Mindestsicherungsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20180404_17Mindestsicherungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 119/2017, 1. Sitzung 2018
Der Landtag hat beschlossen:
Das Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2012, Nr. 44/2013, Nr. 118/2015 und Nr. 37/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 lit. d entfällt das Wort „jeweils“ sowie die Wortfolge „durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden und“ und wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ der Ausdruck „lit. a“ eingefügt.
Der § 3 Abs. 2 lit. a. lautet:
Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, ist das Vermögen überhaupt nicht zu berücksichtigen.“
„(1a) 50 % des Beitrages der Gemeinden nach Abs. 1 sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem prozentualen Anteil aufzuteilen, den die einzelne Gemeinde an der Summe der von allen Gemeinden geleisteten Beiträgen innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren, der mit dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahr endet, durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat, soweit die Aufteilung nicht in Form von Einzelfallbeiträgen (Abs. 3) zu erfolgen hat.“
„(2) 50 % des Beitrages der Gemeinden nach Abs. 1 sind auf die einzelnen Gemeinden nach deren Finanzkraft aufzuteilen, soweit die Aufteilung nicht in Form von Einzelfallbeiträgen (Abs. 3) zu erfolgen hat. Die Finanzkraft ist unter Heranziehung der Beträge des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zu berechnen. Folgende Beträge nach lit. a bis e sind zusammenzuzählen:
Von den Beträgen nach lit. a bis e sind Beträge im Sinne der lit. e, welche die Gemeinde zugunsten anderer Gemeinden entrichtet, abzuziehen.“
„(2a) Für das Beitragsjahr 2018 sind die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Im § 25 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „(Abs. 2 und 3)“ durch den Ausdruck „(Abs. 1a bis 3)“ ersetzt.
Nach dem § 46 wird folgender § 47 angefügt:
(1) Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 17/2018 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1a bis 2a in der Fassung LGBl.Nr. 17/2018 sind erstmalig für das Beitragsjahr 2018 anzuwenden.
(3) § 25 Abs. 2a in der Fassung LGBl.Nr. 17/2018 tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.