Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz
LGBLA_VO_20180906_45Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – SammelgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 51/2018, 6. Sitzung 2018
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl.Nr. 34/1964, in der Fassung LGBl.Nr. 25/1976, Nr. 4/2007, Nr. 36/2009, Nr. 66/2012, Nr. 44/2013, Nr. 8/2014 und Nr. 62/2014, wird wie folgt geändert:
„Dies gilt auch für die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.“
Im § 2 wird in der Überschrift nach dem Wort „Schulleiters“ der Ausdruck „bzw. Schulclusterleiters“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Tagen“ die Wortfolge „pro Schuljahr“ eingefügt.
Im § 2 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, hat der Leiter des Schulclusters alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schulleiter übertragen sind. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion mit Verordnung den Leitern der Schulcluster in einem für die Leitung von Schulclustern zweckmäßigen Ausmaß weitere Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit übertragen und diese ermächtigen, einzelne diensthoheitliche Befugnisse allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen zu übertragen.“
Im § 2 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 2 Abs. 3 wird nach dem Wort „Schulleiter“ der Ausdruck „bzw. der Schulclusterleiter“ und nach dem Wort „Schulkonferenz“ der Ausdruck „bzw. die Schulclusterkonferenz“ eingefügt.
Der § 3 entfällt.
Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Amt der Landesregierung“ durch die Wortfolge „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter“ durch die Wortfolge „von der Bildungsdirektion zu bestellender rechtskundiger Bediensteter“ ersetzt.
Der § 4 Abs. 2 lit. b lautet:
Im § 4 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Amt der Landesregierung“ durch die Wortfolge „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter“ durch die Wortfolge „von der Bildungsdirektion zu bestellender rechtskundiger Bediensteter“ ersetzt.
Der § 5 Abs. 2 lit. b lautet:
Im § 5 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Landesregierung“ durch die Wortfolge „Die Bildungsdirektion“ und das Wort „Landesbediensteten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Landesregierung einen Landesbediensteten“ durch die Wortfolge „die Bildungsdirektion einen Bediensteten“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Landesregierung einen rechtskundigen Landesbediensteten“ durch die Wortfolge „die Bildungsdirektion einen rechtskundigen Bediensteten“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Der § 8 lautet:
(1) Art. I des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt – mit Ausnahme der Änderung des § 2 – am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 tritt am 1. September 2018 in Kraft.
(3) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung als Dienstbehörde anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(4) Die am 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission bleiben für die restliche Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt; gleiches gilt für die nach § 6 bestellten Organe.
(5) Soweit die Hinzufügung eines zweiten Satzes in § 1 durch das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, nicht kundgemacht werden kann, ist das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz ohne diese Änderung kundzumachen; diesfalls ist für die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit in den §§ 2 bis 7 nicht anderes bestimmt wird, die Landesregierung zuständig.“
Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl.Nr. 17/1984, in der Fassung LGBl.Nr. 21/1988, Nr. 39/1992, Nr. 26/1995, Nr. 9/1998, Nr. 46/2000, Nr. 38/2006, Nr. 39/2009, Nr. 64/2012, Nr. 44/2013, Nr. 5/2014, Nr. 60/2014, Nr. 76/2016 und Nr. 81/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und die Klassenschülerzahlen“.
Der § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters festzulegen.“
Die bisherigen §§ 2a, 3 und 4 werden als §§ 3, 4 und 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 5 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“, im zweiten Satz der Beistrich durch das Wort „und“ und die Wortfolge „sowie der Landesschulrat und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
Die bisherigen §§ 5 und 5a entfallen.
Die bisherigen §§ 6a und 7 werden als §§ 7 und 8 bezeichnet.
Der nunmehrige § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen.“
„(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen und räumlichen Erfordernisse nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen.“
Die bisherigen §§ 8 und 8a entfallen.
Die bisherigen §§ 8b, 8c und 8d werden als §§ 9, 10 und 11 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 9 Abs. 2 wird das Wort „können“ durch die Wortfolge „kann der Schulleiter nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und der Bildungsdirektion mit Bescheid festlegen, dass“ ersetzt.
Der nunmehrige § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen.“
„(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen und räumlichen Erfordernisse nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen.“
Die bisherigen §§ 8e und 8f entfallen.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden als §§ 12 und 13 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 3, 6, 8b und 12“ durch den Ausdruck „§§ 4, 6, 9 und 14“ ersetzt.
