wenn in diesem Zeitraum im Kehrobjekt eine in der Anlage angeführte Tätigkeit ausgeführt wird oder der Rauchfangkehrer eine solche Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Verschulden des Eigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten nicht ausführen kann. Mit dem Objekttarif werden die Verwaltungsarbeiten, die Meldeverpflichtungen nach der Feuerpolizeiordnung und die anteiligen Wegekosten des Rauchfangkehrers sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen durch den Rauchfangkehrer pauschal abgegolten.
(4) Übertretungen des Höchsttarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) Die Verrechnung eines zusätzlichen Entgeltes in der Höhe von 10 % des tariflich festgelegten Stundenlohns ist zulässig, wenn
Die Berechnung eines zusätzlichen Entgeltes ist in den Fällen der lit. a und b nicht zulässig, wenn die Tätigkeiten ausschließlich nach Stundenlohn verrechnet werden.
(2) Der Rauchfangkehrer ist berechtigt, für das Kehren von Feuerstätten für feste Brennstoffe ab einer Nennwärmeleistung von 50 kW den tariflich festgelegten Stundenlohn um 50 % zu erhöhen. Der Rauchfangkehrer ist zudem berechtigt, für das Kehren von Fängen von Feuerstätten ab einer Nennwärmeleistung von 50 kW das tariflich festgelegte Entgelt um 100 % zu erhöhen.
(3) Kann der Rauchfangkehrer seine Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Verschulden des Eigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten nicht ausführen, so ist er berechtigt, für die tatsächlich aufgewendete Zeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen. Kann er seine Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Verschulden des Eigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten nicht ungehindert ausführen, so ist er berechtigt, für die zur Beseitigung des Hinderungsgrundes tatsächlich aufgewendete Zeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.
(4) Bei entlegenen Kehrobjekten wie Schutzhütten, Jagdhütten, Berghotels oder Alpen ist der Rauchfangkehrer berechtigt, für die tatsächliche Geh- oder Fahrzeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen. Dieses Entgelt ist bei mehreren nah beieinander liegenden Kehrobjekten anteilig aufzuteilen.
(5) Wenn von einem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Tätigkeit des Rauchfangkehrers an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6 Uhr bis 7 Uhr oder von 17 Uhr bis 20 Uhr in Anspruch genommen wird, so erhöht sich das tariflich festgelegte Entgelt um 50 %. Wenn von einem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Tätigkeit des Rauchfangkehrers an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in Anspruch genommen wird, erhöht sich das tariflich festgelegte Entgelt um 100 %. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, den Eigentümer oder den sonstigen Verfügungsberechtigten bereits bei der Terminvereinbarung darüber zu informieren, dass zu den oben angeführten Zeiten zusätzliche Entgelte zu entrichten sind.
(6) Liegt ein Kehrobjekt nach einem Rauchfangkehrerwechsel (§ 124 Gewerbeordnung 1994) außerhalb des Kehrgebietes des Rauchfangkehrers, ist der Rauchfangkehrer berechtigt, ab der Kehrgebietsgrenze für die tatsächliche Geh- oder Fahrzeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen. Dieses Entgelt ist bei mehreren außerhalb des Kehrgebietes liegenden Kehrobjekten anteilig aufzuteilen.
(1) Wird der Rauchfangkehrer außerhalb des vereinbarten Kehrtermins zu fachmännischen Auskünften oder Überprüfungen herangezogen, so ist er berechtigt, für die tatsächliche Geh- oder Fahrzeit sowie für die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.
(2) Der Rauchfangkehrer ist berechtigt, für in der Anlage nicht angeführte Tätigkeiten, zu denen er nach § 120 Abs. 1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994 berechtigt ist, für die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.
Der Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen bei Barzahlung unentgeltlich einen Beleg auszuhändigen. Der Beleg hat mindestens die Bezeichnung des Rauchfangkehrerbetriebes, eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird, den Tag der Belegausstellung, die Art und den Umfang der Dienstleistung und den Betrag der Bezahlung zu enthalten. Der Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen hin unentgeltlich eine Rechnung auszustellen, aus der die Preise für die Tätigkeiten, gegliedert nach den einzelnen Tarifpositionen, je Kehrobjekt und Kalenderjahr, zu ersehen sind.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 46/2018, tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 46/2018, tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl.Nr. 55/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2003, Nr. 35/2006, Nr. 5/2010, Nr. 106/2012, Nr. 79/2014 und Nr. 100/2016, außer Kraft.
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