Gesetz zum Schutz der Bodenqualität (BSchG)
LGBLA_VO_20180614_26Gesetz zum Schutz der Bodenqualität (BSchG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 15/2018, 3. Sitzung 2018
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
(2) Die Ziele des Abs. 1 lit. a bis c sind vorrangig zu erreichen durch Maßnahmen
(3) Die Erreichung des Zieles nach Abs. 1 lit. b ist insbesondere auch durch Maßnahmen zur Erhaltung des regionalen Nährstoffkreislaufes zu verfolgen.
(4) Dem Vorsorgeprinzip, welches die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Böden für verschiedene Zwecke sowie ihre Verfügbarkeit für künftige Generationen im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung einschließt, kommt besondere Bedeutung zu.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Böden (§ 3 lit. a). Insbesondere darf die Ausbringung von Materialien auf Böden und die Bodenbewirtschaftung nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen, die dazu führen, dass ein Boden im Sinne dieses Gesetzes (§ 3 lit. a) nicht mehr vorliegt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es gilt auch nicht für die Ausbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, soweit diese nach dem Abfallwirtschaftsrecht zulässig ist.
(4) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(1) Klärschlammkompost darf zur Ausbringung nur abgegeben und abgenommen werden, wenn die für ihn geltenden Stoffgrenzwerte sowie die für den Klärschlamm als Ausgangsmaterial geltenden Grenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. c eingehalten werden. Er darf nur direkt vom Hersteller des Klärschlammkompostes an die ausbringende Person abgegeben und von dieser abgenommen werden.
(2) Die Klärschlammkompost abgebende Person muss über Prüfberichte einer staatlich autorisierten Stelle oder einer bundesrechtlich befugten Person verfügen, dass der abgegebene Klärschlammkompost und der zu seiner Herstellung verwendete Klärschlamm den Anforderungen des Abs. 1 entspricht. Sie hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen, in welchem jede Abgabe von Klärschlammkompost an eine abnehmende Person zu vermerken ist. Über jede Abgabe von Klärschlammkompost ist ein Lieferdokument auszustellen, das von der abgebenden und der abnehmenden Person zu unterfertigen ist.
(3) Die abgebende Person hat auf der Grundlage der Prüfberichte nach Abs. 2 in der Rubrik, die für diesen Zweck im Lieferdokument vorzusehen ist, die näheren Angaben zur Qualität des Klärschlammkompostes und des zu seiner Herstellung verwendeten Klärschlamms zu machen und die Einhaltung der Grenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. c zu bestätigen.
(4) Die abnehmende Person hat in der Rubrik, die für diesen Zweck auf dem Lieferdokument vorzusehen ist, über den gelieferten Klärschlammkompost einen Verwendungsnachweis zu führen.
(5) Wenn die den Klärschlammkompost herstellende Person diesen selbst ausbringt, dann gelten für sie die Pflichten der abgebenden und der abnehmenden Person sinngemäß.
(6) Auch im Ausland oder in einem anderen Bundesland darf Klärschlammkompost zur Ausbringung in Vorarlberg nur abgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, aufgrund von Prüfberichten befugter Stellen oder Personen die Einhaltung der Anforderungen des Abs. 1 erster Satz gewährleistet ist, die abgebende Person ein Lieferdokument im Sinne des Abs. 2 dritter Satz mit der Bestätigung nach Abs. 3 ausstellt und unterfertigt und weiters die abnehmende Person dieses Lieferdokument unterfertigt sowie den Verwendungsnachweis nach Abs. 4 führt.
(7) Die Anforderungen nach Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn Klärschlammkompost als Produkt nach dem Abfallwirtschaftsrecht in Verkehr gebracht werden darf.
(1) Materialien dürfen nur ausgebracht werden, wenn unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Menge der Materialien sowie der Häufigkeit, des Zeitpunktes und der Art des Eintrags sowie unter Berücksichtigung der Art und der Beschaffenheit des betroffenen Bodens die Ziele des § 1 nicht beeinträchtigt werden.
(2) Abgesehen von den Anforderungen betreffend die Ausbringung von Materialien (Abs. 1) hat auch sonst die Bewirtschaftung von Böden, insbesondere durch Sicherstellung einer entsprechenden Art der Nutzung und der Bearbeitung, so zu erfolgen, dass die Bodenfruchtbarkeit erhalten oder wieder hergestellt wird.
(1) Die Ausbringung von Klärschlamm und von Senkgrubeninhalten ist verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Ausbringung von Klärschlammkompost und von Senkgrubeninhalten im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kanalisationsgesetzes, sofern diese den Anforderungen der Verordnung nach § 7 entsprechen.
