Datenschutz-Anpassungsgesetz – Sammelnovelle
LGBLA_VO_20180717_37Datenschutz-Anpassungsgesetz – SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 28/2018, 4. Sitzung 2018
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Auszeichnungen und Gratulationen, LGBl.Nr. 79/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1)“ die Wortfolge „zeigt das Landeswappen; es“ eingefügt.
Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde“ durch das Wort „Landeswappen“ ersetzt.
In der Überschrift des § 11 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 11 wird nach dem Wort „erforderlichen“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 1 wird am Ende der lit. b das Wort „oder“ durch einen Beistrich und am Ende der lit. c der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.
Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl.Nr. 29/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1987, Nr. 7/1998, Nr. 44/2000, Nr. 23/2001, Nr. 58/2001, Nr. 26/2009 und Nr. 90/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2 lit. b wird das Wort „sensible“ durch die Wortfolge „besondere Kategorien personenbezogener“ ersetzt und nach dem Wort „Daten“ der Ausdruck „nach Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.
Das Landtagswahlgesetz, LGBl.Nr. 60/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 36/1994, Nr. 65/1997, Nr. 22/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 15/2004, Nr. 37/2007, Nr. 53/2007, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014, Nr. 6/2018 und Nr. 34/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 39 Abs. 2 lit. b wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Das Gemeindewahlgesetz, LGBl.Nr. 30/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2004, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014, Nr. 7/2018 und Nr. 34/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 31 Abs. 2 lit. b wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Das Landes-Datenschutzgesetz, LGBl.Nr. 19/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 – bleiben unberührt.“
Im nunmehrigen § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „regelt die Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien“ durch die Wortfolge „gilt für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen; § 3 Abs. 2 gilt auch für den Bereich der automatisierten Verarbeitung solcher personenbezogener Daten. Dieses Gesetz gilt nicht“ ersetzt und entfällt das Wort „nicht“.
Der § 2 entfällt; die bisherigen §§ 3 und 4 werden als §§ 2 und 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 2 entfällt der Abs. 2; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1.
Im nunmehrigen § 2 wird der Ausdruck „§ 4 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Art. 4 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
Der nunmehrige § 3 lautet:
(1) Für die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten, die aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht unverzüglich erfolgen kann, sowie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen gilt § 4 Abs. 2 und 3 des Datenschutzgesetzes sinngemäß.
(2) Für den Datenschutzbeauftragten gilt § 5 Abs. 1 bis 3 des Datenschutzgesetzes sinngemäß.
(3) Für das Datengeheimnis gilt § 6 des Datenschutzgesetzes sinngemäß.
(4) Für die Datenverarbeitung zu spezifischen Zwecken gelten die §§ 7 bis 10 des Datenschutzgesetzes sinngemäß.
(5) Die Datenschutzbehörde nach § 18 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes ist Aufsichts- und Strafbehörde; im Hinblick auf ihre Befugnisse gilt § 22 des Datenschutzgesetzes sinngemäß.
(6) Für Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen, einschließlich des Rechts der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, gelten die Bestimmungen der §§ 24 bis 30 des Datenschutzgesetzes sinngemäß.“
Das Landes-Umweltinformationsgesetz, LGBl.Nr. 56/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 97/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „des Datenschutzgesetzes 2000 oder des Landes-Datenschutzgesetzes“ durch den Ausdruck „der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
Das Landes-Geodateninfrastrukturgesetz, LGBl.Nr. 13/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 48/2015, wird wie folgt geändert:
In den §§ 9 Abs. 2 lit. e und 11 Abs. 2 lit. e wird jeweils der Ausdruck „des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
Das Statistikgesetz, LGBl.Nr. 23/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 2 lit. c wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „ist ein allfälliger direkter Personenbezug zu verschlüsseln“ durch die Wortfolge „sind die personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 4 wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ und der Ausdruck „des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sie in der Art anonymisiert sind, dass “.
Im § 7 Abs. 2 lit. d wird das Wort „direkt“ durch die Wortfolge „nicht pseudonymisierten“ und der Ausdruck „§ 46 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
Das Archivgesetz, LGBl.Nr. 1/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 3 wird in der lit. a der Ausdruck „dem Datenschutzgesetz 2000“ durch den Ausdruck „der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679“ ersetzt und in der lit. b vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007, Nr. 1/2008, Nr. 23/2009, Nr. 36/2009, Nr. 67/2010, Nr. 12/2011, Nr. 25/2011, Nr. 31/2012, Nr. 36/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 50/2015 und Nr. 35/2017, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift der §§ 82b und 119a wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Im § 82b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Dienstbehörde auf Verlangen“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
Im § 82b Abs. 2 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 82d Abs. 3 nach der Wortfolge „des Ruhebezugskontos maßgebenden“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 83 Abs. 4 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 119a Abs. 2 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Der § 119a Abs. 3 entfällt.