Der nunmehrige § 13 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen; Abs. 7 bleibt unberührt.“
Die bisherigen §§ 11 und 11a entfallen.
Die bisherigen §§ 12 und 13 werden als §§ 14 und 15 bezeichnet.
Der nunmehrige § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters, mit Bescheid festzulegen.“
Die bisherigen §§ 14 und 14a entfallen.
Die bisherigen §§ 15 und 16 werden als §§ 16 und 17 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 17 Abs. 6 wird nach dem Wort „Ferien“ die Wortfolge „oder aus sonstigen organisatorischen Gründen“ eingefügt.
Der nunmehrige § 17 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 5 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen.“
Die bisherigen §§ 17, 18 und 18a entfallen.
Die §§ 18b und 18c werden als §§ 18 und 19 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 18 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
Die nunmehrigen § 18 Abs. 4 bis 6 entfallen.
Die Überschrift des nunmehrigen § 19 lautet:
Der nunmehrige § 19 Abs. 1 und 2 entfällt.
Im nunmehrigen § 19 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 1 und 2 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 19 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten“ die Wortfolge „Schulen können neben der Bezeichnung der Schulart bzw. Schulform mit eigennamenähnlichen Bezeichnungen geführt werden; weiters können“ eingefügt, entfällt das Wort „können“ und wird nach der Wortfolge „zusätzlich zur Schulart“ der Ausdruck „bzw. Schulform“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „Über schuleigene Schülerzahlen und die“ durch die Wortfolge „Über die eigennamenähnliche Bezeichnung einer Schule entscheidet der Schulerhalter. Über die“, der Punkt am Ende des nunmehrigen zweiten Satzes durch einen Strichpunkt und die Wortfolge „Vor der Entscheidung“ durch die Wortfolge „vor dieser Entscheidung“ ersetzt.
Der § 18d entfällt.
36a. Nach dem nunmehrigen § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
(1) Für Schüler von allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten.
(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern jeweils ein Semester; dabei ist zu berücksichtigen, dass sie so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen sind, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre; dabei ist zu berücksichtigen, dass sie nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden können und dass in Deutschförderkursen im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen Deutsch unterrichtet wird. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4) Die Abs. 1 und 3 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass Deutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.“
Der bisherige § 19 wird als § 20 bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 20 werden folgende §§ 21 und 22 eingefügt:
(1) Öffentlichen Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, unter Beachtung der gebotenen Objektivität und Unparteilichkeit folgende Arten von Zuwendungen im eigenen Namen entgegenzunehmen und darüber zu verfügen:
Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen nach lit. a dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden; Beiträge und Zahlungen nach lit. b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach lit. b und c kann sich der Schulleiter von einem Lehrer vertreten lassen, dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt.
(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen; hinsichtlich der Bedienung des Kontos gilt Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des sonstigen Sachaufwandes der Schule (§ 12 Abs. 1 lit. a des Schulerhaltungsgesetzes).
(3) Der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden.
(4) Die Bildungsdirektion hat die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung einmal jährlich zu prüfen; Prüfungszeitraum ist jeweils das abgelaufene Schuljahr. Der Schulleiter hat der Bildungsdirektion binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Schuljahres alle den Prüfungszeitraum betreffenden verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sind im Falle ihrer Rechtswidrigkeit von der Bildungsdirektion mit Bescheid aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(5) Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule gehen allenfalls vorhandene Zuwendungen nach Abs. 1 in das Eigentum des Schulerhalters über.
(1) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter dem Schulleiter im Sinne dieses Gesetzes der Leiter des Schulclusters zu verstehen. Der Leiter des Schulclusters kann bestimmte Angelegenheiten nach diesem Gesetz im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
(2) In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.“
Die bisherigen §§ 20 bis 22 werden als §§ 23 bis 25 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 23 wird nach dem Wort „Schulversuchen“ die Wortfolge „einschließlich der Einrichtung einer Modellregion nach § 131a des Schulorganisationsgesetzes des Bundes“ eingefügt, der Ausdruck „Bundes-Verfassungsgesetz“ durch den Ausdruck „B-VG“ ersetzt und lautet der letzte Satz:
„Die Bildungsdirektion hat die zur Umsetzung einer solchen Vereinbarung erforderlichen Abweichungen von Bestimmungen dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen.“
Im nunmehrigen § 24 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet; der Ausdruck „und 5“ entfällt; nach dem Wort „anzuwenden“ wird ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „die allfällige Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der Bildungsdirektion zu erfolgen“ eingefügt.
