Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, Übertragung auf Bezirkshauptmannschaften, Änderung
LGBLA_VO_20180807_44Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, Übertragung auf Bezirkshauptmannschaften, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird auf Antrag der Stadt Feldkirch, der Marktgemeinde Götzis, der Marktgemeinde Rankweil, der Marktgemeinde Bezau und der Gemeinde Egg verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl.Nr. 11/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 3/2005, Nr. 24/2006, Nr. 45/2006, Nr. 31/2007, Nr. 63/2007, Nr. 10/2009, Nr. 22/2011, Nr. 34/2011, Nr. 43/2011, Nr. 25/2013 und Nr. 20/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 und 2 wird vor dem Wort „Bildstein,“ jeweils das Wort „Bezau,“ eingefügt.
Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Gemeinde Egg werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. b bis e angeführten Bauwerke und nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Besorgung übertragen.“
„(5) In der Stadt Feldkirch, der Marktgemeinde Götzis und der Marktgemeinde Rankweil werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.“
Die §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Bestimmung von Baugrundlagen und die Erlassung von Verordnungen.“
Der bisherige § 4 wird als § 5 bezeichnet.
Dem nunmehrigen § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl.Nr. 44/2018, tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 44/2018 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.“
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