Spitalgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20180124_10Spitalgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 91/2017, 8. Sitzung 2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2006, Nr. 67/2008, Nr. 63/2010,Nr. 7/2011, Nr. 27/2011, Nr. 8/2013, Nr. 14/2013, Nr. 44/2013, Nr. 46/2013 und Nr. 10/2015, wird wie folgt geändert:
Im Art. I § 2 Abs. 3 lit. g wird nach dem Wort „Gruppenpraxen“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:
Im Art. I § 2 Abs. 4 lit. f wird die Wortfolge „der auf der Homepage des zuständigen Bundesministeriums veröffentlichte“ durch die Wortfolge „der vom zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin im RIS (www.ris.bka.gv.at) veröffentlichte“ ersetzt, am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g und h angefügt:
In den Art. I §§ 7 Abs. 1, 23 Abs. 3 lit. b, 23a Abs. 1 lit. b, 70 Abs. 2 und 101 lit. g wird jeweils die Wortfolge „Regionalen Strukturplan Gesundheit“ durch den Ausdruck „RSG“ ersetzt.
Der Art. I § 7 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 bis 9 werden als Abs. 2 bis 8 bezeichnet.
Im nunmehrigen Art. I § 7 Abs. 3, 4 und 7 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ sowie im Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
Dem Art. I § 8b Abs. 1 wird nach der lit. b folgende lit. c eingefügt:
Im Art. I § 8b Abs. 1 werden die bisherigen lit. c bis e als lit. d bis f bezeichnet.
Im Art. I § 8b Abs. 2 lit. c wird nach dem Wort „Chirurgie“ die Wortfolge „oder Remobilisation und Nachsorge“ eingefügt.
Im Titel des Art. I § 9a wird der Klammerausdruck „(Spitalsambulanzen)“ angefügt.
Dem Art. I § 9a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Anstaltsambulatorien können am Krankenhausstandort oder als dislozierte Einheit an einem anderen Standort eingerichtet werden.“
Im Art. I § 10 entfällt der Abs. 2; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1.
Der Art. I § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) In Standardkrankenanstalten sind zumindest zwei Abteilungen einzurichten, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG gewährleistet werden. Diese kann auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.“
Der Art. I § 11a entfällt; die bisherigen §§ 11b und 11c werden als §§ 11a und 11b bezeichnet.
Im nunmehrigen Art. I § 11a Abs. 1 entfällt in der lit. c die Wortfolge „einschließlich Perinatologie“ und in der lit. d wird das Wort „Ohrenkrankheiten“ durch das Wort „Ohrenheilkunde“ ersetzt.
Im nunmehrigen Art. I § 11a Abs. 1 entfällt die lit. e; die bisherigen lit. f bis k werden als lit. e bis j bezeichnet.
Im nunmehrigen Art. I § 11a Abs. 1 entfallen in der nunmehrigen lit. f die Wortfolge „einschließlich Neonatologie“ und in der nunmehrigen lit. g die Wortfolge „und Psychiatrie“; in der nunmehrigen lit. h wird die Wortfolge „Orthopädische Chirurgie“ durch das Wort „Traumatologie“ und in der nunmehrigen lit. i das Wort „Unfallchirurgie“ durch die Wortfolge „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ ersetzt.
Im nunmehrigen Art. I § 11a Abs. 2 wird nach dem Wort „Intensivpflege“ der Klammerausdruck „(inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie)“ eingefügt.
Im nunmehrigen Art. I § 11a Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Von der Errichtung einzelner Abteilungen“ die Wortfolge „und sonstiger Einrichtungen“ eingefügt, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Departments“ die Wortfolge „oder sonstige Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe bei gleichzeitiger Erfüllung der zugehörigen Anforderungen“ eingefügt; das Wort „bereits“ entfällt.
Im nunmehrigen Art. I § 11b Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 11b“ durch den Ausdruck „§ 11a“ ersetzt.
Dem nunmehrigen Art. I § 11b wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 und 2 lit. a ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1.“
Im Art. I § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „Patienanwaltschaft“ durch das Wort „Patientenanwaltschaft“ ersetzt.
