Festlegung eines besonderen Mähtermins für Streuewiesen im Jahr 2018
LGBLA_VO_20180803_42Festlegung eines besonderen Mähtermins für Streuewiesen im Jahr 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, wird verordnet:
Abweichend von den in Verordnungen der Landesregierung über Naturschutzgebiete getroffenen Festlegungen, wonach Streuewiesen ab dem 1. September des jeweiligen Jahres gemäht werden dürfen, ist das Mähen von Streuewiesen im Jahre 2018 ab dem 20. August 2018 zulässig.
Diese Verordnung tritt am 31.12.2018 außer Kraft.
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