Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20180124_9Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 90/2017, 8. Sitzung 2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 1/2006, Nr. 72/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Ein über die Abs. 1 und 2 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 18a.“
Im § 3 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.
Nach dem 4. Abschnitt wird folgender 5. Abschnitt eingefügt:
(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung die Verunreinigung öffentlicher Straßen und öffentlich zugänglicher Freiräume im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes verbieten, soweit dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist; dabei ist auch der öffentliche Aufwand zur Beseitigung von Verunreinigungen zu berücksichtigen.
(2) Als Verunreinigung nach Abs. 1 gelten das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen verunreinigender Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und Handlungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder geboten sind, gelten nicht als Verunreinigung.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 können sachlich begründete Ausnahmen vom Verbot der Verunreinigung festgelegt werden, insbesondere für öffentliche Veranstaltungen.“
Der bisherige 5. Abschnitt wird als 6. Abschnitt bezeichnet.
Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters ist er berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob ein allfälliges Verbot der Verunreinigung nach § 18a eingehalten wird.“
Im § 19 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ die Wortfolge „erster Satz“ eingefügt.
Dem § 19 werden folgende Abs. 3 bis 7 angefügt:
„(3) Bei der Überprüfung nach Abs. 1 kann sich der Bürgermeister der Angehörigen des Gemeindewachkörpers als Überwachungsorgane bedienen. Weiters kann er zur Mitwirkung bei der Überprüfung mit Bescheid sonstige Personen als Überwachungsorgane bestellen.
(4) Als Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz können nur Personen bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit geeignet und verlässlich sind.
(5) Die Bestellung zum Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz kann jederzeit mit Bescheid widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären. Die Dauer der Bestellung ist im Bescheid mit höchstens fünf Jahren zu befristen; die Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Bestellung zum Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz erlischt durch Widerruf, Zeitablauf, Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist dem Bürgermeister gegenüber schriftlich zu erklären.
(7) Dem Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz ist vom Bürgermeister ein Dienstausweis auszufolgen, mit dem es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen muss.“
(1) Das Überwachungsorgan nach § 19 Abs. 3 ist berechtigt, Personen, die es bei Übertretungen nach § 23 Abs. 1 lit. a bis f, i und k auf frischer Tat antrifft, anzuhalten, abzumahnen und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.
(2) Das Überwachungsorgan nach § 19 Abs. 3 ist verpflichtet, Übertretungen nach § 23 Abs. 1 lit. a bis f, i und k der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen, soweit es nicht von einer erteilten Ermächtigung zur Erlassung von Organstrafverfügungen im Sinne des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 Gebrauch macht.
(3) Das Überwachungsorgan nach § 19 Abs. 3 hat von einer Anzeige bzw. Organstrafverfügung nach Abs. 2 abzusehen, wenn der Verursacher den gesetzwidrigen Zustand unverzüglich beseitigt; es kann davon absehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Übertretung nach § 23 Abs. 1 lit. d, e, i und k durch Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann.
(4) Erwachsen der Gemeinde durch die Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne des § 18a Kosten, so können diese dem Verursacher vom Bürgermeister mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, soweit sie angemessen sind.“
Im § 23 Abs. 1 wird nach der lit. h folgende lit. i eingefügt:
Im § 23 Abs. 1 werden die bisherigen lit. i und j als lit. j und k bezeichnet.
Im § 23 Abs. 4 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „sind“ der Ausdruck „und i“ eingefügt.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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