Im § 120 wird im Verweis „§ 16a – Verwendung personenbezogener Daten“ das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, Nr. 22/2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011, Nr. 25/2011, Nr. 36/2011, Nr. 30/2012, Nr. 35/2013, Nr. 44/2013, Nr. 49/2015 und Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:
„(2) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung nach Abs. 1 erster Satz ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen; bei einer in Aussicht genommenen Verwendung im Bereich der Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Strafregisterauskunft nach § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“
In der Überschrift des § 16a wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Im § 16a Abs. 2 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Der § 16a Abs. 3 entfällt.
Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009, Nr. 36/2009, Nr. 66/2010, Nr. 25/2011, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 52/2015, Nr. 36/2017 und Nr. 34/2018, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift der §§ 85b und 122a wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Im § 85b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Dienstbehörde auf Verlangen“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
Im § 85b Abs. 2 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 85d Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des Ruhebezugskontos maßgebenden“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 86 Abs. 4 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 122a Abs. 2 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Der § 122a Abs. 3 entfällt.
Im § 123 wird im Verweis „§ 13a – Verwendung personenbezogener Daten“ das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011, Nr. 32/2012, Nr. 37/2013, Nr. 44/2013, Nr. 51/2015, Nr. 58/2016 und Nr. 34/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung nach Abs. 1 erster Satz ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen; bei einer in Aussicht genommenen Verwendung im Bereich der Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Strafregisterauskunft nach § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“
In der Überschrift des § 13a wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Im § 13a Abs. 2 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Der § 13a Abs. 3 entfällt.
Das Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl.Nr. 1/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1994, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 61/2013, Nr. 121/2015 und Nr. 70/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „der Behörde auf Verlangen die“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Das Wettengesetz, LGBl.Nr. 18/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008, Nr. 9/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 46/2017, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 14a wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.
Im § 14a Abs. 1 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Im § 14a Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der Landesregierung die“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 14a Abs. 4 wird nach dem Wort „informieren“ ein Beistrich und die Wortfolge „soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Gemeinden im Rahmen des Abgabenrechts erforderlich sind“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 5 wird vor der Wortfolge „Daten für unverhältnismäßig hält“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 6 wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.
Das Wohnbauförderungsgesetz, LGBl.Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 27/1992, Nr. 21/1993, Nr. 49/1996, Nr. 2/2002, Nr. 9/2006, Nr. 1/2008, Nr. 25/2011, Nr. 17/2015, Nr. 78/2017 und Nr. 13/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 19 Abs. 5 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
In der Überschrift der §§ 19a und 19b wird jeweils das Wort „Datenverwendung“ durch die Wortfolge „Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.
Im § 19a Abs. 1 wird vor der Wortfolge „Daten von Förderungswerbern“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
Im § 19a Abs. 2 wird vor der Wortfolge „Daten auch von Bevollmächtigten“, vor der Wortfolge „Daten auch von Haushaltsmitgliedern“ sowie vor der Wortfolge „Daten auch von Personalschuldnern“ jeweils das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 19a Abs. 3 wird vor der Wortfolge „Daten vom Förderungswerber“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
Im § 19a Abs. 4 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Der § 19a Abs. 5 entfällt.
Im § 19b Abs. 2 entfällt die Wortfolge „zu erfassen und“, wird die Wortfolge „können die Wohnungswerberverwaltung auch in Form eines Informationsverbundsystems einrichten“ durch die Wortfolge „sind ermächtigt, die erfassten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten“ und die Wortfolge „sind die Gemeinden Auftraggeber“ durch die Wortfolge „nimmt jede Gemeinde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ergebenden Pflichten im Hinblick auf die von ihr erfassten personenbezogenen Daten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft“ ersetzt sowie entfällt der letzte Satz.
Im § 19b Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 19a lit. a bis f“ durch den Ausdruck „§ 19a Abs. 1 lit. a bis f“ und der Ausdruck „§ 19a lit. a und b“ durch den Ausdruck „§ 19a Abs. 1 lit. a und b“ ersetzt.
Der § 19b Abs. 5 lautet:
„(5) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen (Abs. 1) berechtigt, soweit dies zur Erstellung des Mietvertrags erforderlich ist, die in § 19a Abs. 1 lit. a, b und e genannten Daten an die zuständige gemeinnützige Bauvereinigung zu übermitteln.“
Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2006, Nr. 67/2008, Nr. 63/2010, Nr. 7/2011, Nr. 27/2011, Nr. 8/2013, Nr. 14/2013, Nr. 44/2013, Nr. 46/2013, Nr. 10/2015 und Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 48 Abs. 9 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ durch die Wortfolge „pseudonymisiert“ ersetzt.
