Gesetz über Landesfonds – Sammelnovelle
LGBLA_VO_20180803_39Gesetz über Landesfonds – SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 36/2018, 5. Sitzung 2018
Der Landtag hat beschlossen:
Das Rettungsgesetz, LGBl.Nr. 46/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 56/1990, Nr. 57/1997, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 8/2009, Nr. 72/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 12b Abs. 2 wird die Wortfolge „jeweils letzten Volkszählung“ durch die Wortfolge „Ergebnisse der jeweils letzten Registerzählung“ ersetzt.
Im § 12d Abs. 2 wird nach dem Wort „Verhinderung“ die Wortfolge „oder Befangenheit“ eingefügt.
Der § 12d Abs. 4 lautet:
„(4) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Rettungsfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. In den Wirkungsbereich des Kuratoriums fallen insbesondere
Im § 12f Abs. 2 lit. b wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
Der § 12f Abs. 2 lit. c und d lautet:
Dem § 12f wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Im Falle der Verhinderung oder Befangenheit des Vorsitzenden richtet sich dessen Vertretung nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.“
In der Überschrift des § 12g werden nach dem Wort „Geschäftsführung“ ein Beistrich und das Wort „Geschäftsordnung“ eingefügt.
Im § 12g wird vor dem Abs. 1 folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) Die Geschäftsführung des Rettungsfonds obliegt der für das Hilfs- und Rettungswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.“
Im § 12g werden die bisherigen Abs. 1 bis 3 als Abs. 2 bis 4 bezeichnet; der bisherige Abs. 4 entfällt.
Im nunmehrigen § 12g Abs. 2 erster Satz werden nach dem Wort „Bedarf“ ein Beistrich und der Ausdruck „mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen“ eingefügt.
Der nunmehrige § 12g Abs. 4 lautet:
„(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Rettungsfonds eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
(1) Der Rettungsfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Rettungsfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie der Fondsstrategie zu überprüfen.
(3) Der Rettungsfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen.
(4) Die Fondsstrategie und deren Änderungen sind der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Unmittelbar nach Beschlussfassung im Kuratorium hat der Rettungsfonds der Landesregierung jährlich den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(5) Die Fondsstrategie und deren Änderungen, der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Rettungsfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(6) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Rettungsfonds zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.“
(1) Artikel I des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung für den Rettungsfonds aufgrund des § 12g Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.“
Das Kriegsopferabgabegesetz, LGBl.Nr. 40/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 6/1992, Nr. 60/1994, Nr. 58/2001, Nr. 9/2011, Nr. 11/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 9 entfällt die Wortfolge „durch das Landesabgabenamt“.
Im § 12 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „das Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „das Sozialministeriumservice – Landesstelle Vorarlberg“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Landeskriegsopferverband“ durch die Wortfolge „Kriegsopferverband Vorarlberg“ ersetzt.
Der § 12 Abs. 1 dritter bis fünfter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„In den Wirkungsbereich des Kuratoriums fallen insbesondere die Beschlussfassung über den Voranschlag, den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht. Für den Fall der Verhinderung oder Befangenheit der Mitglieder des Kuratoriums sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Das Mitglied der Landesregierung vertritt als Vorsitzender den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds nach außen, führt den Vorsitz im Kuratorium, leitet die Geschäftsführung, erstattet Berichte an das Kuratorium und beruft dieses bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen ein. Im Fall der Verhinderung oder Befangenheit des Vorsitzenden richtet sich dessen Vertretung nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung. Die Führung der laufenden Fondsgeschäfte obliegt dem Amt der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht über den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds hat die Landesregierung das Recht, die Fondsgebarung auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen. Über die Fondsgebarung hat die Fondsverwaltung der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen. Spätestens fünf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds der Landesregierung den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht sind dem Landtag vorzulegen.“
„(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
Im § 12 Abs. 3 wird das Wort „Kriegsopferfonds“ durch das Wort „Landeskriegsopferfonds“ ersetzt.
Nach dem § 14 wird folgender § 15 angefügt:
(1) Artikel II des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds aufgrund des § 12 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
(3) Für den Fall, dass die Novellierungsanordnung Artikel II, Z. 2 nicht kundgemacht werden darf, ist das Gesetz über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, ohne diese Anordnung kundzumachen.“
Das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 45/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 4 lit. e wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Rechnungsabschlusses“ die Wortfolge „und des Tätigkeitsberichtes“ eingefügt.
Im § 6 lit. a wird nach dem Ausdruck „Landes-Zielsteuerungsübereinkommens“ die Wortfolge „und Erstellung der Strategie des Landesgesundheitsfonds“ eingefügt.
Im § 17 Abs. 3 erster Satz werden nach dem Wort „Bedarf“ ein Beistrich und der Ausdruck „mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen“ eingefügt.
Im § 24 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „gemeinsam,“ die Wortfolge „mindestens zweimal jährlich“ eingefügt.
Der § 52 lautet:
(1) Der Landesgesundheitsfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über Art, Form und Inhalt der Berichtspflichten der vorsitzenden Person der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission und des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin gegenüber der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, sowie über Form und Inhalt der Fondsstrategie, des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes sowie allenfalls weiterer, zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes erforderlicher Unterlagen.
(3) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Landesgesundheitsfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie der Fondsstrategie zu überprüfen.