Dem nunmehrigen § 24 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(3) Soweit in den auf Grundlage dieses Gesetzes vor dem 1. Jänner 2019 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Landesregierung verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Bildungsdirektion wahrzunehmen.“
(1) Art. II des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. September 2018 in Kraft.
(2) § 17 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft; die §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 4, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 13 Abs. 8, 15 Abs. 2, 17 Abs. 7 sowie 24 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft; § 23 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 tritt am 1. September 2020 in Kraft.
(3) Zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse ist § 19a im Schuljahr 2018/19 mit den Abweichungen anzuwenden, dass alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler gemäß § 19a Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten sind und die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache durch den Schulleiter zu erfolgen hat.“
Das Pflichtschulzeitgesetz, LGBl.Nr. 31/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2004, Nr. 39/2006, Nr. 47/2010, Nr. 65/2012 und Nr. 6/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt –“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 4 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 5 wird der Ausdruck „den Bestimmungen der §§ 3 und 4“ durch den Ausdruck „der Bestimmung des § 3“ ersetzt.
Der bisherige § 3 Abs. 2 entfällt.
Der nunmehrige § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) In besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss einen Tag und die Bildungsdirektion einen weiteren Tag in jedem Unterrichtsjahr mit Verordnung schulfrei erklären; § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz des Schulzeitgesetzes des Bundes bleibt unberührt.“
Im § 3 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 5 und 6 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt und entfällt jeweils der Ausdruck „sowie des § 4“.
Der § 4 entfällt.
Im § 5 Abs. 2 wird vor dem bisherigen ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Beginn des Unterrichtes richtet sich nach den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes des Bundes.“
Im § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „vor 8 Uhr beginnen und nicht“, der Punkt am Ende des nunmehr zweiten Satzes wird durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „In Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen kann jedoch das Schulforum und in Polytechnischen Schulen der Schulgemeinschaftsausschuss den Beginn des Unterrichtes für frühestens 7 Uhr und“ wird durch die Wortfolge „abweichend davon kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss“ ersetzt.
Der § 5 Abs. 3 bis 5 entfällt.
Der § 6 lautet:
Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen.“
Im § 7 Abs. 4 und 6 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 7 wird der Ausdruck „den Bestimmungen der §§ 8 und 9“ durch den Ausdruck „§ 8 dieses Gesetzes oder nach § 10 Abs. 5a des Schulzeitgesetzes des Bundes“ ersetzt.
Der bisherige § 8 Abs. 2 entfällt.
Der nunmehrige § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) In besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann der Schulgemeinschaftsausschuss einen Tag und die Bildungsdirektion einen weiteren Tag in jedem Unterrichtsjahr mit Verordnung schulfrei erklären; § 10 Abs. 6 erster und zweiter Satz des Schulzeitgesetzes 1985 bleibt unberührt.“
Im § 8 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 10“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes des Bundes“ und das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Die §§ 9 und 10 entfallen.
Der § 11 lautet:
Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen.“
„(2) Soweit die Einrichtung einer Modellregion nach § 131a des Schulorganisationsgesetzes des Bundes die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderliche Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit dem Bund abzuschließen. Die Bildungsdirektion hat die zur Umsetzung einer solchen Vereinbarung erforderlichen Abweichungen von Bestimmungen dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen.“
(1) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter dem Schulleiter im Sinne dieses Gesetzes der Leiter des Schulclusters zu verstehen. Der Leiter des Schulclusters kann bestimmte Angelegenheiten nach diesem Gesetz im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
(2) In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.“
(1) Von anderen Organen als der Bildungsdirektion erlassene Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind, wenn sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen, durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen; die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
(2) Sofern eine Kundmachung nach Abs. 1 nicht möglich ist, hat diese auf andere geeignete Weise zu erfolgen.“
(1) Art. III des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. September 2018 in Kraft.