(3) Die Ausbringung von Materialien, die entgegen anderer Vorschriften nach Österreich verbracht wurden, ist verboten.
(4) Die Verbringung von Materialien nach Österreich, die nach anderen Vorschriften einer Genehmigung bedarf, bedarf auch einer von der verbringenden Person zu beantragenden Bewilligung der Landesregierung, wenn das Material in Vorarlberg ausgebracht werden soll. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Ausbringung den Anforderungen der Verordnung nach § 7 entspricht; sie kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung des Vorsorgeprinzips erforderlich ist, unter Berücksichtigung sparsamer, wirtschaftlicher oder zweckmäßiger Handlungsabläufe nähere Regelungen zu den Voraussetzungen für die Abgabe von Klärschlammkompost (§ 4) und die Ausbringung von Materialien (§ 5 Abs. 1) zu erlassen, insbesondere über
(2) Die Landesregierung kann überdies mit Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 nähere Regelungen zu den Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von Böden (§ 5 Abs. 2) erlassen, wie insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung von Bodenerosion sowie zur Verbesserung der Humusbilanz, wie z.B. Maßnahmen betreffend die Art der Bodenbearbeitung.
(3) Bei den Festlegungen nach Abs. 1 und 2 kann nach der Bodenbeschaffenheit oder der Art der Bodennutzung differenziert werden, sofern dies im Hinblick auf die Ziele nach § 1 erforderlich oder vertretbar ist. Soweit landwirtschaftliche Kulturflächen betroffen sind, ist jedenfalls die gute landwirtschaftliche Praxis zu berücksichtigen.
(4) Vor der Erlassung oder Änderung der Verordnung sind die Landwirtschaftskammer und der Naturschutzanwalt bzw. die Naturschutzanwältin zu hören.
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, Böden im Sinne des Vorsorgeprinzips stichprobenartig im Hinblick auf Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Stoffdeposition zu überprüfen (Bodenmonitoring).
(2) Die Behörde kann im Einzelfall, insbesondere wenn sich Anzeichen einer Beeinträchtigung der Bodengesundheit oder der Bodenfruchtbarkeit zeigen, überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 eingehalten werden.
(3) Die Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 kann mit der Überprüfung nach den genannten Bestimmungen geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Behörde gebunden.
(4) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist, soweit dies zur Durchführung von Überprüfungen nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Böden und den darauf befindlichen Anlagen zu ermöglichen, die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die im § 7 Abs. 1 lit. a, g und h genannten Dokumente und Aufzeichnungen zu gewähren. Die Organe der Behörde und die Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
(1) Für den Fall, dass Materialien entgegen § 6 oder § 7 Abs. 1 lit. b, c oder f ausgebracht werden, oder dass Bodengrenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. d überschritten werden, kann die Behörde mit Bescheid dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist Sanierungsmaßnahmen vorschreiben, soweit dies zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Bodengesundheit erforderlich ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde zur Herstellung des gebotenen Zustandes Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren ausüben.
(3) Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zu tragen, sofern diese Person die rechtswidrige Vorgangsweise bzw. die Überschreitung der Bodengrenzwerte mitverursacht hat, ihr zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat oder ihr zumutbare Vermeidungsmaßnahmen unterlassen hat. Im Falle des Abs. 2 hat die Behörde die Kosten erforderlichenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Liegen die Voraussetzungen zur Kostentragung nach Abs. 3 erster Satz nicht vor, so hat die nach Abs. 1 verpflichtete Person einen Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten zur Durchführung der aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen gegen das Land. Dieser Ersatzanspruch ist bei der Behörde spätestens drei Jahre nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen geltend zu machen; die Behörde entscheidet mit Bescheid.
(5) Im Falle einer Zuerkennung eines Ersatzanspruches nach Abs. 4 kann das Land bei der Behörde innerhalb von drei Jahren Kostenregress durch den Verursacher beantragen; die Behörde entscheidet mit Bescheid.
(1) Die Behörde ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Die Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten nach Abs. 1 gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nimmt die Landesregierung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft.
(3) Die Verarbeitung von Daten nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, soweit dies für die Wahrnehmung der den Behörden übertragenen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Behörde zu bestrafen
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. d bis g, i und k sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Klärschlammgesetz, LGBl.Nr. 41/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1997, Nr. 58/2001 und Nr. 44/2013, außer Kraft.
(3) Ab Kundmachung dieses Gesetzes kann eine Verordnung nach § 7 erlassen werden; sie darf frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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