(4) Der Landesgesundheitsfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen.
(5) Die Fondsstrategie und deren Änderungen sind der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Unmittelbar nach Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform hat der Landesgesundheitsfonds der Landesregierung den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(6) Die Fondsstrategie und deren Änderungen, der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Landesgesundheitsfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(7) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Landesgesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.“
(1) Artikel III des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Verordnung aufgrund des § 52 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.“
Das Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2012, Nr. 44/2013, Nr. 118/2015, Nr. 37/2017, Nr. 17/2018 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 25 Abs. 4 wird das Wort „Volkszählung“ jeweils durch das Wort „Registerzählung“ ersetzt.
Der § 26 entfällt.
Im § 28 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Mitgliedes“ durch die Wortfolge „der Mitglieder“ ersetzt.
Im § 28 Abs. 6 wird folgende lit. a neu eingefügt und werden die bisherigen lit. a bis h als lit. b bis i bezeichnet:
Der § 29 Abs. 2 lautet:
„(2) Dem Vorsitzenden obliegen
Im § 29 Abs. 3 erster Satz werden nach dem Wort „Bedarf“ ein Beistrich und der Ausdruck „mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen“ eingefügt.
Im § 30 lit. a wird nach dem Wort „die“ die Wortfolge „Vorbereitung und“ eingefügt, das Wort „gefassten“ durch die Wortfolge „zu fassenden“ und am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 30 wird nach der lit. a folgende lit. b eingefügt und die bisherige lit. b als lit. c bezeichnet:
Der § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Sozialfonds zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
(1) Der Sozialfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Sozialfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie der Fondsstrategie zu überprüfen.
(3) Der Sozialfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen.
(4) Die Fondsstrategie und deren Änderungen sind der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Spätestens fünf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Sozialfonds der Landesregierung den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(5) Die Fondsstrategie und deren Änderungen, der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Sozialfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(6) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Sozialfonds zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.“
(1) Artikel IV des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung für den Sozialfonds aufgrund des § 31 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.“
Das Chancengesetz, LGBl.Nr. 30/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 63/2010 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 14 wird der Ausdruck „§ 16“ durch den Ausdruck „§ 17“, der Ausdruck „§ 20“ durch den Ausdruck „§ 21“, der Ausdruck „§ 21“ durch den Ausdruck „§ 22“, der Ausdruck „§ 22“ durch den Ausdruck „§ 23“, der Ausdruck „§ 23“ durch den Ausdruck „§ 24“, der Ausdruck „§ 24“ durch den Ausdruck „§ 25“, der Ausdruck „§ 26“ durch den Ausdruck „§ 27“, der Ausdruck „§ 27“ durch den Ausdruck „§ 28“, der Ausdruck „§ 28 – Vorsitz –“ durch den Ausdruck „§ 29 – Vorsitzender –“, der Ausdruck „§ 28a“ durch den Ausdruck „§ 30“, der Ausdruck „§ 29“ durch den Ausdruck „§ 31“, der Ausdruck „§ 30“ durch den Ausdruck „§ 32“ und der Ausdruck „§ 31“ durch den Ausdruck „§ 33“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „§ 25 – Voranschlag und Rechnungsabschluss des Sozialfonds –“.
Nach dem § 18 wird folgender § 19 eingefügt:
(1) Artikel V des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung aufgrund des § 14 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.“
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 39/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 43 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „§ 26 – Voranschlag und Rechnungsabschluss des Sozialfonds –“.
Nach dem § 48 wird folgender § 49 eingefügt:
(1) Artikel VI des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung aufgrund des § 14 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.“
Das Tiergesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 26/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 57/2009, Nr. 44/2013, Nr. 37/2014 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „verhinderter“ die Wortfolge „oder befangener“ eingefügt.
Der § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Tiergesundheitsfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm
Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Verhinderte“ die Wortfolge „oder befangene“ eingefügt.
Im § 6 Abs. 2 lit. b wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
Der § 6 Abs. 2 lit. c und d lautet:
In der Überschrift des § 7 werden nach dem Wort „Geschäftsführung“ ein Beistrich und das Wort „Geschäftsordnung“ eingefügt.
Im § 7 wird vor dem Abs. 1 folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) Die Geschäftsführung des Tiergesundheitsfonds obliegt dem Amt der Landesregierung. Ausgenommen davon sind die von den Bezirkshauptmannschaften im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Fonds zu führenden Geschäfte.“
Im § 7 werden die bisherigen Abs. 1 bis 3 als Abs. 2 bis 4 bezeichnet; der bisherige Abs. 4 entfällt.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 2 erster Satz werden nach dem Wort „Bedarf“ ein Beistrich sowie der Ausdruck „mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen“ eingefügt.
Der nunmehrige § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Tiergesundheitsfonds eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
(1) Der Tiergesundheitsfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Tiergesundheitsfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie der Fondsstrategie zu überprüfen.
(3) Der Tiergesundheitsfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen.
(4) Die Fondsstrategie und deren Änderungen sind der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Spätestens fünf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Tiergesundheitsfonds der Landesregierung den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(5) Die Fondsstrategie und deren Änderungen, der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Tiergesundheitsfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(6) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Tiergesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen.“
(1) Artikel VII des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung für den Tiergesundheitsfonds aufgrund des § 7 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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