(2) Der Entfall der §§ 3 Abs. 2 und 8 Abs. 2 jeweils in der Fassung vor LGBl.Nr. 45/2018 tritt am 1. September 2018 in Kraft; Die §§ 2 Abs. 2 und Abs. 4, 3, 7 Abs. 4 und Abs. 6, 8, 12 Abs. 1 und 13 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft; § 12 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 tritt am 1. September 2020 in Kraft.
(3) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(4) Soweit in den auf Grundlage dieses Gesetzes vor dem 1. Jänner 2019 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Landesregierung verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Bildungsdirektion wahrzunehmen.“
Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl.Nr. 32/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2000, Nr. 28/2002, Nr. 37/2006, Nr. 63/2012, Nr. 44/2013, Nr. 4/2014, Nr. 59/2014, Nr. 77/2016, Nr. 78/2017 und Nr. 82/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 3 wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ und das Wort „Übungsschülerheime“ durch das Wort „Praxisschülerheime“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – nach Anhörung“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „die dem Gemeindeverband angehören sollen,“ die Wortfolge „und der Landesregierung“ eingefügt sowie das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Der § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Verordnung nach Abs. 2 hat die erforderlichen Regelungen über die Bildung und die Organisation des Gemeindeverbandes zu enthalten; dabei ist § 94 Abs. 2 bis 6 des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden.“
Der § 3 Abs. 4 entfällt; die bisherigen Abs. 5 und 6 werden als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 3 Abs. 4 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „ , wenn sie Gemeinden mehrerer Verwaltungsbezirke umfassen, die Landesregierung“ durch den Ausdruck „die Bildungsdirektion“ ersetzt; der letzte Satz lautet:
„Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VI. Hauptstückes mit Ausnahme des § 89 des Gemeindegesetzes für Gemeindeverbände nach Abs. 1 sinngemäß.“
Im § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Landesregierung, die vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören hat“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt und entfällt der vorletzte Satz.
Im § 12 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Im § 13 Abs. 6 wird die Wortfolge „Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und einer allenfalls“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung, der“ ersetzt und nach dem Wort „Gemeinden“ der Klammerausdruck „(Vorarlberger Gemeindeverband)“ eingefügt.
Im § 14 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Der § 14 Abs. 4 entfällt; der bisherige Abs. 5 wird als Abs. 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 14 Abs. 4 wird das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 1 erster Satz wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
„dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.“
Im § 18 Abs. 1 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ und die Wortfolge „Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung den Landesschulrat sowie die“ durch die Wortfolge „Die Bildungsdirektion hat vor Erlassung der Verordnung die Landesregierung, die“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „vor Festsetzung des Schulsprengels“ die Wortfolge „durch die Bildungsdirektion“ eingefügt.
Im § 18a Abs. 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Der § 18a Abs. 4 letzter Satz entfällt.
Im § 19 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und bedarf an Berufsschulen der Genehmigung der Landesregierung“.
Im § 20 Abs. 5 lit. b Z. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 4 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Der § 22 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Können sich die Gemeinde und der gesetzliche Schulerhalter innerhalb eines Monats nicht schriftlich einigen, entscheidet die Bildungsdirektion auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters oder der Gemeinde mit Bescheid.“
Im § 22 Abs. 4 wird vor dem Wort „Einwendungen“ das Wort „rechtzeitig“, nach der Wortfolge „tritt die Fälligkeit nach Ablauf von sechs Wochen“ die Wortfolge „ab schriftlicher Einigung oder“ und nach dem Wort „Entscheidung“ der Ausdruck „der Bildungsdirektion“ eingefügt.
Im § 22 Abs. 5 wird nach dem Wort „Zahlungsaufforderung“ die Wortfolge „bzw. die schriftliche Einigung“ eingefügt.
Im § 23 Abs. 1 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Der § 23 Abs. 4 entfällt.
Im § 24 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt und entfallen der vierte und fünfte Satz.
Im § 25 Abs. 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
Im § 26 Abs. 1 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
Im § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „Landesregierung, die vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören hat“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „Landesregierung kann nach Anhörung des Landesschulrates“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion kann“ ersetzt.
Nach dem § 28 werden folgender 2. und 3. Abschnitt eingefügt:
(1) Öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden. Diese Schulcluster sind als „Pflichtschulcluster“, allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltliche Ausrichtung oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz, zu bezeichnen.