Im § 48 Abs. 11 wird jeweils die Wortfolge „Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung“, „Speicherung und Aufbewahrung“ und „Speicherung, Verarbeitung oder Aufbewahrung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Das Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2012, Nr. 44/2013, Nr. 118/2015, Nr. 37/2017 und Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 20 Abs. 3 und 5 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form eingefügt.
In der Überschrift des § 42 wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt und vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 42 Abs. 1 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Im § 42 Abs. 2 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und die letzten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„In diesem Fall nimmt die Landesregierung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft.“
Im § 42 Abs. 3 wird das Wort „verwendeten“ durch die Wortfolge „verarbeiteten personenbezogenen“ ersetzt und vor der Wortfolge „Daten unabdingbare Voraussetzung“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Der § 42 Abs. 4 und 5 entfällt.
Das Chancengesetz, LGBl.Nr. 30/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 63/2010, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 5 wird das Wort „verwendeten“ durch die Wortfolge „verarbeiteten personenbezogenen“ ersetzt.
Der § 12 Abs. 6 und 7 entfällt.
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 37 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „richtet sich nach“ durch die Wortfolge „ist in“ ersetzt und wird nach dem Ausdruck „§ 34 Abs. 4“ die Wortfolge „in gleicher Weise zu regeln“ eingefügt.
In der Überschrift der §§ 40 und 41 wird jeweils das Wort „Datenverwendung“ durch die Wortfolge „Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 3 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 4 wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 4 lit. b wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
Im § 40 Abs. 4 lit. c wird vor dem Ausdruck „Daten gemäß lit. b“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
Im § 40 Abs. 4 lit. d wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
Der § 40 Abs. 5 entfällt.
Im § 41 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „weiterverwenden“ durch das Wort „weiterverarbeiten“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
Im § 41 Abs. 5 wird jeweils das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Der § 41 Abs. 6 entfällt.
Das Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetz, LGBl.Nr. 30/2013, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 6 wir das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 6 Abs. 3 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Der § 6 Abs. 5 und 6 entfällt.
Das Schischulgesetz, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2007, Nr. 18/2007, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 12/2010, Nr. 40/2011, Nr. 74/2012, Nr. 44/2013, Nr. 18/2015 und Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 34a Abs. 5 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Das Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl.Nr. 44/2004, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 10 wird vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „Verarbeitung personenbezogener“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „Übermittlung von Daten“ durch die Wortfolge „Übermittlung von personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Das Tiergesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 26/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 57/2009, Nr. 44/2013 und Nr. 37/2014, wird wie folgt geändert:
„Eine Übernahme der Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b kommt nicht in Betracht, wenn der Tierhalter im letzten Jahr wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des Tierschutzgesetzes bestraft worden ist.“
„(3) Die Übermittlung von Daten an den Tiergesundheitsfonds ist zulässig, soweit dies für die Übernahme der Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich ist. Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, dem Tiergesundheitsfonds auf Verlangen die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes zu übermitteln, soweit diese Daten für eine Überprüfung nach Abs. 2 letzter Satz erforderlich sind.“
Das Tierzuchtgesetz, LGBl.Nr. 1/2009, in der Fassung LGBl.Nr. 12/2010, Nr. 44/2013 und Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „sachlich gerechtfertigtes“ durch das Wort „öffentliches“ ersetzt.
Das Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 64/2007, Nr. 62/2012, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016 und Nr. 70/2016, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 18 wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „Daten über“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 18 Abs. 3 wird der Ausdruck „Europäischen Kommission“ durch den Ausdruck „Europäische Kommission“ ersetzt.
Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016 und Nr. 70/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 61 Abs. 3 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2000, Nr. 38/2001, Nr. 22/2003, Nr. 17/2005, Nr. 31/2006, Nr. 12/2008, Nr. 6/2010, Nr. 1/2011, Nr. 56/2011, Nr. 15/2013, Nr. 44/2013, Nr. 31/2014, Nr. 56/2016 und Nr. 2/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 221 Abs. 1 Z. 1 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl.Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 21/2004, Nr. 1/2008, Nr. 44/2009, Nr. 25/2011, Nr. 73/2012, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 57/2016 und Nr. 58/2017, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 10 wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt und vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 1 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „Einrichtungen“ das Wort „gesetzlich“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zustimmung des Betroffenen“ durch die Wortfolge „Einwilligung der betroffenen Person“ ersetzt.
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015, Nr. 8/2017, Nr. 47/2017, Nr. 78/2017 und Nr. 34/2018, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des 8. Abschnittes und des § 49a wird das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
Im § 49a Abs. 1 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Das Bauproduktegesetz, LGBl.Nr. 3/2014, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 26 wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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