Stiftungs- und Fondsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20180803_40Stiftungs- und Fondsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 41/2018, 5. Sitzung 2018
Der Landtag hat beschlossen:
Das Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl.Nr. 17/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 7) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.“
Im § 4 Abs. 1 lit. a entfällt der Klammerausdruck „(Stammvermögen)“.
In den §§ 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 2 lit. a, 10 Abs. 2, 11 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 4 sowie 15 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Stiftungsvermögen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Vermögen“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „und einen Wert von mindestens 50.000 Euro hat“ eingefügt.
Im § 5 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders oder eines anderen geeigneten Sachverständigen nachzuweisen, welchen Wert diese haben.“
Im § 5 werden die bisherigen Abs. 2 bis 7 als Abs. 3 bis 8 bezeichnet und wird im nunmehrigen Abs. 3 das Wort „Stiftungsvermögen“ durch das Wort „Vermögen“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „festgelegte Voraussetzung“ durch die Wortfolge „festgelegten Voraussetzungen“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 5 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 4“ durch den Ausdruck „§ 7“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 3 entfällt nach dem Wort „und“ der Punkt.
Im § 7 Abs. 1 lit. b entfällt die Wortfolge „und das Stammvermögen“.
Im § 8 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „Stiftungsvermögens, insbesondere die Erhaltung des Stiftungsvermögens,“ durch das Wort „Vermögens“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Erhaltung des Stammvermögens“ durch die Wortfolge „Verwaltung des Vermögens“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „nur aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und“.
Der § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Vermögen darf, ausgenommen zu den der Verwaltung dienenden notwendigen Ausgaben, nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden, soweit dies nicht in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 7) ausgeschlossen ist. Bei der Verwendung von Vermögen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.“
Der § 10 Abs. 4 entfällt.
Der § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Stiftung hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht oder einen Jahresabschluss sowie einen Leistungsbericht zu erstellen. Diese Unterlagen sind der Stiftungsbehörde bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu übermitteln.“
Im § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „Stammvermögen der Stiftung“ durch das Wort „Vermögen“ ersetzt.
Der § 12 Abs. 5 entfällt.
Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Stammvermögens der Stiftung“ durch das Wort „Vermögens“ ersetzt.
Im § 16 wird das Wort „Fondsvermögen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Vermögen“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 16 wird im Verweis auf § 10 nach dem Ausdruck „Abs. 3“ die Wortfolge „letzter Satz“ eingefügt.
Nach dem § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z. 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes genannten Personen.
(2) Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.
(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z. 16, § 3, § 4, § 7, § 12, § 14, § 15 und § 16 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.“
Die bisherigen §§ 18 und 19 werden als §§ 19 und 20 bezeichnet.
Nach dem § 20 wird folgender § 21 angefügt:
Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erstmalig bis spätestens drei Monate nach Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 40/2018 zu melden.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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