Dem Art. I § 12 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag der Ethikkommission kann die Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission durch Verordnung der Landesregierung dem Amt der Landesregierung übertragen werden.“
„Die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 3 bis 5 gelten sinngemäß.“
„(5) Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß §§ 11 bis 11b festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.“
Im Art. I § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
Im Art. I § 18 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Sofern ein Bedarf besteht und ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über das vorgesehene Leistungsangebot anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat der Landesregierung mitzuteilen, ob ein entsprechendes Vertragsvergabeverfahren beabsichtigt bzw. bereits anhängig ist und sie über den Abschluss dieses Verfahrens zu informieren. Liegt die Vertragszusage nicht innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf vor, so hat die Landesregierung den Antrag abzuweisen, es sei denn, die antragstellende Person erklärt schriftlich, dass der Ausgang des Vertragsvergabeverfahrens abgewartet werden soll.“
Im Art. I § 18 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.
Im Art. I § 18a Abs. 1 wird in der lit. b der Punkt durch den Ausdruck „; oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Im Art. I § 18a Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Regionalen Strukturplan Gesundheit“ durch den Ausdruck „ÖSG bzw. RSG“ ersetzt.
In den Art. I §§ 18a Abs. 3, 23 Abs. 3 lit. b und 5, 26 Abs. 1 lit. b, 2 lit. b und 4, 65 Abs. 1 lit. b und 3, 71 Abs. 5 lit. b und 101 lit. c wird jeweils die Wortfolge „Regionalen Strukturplanes Gesundheit“ durch den Ausdruck „RSG“ ersetzt.
Im Art. I § 18a Abs. 4 wird der Ausdruck „Vesorgungsangebot“ durch das Wort „Versorgungsangebot“ ersetzt.
Im Art. I § 19 Abs. 3 wird das Wort „muss“ durch das Wort „müssen“ ersetzt und nach der Wortfolge „berufene Person“ die Wortfolge „sowie Gesellschafter und Gesellschafterinnen mit einer beherrschenden Stellung“ eingefügt.
Im Art. I § 21 Abs. 1 lit. b wird das Wort „Krankenversicherungsträger“ durch das Wort „Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im Art. I § 21 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Gesundheitsplattform“.
Der Art. I § 22 Abs. 6 entfällt.
35a. Im Art. I § 23 Abs. 3 lit. d wird nach dem Wort „Krankenanstalt“ die Wortfolge „oder von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt“ eingefügt.
Im Art. I § 24 Abs. 1 wird am Ende der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j und k angefügt:
In den Art. I §§ 24 Abs. 2 und 28 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten“ durch den Ausdruck „RSG“ ersetzt.
37a. Im Art. I § 25 Abs. 2 wird nach dem Wort „Krankenanstalt“ die Wortfolge „oder von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt“ eingefügt.
Im Art. I § 29 Abs. 2 wird am Ende der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j eingefügt:
Im Art. I § 29 Abs. 4 wird nach dem Wort „gewährleistet“ ein Strichpunkt und die Wortfolge „insbesondere muss auch die Einhaltung des RSG und der Strukturqualitätskriterien gewährleistet sein“ eingefügt.
Im Art. I § 30 Abs. 2 lit. l wird das Wort „Besuchrecht“ durch das Wort „Besuchsrecht“ ersetzt.
Im Art. I § 32 Abs. 3 wird die Wortfolge „Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden medizinischen Sonderfaches“ durch die Wortfolge „fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen“ ersetzt, die Wortfolge „des betreffenden Sonderfaches“ entfällt und die Wortfolge „zugelassen werden“ wird durch die Wortfolge „tätig sein. Bei Bedarf können auch Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin eingesetzt werden“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
Im Art. I § 32 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie können von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in der Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind. Dasselbe gilt, wenn solche Abteilungen zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden.“
„Der Abs. 3 gilt sinngemäß.“
„(1) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum und Leistungsangebot sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt oder zur Ärztin für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Dabei ist auf die Beratungsergebnisse der beim Bund eingerichteten Kommission für die ärztliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.“
Der Art. I § 35 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.
Im nunmehrigen Art. I § 35 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im Sinne des Abs. 2“.
Der Art. I § 35 Abs. 4 entfällt; die bisherigen Abs. 5 und 6 werden als Abs. 3 und 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen Art. I § 35 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „im Abs. 1 genannten“.
Dem Art. I § 36 Abs. 2 lit. d werden folgende Sätze angefügt:
„In Betracht kommende Sonderfächer sind über die in lit. c genannten hinaus jene, in denen im Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nachtdienst (außerhalb des Tagdienstes) sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten oder Fachärztinnen der betreffenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn während der Zeit ihrer Abwesenheit eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.“
Im Art. I § 36 Abs. 2 lit. h wird vor der Wortfolge „des medizinisch-technischen Fachdienstes“ die Wortfolge „der medizinischen Assistenzberufe, der Trainingstherapie durch Sportwissenschaftler und Sportwissenschaftlerinnen,“ eingefügt.
