Landes-Luftreinhaltegesetz, Änderung
LGBLA_VO_20180124_8Landes-Luftreinhaltegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 89/2017, 8. Sitzung 2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 42/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird am Ende der lit. f der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt:
Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Nennheizleistung“ durch die Wortfolge „der Art und der jährlichen Betriebsdauer“ ersetzt und nach der Wortfolge „nach Standorten unterschieden werden“ die Wortfolge „und kann die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in der Verordnung festgelegter Vorschriften zuzulassen“ eingefügt.
Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Mittelgroße Heizungsanlagen nach Abs. 1 lit. g sind Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW. Im Hinblick auf die Kombination von mittelgroßen Heizungsanlagen kommen Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft zur Anwendung.“
„(4) Nach § 2 Abs. 1 lit. g erlassene Verordnungen über die zentrale Registrierung und Veröffentlichung von mittelgroßen Heizungsanlagen sind von der Landesregierung zu vollziehen; diese kann hierfür die Umweltbundesamt GmbH zur Mitwirkung heranziehen.“
„§ 12Schlussbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 8/2018
Für den Fall, dass der Teilsatz über die Mitwirkung im § 5 Abs. 4 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 8/2018, ohne diesen Teilsatz kundzumachen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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