(2) Die Bildung von Schulclustern erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat vor ihrer Entscheidung die Schulerhalter, die Schulforen bzw. die Schulgemeinschaftsausschüsse sowie die Zentralausschüsse für Landeslehrer der betroffenen Schulen anzuhören, soweit die entsprechenden Stellen nicht besondere Zustimmungs- oder Anhörungsrechte nach den Abs. 3 bis 5 haben.
(3) Ein Schulcluster gemäß Abs. 4 und 5 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen; zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Die Bildung eines Schulclusters hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2.500 Schülern besucht werden. Eine Unterschreitung der Mindestschülerzahl ist möglich, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung des Zentralausschusses für Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
(4) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 3 jedenfalls dann anzustreben, wenn
(5) Schulcluster können unbeschadet des Abs. 3 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung der Landesregierung, des Schulerhalters oder des Zentralausschusses für Landeslehrer einer der in Betracht kommenden Schulen gebildet werden, wenn
(6) Die Bildungsdirektion hat für jeden Schulcluster einen Leiter zu bestellen. Weiters hat sie die für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster erforderlichen Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) zur Verfügung zu stellen; dabei hat sie auf die für die Erstellung der Stellenpläne der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen vorgegebenen Grundsätze sowie auf die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.
(7) Der Leiter des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei sind die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der Leiter des Schulclusters hat die erforderlichen Bereichsleiter zu bestellen. Die im Schulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.
(8) Der Leiter des Schulclusters hat alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schulleiter übertragen sind. Der Leiter des Schulclusters kann einzelne dieser Angelegenheiten allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen.
(9) In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.
(10) Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden.
(11) Ein Pflichtschulcluster ist von der Bildungsdirektion mit Verordnung aufzulassen, wenn die objektiven Voraussetzungen nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters aus organisatorischen und pädagogischen Gründen nicht mehr zweckmäßig ist; anstelle der für die Bildung des jeweiligen Schulclusters festgelegten Zustimmungs- oder Anhörungsrechte nach Abs. 2 bis 5 gelten entsprechende Anhörungsrechte sinngemäß.
(1) Öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen, können nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Pflichtschulen und Bundesschulen geführt werden, sofern die Schulerhalter der betroffenen Schulen zustimmen. Für die Bildung solcher Schulcluster sind die Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(2) Für jeden Schulcluster nach Abs. 1 ist ein Leiter zu bestellen; dieser hat einen Organisationsplan festzulegen.
(3) Die für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) richten sich für die an einem Schulcluster nach Abs. 1 beteiligten Pflichtschulen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes des Bundes.
(4) Entstehen einem Schulerhalter durch das Bestehen eines Schulclusters Mehrkosten, so kann die Aufteilung dieser Kosten im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Erhaltern der am Schulcluster beteiligten Schulen festgelegt werden.
Soweit die Einrichtung einer Modellregion nach § 131a des Schulorganisationsgesetzes des Bundes die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderliche Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit dem Bund abzuschließen. Die Bildungsdirektion hat die zur Umsetzung einer solchen Vereinbarung erforderlichen Abweichungen von Bestimmungen dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen.“
Der bisherige 2. und 3. Abschnitt wird als 4. und 5. Abschnitt bezeichnet.
Im § 29 Abs. 3 wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.
Im § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 6“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
Der § 37 lautet:
(1) Art. IV des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18a Abs. 4, die Einfügung eines neuen 2. Abschnittes und die Umbenennung des bisherigen 2. und 3. Abschnittes in den 4. und 5. Abschnitt sowie § 29 Abs. 3 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018, treten am 1. September 2018 in Kraft. Die Einfügung eines neuen 3. Abschnittes in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018, tritt am 1. September 2020 in Kraft.
(3) Die Bildungsdirektion hat von Amts wegen die Verordnungen nach § 3 und § 31 über die Bildung von Gemeindeverbänden bis spätestens 31. Dezember 2022 an die neue Rechtslage nach den §§ 3 und 31 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 anzupassen.
(4) Die in § 28a vorgesehenen Zuständigkeiten der Bildungsdirektion werden zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2018 von der Landesregierung wahrgenommen.
