Integrationshilfeverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20180629_32Integrationshilfeverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 13 des Chancengesetzes, LGBl.Nr. 30/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 63/2010, wird verordnet:
Die Integrationshilfeverordnung, LGBl.Nr. 22/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2008, Nr. 72/2013 und Nr. 103/2017, wird wie folgt geändert:
„(1) Bei der Gewährung von Integrationshilfen, im Rahmen derer eine vollstationäre Betreuung (Verpflegung und Unterkunft) erfolgt, sind eigenes Einkommen und zivilrechtlich zustehende Unterhaltsansprüche grundsätzlich nach den mindestsicherungsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Abweichend davon sind bei der Gewährung von Integrationshilfen, im Rahmen derer der Mensch mit Behinderung behinderungsbedingt zur Erfüllung der Schulpflicht in einem Schulinternat oder einer Schülerwohngruppe betreut wird, ausschließlich 60 v.H. des Mindestsicherungssatzes nach § 6 Abs. 1 lit. b Z. 4 in Verbindung mit Abs. 1a der Mindestsicherungsverordnung einzusetzen. Vermögen bleibt gänzlich unberücksichtigt.“
Im § 9 Abs. 2 lit. a entfällt die Wortfolge „oder Vermögen“.
Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet:
„(5) Die Verordnung über eine Änderung der Integrationshilfeverordnung, LGBl.Nr. 32/2018, tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
(6) Menschen mit Behinderung haben ihr Vermögen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 lit. b der Integrationshilfeverordnung in der Fassung LGBl.Nr. 103/2017 im Rahmen der Verlassenschaft einzusetzen, sofern diese vor dem 1. Juli 2018 verstorben sind.“
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