(5) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(6) Soweit in den auf Grundlage dieses Gesetzes vor dem 1. Jänner 2019 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Bildungsdirektion wahrzunehmen.“
Das Schulratgesetz, LGBl.Nr. 35/1963, in der Fassung LGBl.Nr. 30/1985, Nr. 6/2004 und Nr. 61/2014, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(1) Der Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – steht der Landeshauptmann als Präsident oder die Landeshauptfrau als Präsidentin vor.
(2) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann mit Verordnung das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Schulwesens zuständige Mitglied der Landesregierung mit der in Abs. 1 genannten Funktion betrauen.
(1) Der Bildungsdirektion obliegt, unbeschadet der ihr sonst nach anderen Vorschriften zukommenden Aufgaben, die Landesvollziehung in folgenden Angelegenheiten:
(2) Ist Schul- bzw. Heimerhalter eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein anderer Rechtsträger als der gesetzliche Schul- oder Heimerhalter, so gilt Abs. 1 lit. d bis f nur insoweit, als das Land aufgrund einer Vereinbarung die Besorgung der in diesen Bestimmungen genannten Aufgaben übernommen hat.
(3) Weiters obliegt der Bildungsdirektion die Ausübung der Diensthoheit über die Landesbediensteten, die der Bildungsdirektion zur Dienstleistung zugewiesen sind, soweit dies in einer Verordnung der Landesregierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorgesehen ist.
Die Bildungsdirektion gilt als Dienststelle des Landes im Sinne der für Landesbedienstete geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen.
(1) Art. VI des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Für den Fall, dass der § 2 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
Das Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl.Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 40/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 44/2013 und Nr. 7/2014, wird wie folgt geändert:
„Öffentliche Fachschulen haben in solcher Zahl zu bestehen, dass alle Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung anstreben und in Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz haben, eine Fachschule besuchen können.“
Im § 6 Abs. 1 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt –“ ersetzt.
In den §§ 8 Abs. 2, 14 Abs. 5, 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18, 19 Abs. 3, 20 Abs. 4, 22 Abs. 3, 23 Abs. 7, 25 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2 bis 7, 27 Abs. 4, 29 Abs. 5 und 6, 30, 31 Abs. 2, 32 Abs. 2 und 3, 33, 34 Abs. 1, 36, 41, 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 5, 46 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 49 Abs. 3, 50 Abs. 1, 52 Abs. 5, 60 Abs. 4, 62 Abs. 1, 63 Abs. 4, 68 Abs. 2, 70 Abs. 3, 76 Abs. 10, 83 Abs. 1, 84, 87 Abs. 2 und 88 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 85 wird die Wortfolge „Beim Amt der Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bei der Bildungsdirektion“ ersetzt und vor der Wortfolge „die Landesregierung“ die Wortfolge „die Bildungsdirektion und im Falle der lit. d“ eingefügt.
Der § 86 Abs. 2 lit. a lautet:
Im § 86 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Behindertenhilfe“ durch das Wort „Integrationshilfe“ ersetzt.
Der § 86 Abs. 2 lit. c entfällt; die bisherige lit. d wird als lit. c bezeichnet.
Im § 86 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2 lit. a bis c“ durch den Ausdruck „Abs. 2 lit. a und b“ ersetzt.
Im § 86 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied)“ durch die Wortfolge „Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist“ ersetzt.
Im § 87 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „Abs. 2 lit. d“ durch den Ausdruck „Abs. 2 lit. c“ ersetzt.
Der § 88 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 88 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das Schulaufsichtsorgan“ durch die Wortfolge „Die Bildungsdirektion“ und die Wortfolge „dem Schulaufsichtsorgan“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
Der § 89 lautet:
(1) Verordnungen des Schulleiters auf Grund dieses Gesetzes sind durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen; die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
(2) Sofern eine Kundmachung nach Abs. 1 nicht möglich ist, hat diese auf andere geeignete Weise zu erfolgen.“
(1) Art. VII des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(3) Soweit in den auf Grundlage dieses Gesetzes vor dem 1. Jänner 2019 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Landesregierung verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Bildungsdirektion wahrzunehmen.
(4) Die am 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirates bleiben für die restliche Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt.
(5) Soweit die Änderungen des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes durch das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, nicht kundgemacht werden können, ist das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz ohne diese Änderungen kundzumachen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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