Der Art. I § 36 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die rechtlich notwendige Einwilligung des Patienten oder der Patientin in die medizinische Behandlung eingeholt wird und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.“
Im Art. I § 48 Abs. 7 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Röntgenbilder“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Videoaufnahmen“ eingefügt; im letzten Satz wird nach dem Wort „Röntgenbilder“ die Wortfolge „und Videoaufnahmen“ eingefügt.
Im Art. I § 51 Abs. 1 lit. e wird nach dem Wort „Organ“ der Ausdruck „-, Gewebe-“ eingefügt.
Im Art. I § 51 Abs. 5 wird am Ende des ersten Satzes die Wortfolge „; bei Krankenanstalten desselben Rechtsträgers kann der Verpflichtung zur Erbringung ambulanter Leistungen gemäß Abs. 1 auch durch abgestimmte Anstaltsordnungen entsprochen werden“ angefügt; im zweiten Satz wird das Wort „Diese“ durch das Wort „Solche“ ersetzt.
Im Art. I § 53 Abs. 2 wird nach dem Wort „vierteljährlich“ die Wortfolge „bzw. bei selbständigen Ambulatorien mindestens ein Mal jährlich“ eingefügt.
Im Art. I § 54 entfällt in der Überschrift die Wortfolge „von Organen und Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind“.
Dem Art. I § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.“
Im Art. I § 56 Abs. 2 lit. d wird die Wortfolge „medizinischen Fakultät“ durch die Wortfolge „Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,“ ersetzt.
Im Art. I § 68 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat der Landesregierung die geplante Stellenausschreibung vor deren Kundmachung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Stellenausschreibung binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid untersagen, wenn diese dem RSG, dem Zielsteuerungsvertrag oder dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen widerspricht.“
Im Art. I § 68 werden die bisherigen Abs. 3 bis 5 als Abs. 4 bis 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen Art. I § 68 Abs. 5 und 6 wird jeweils nach dem Wort „Verwaltungsdirektion“ die Wortfolge „oder des ärztlichen Dienstes“ eingefügt.
Im Art. I § 77 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 3 lit. a bis d“ durch den Ausdruck „§ 3 lit. a bis c“ ersetzt.
Im Art. I § 85 Abs. 5 wird vor der bisherigen lit. a folgende lit. a eingefügt:
Im Art. I § 85 Abs. 5 werden die bisherigen lit. a bis d als lit. b bis e bezeichnet.
Im Art. I § 91 Abs. 1 entfällt der Verweis „§ 53 Abs. 2 – Konsiliarapotheker, Konsiliarapothekerin – mit der Maßgabe, dass bei selbständigen Ambulatorien der Arzneimittelvorrat mindestens einmal jährlich zu überprüfen ist;“.
Im Art. I § 91 Abs. 2 wird im Verweis auf § 77 nach dem Wort „Sozialfonds“ die Wortfolge „oder den Landesgesundheitsfonds durch Mittel für Strukturreformen“ eingefügt.
Nach dem Art. I § 92 wird folgender § 92a eingefügt:
(1)Abweichend von § 18 Abs. 2 lit. a ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit im Sinne des § 2 des Primärversorgungsgesetzes (PrimVG) in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der Vorarlberger Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (§ 8 PrimVG) vorliegt.
(2)Abweichend von § 20 Abs. 2 lit. a ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums auch dann zu erteilen, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 Primärversorgungsgesetz zu keinem positiven Abschluss geführt hat.
(3)Einer Beschwerde der Ärztekammer für Vorarlberg an das Landesverwaltungsgericht in Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4)Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 oder 5 erfüllt sind. Die Bestimmungen zur Anstaltsordnung (§ 29) sind nicht anzuwenden.
(5)In einer Primärversorgungseinheit ist die ärztliche Leitung nach § 32 Abs. 2 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter und Gesellschafterinnen von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.“
Im Art. I § 94 Abs. 7 lit. a wird die Wortfolge „Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten“ durch den Ausdruck „RSG“ ersetzt.
Im Art. I § 94a Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 44 und 45“ durch den Ausdruck „§§ 43 und 44“, der Ausdruck „§ 47“ durch den Ausdruck „§ 46“, der Ausdruck „§ 48“ durch den Ausdruck „§ 47“ und der Ausdruck „§ 49“ durch den Ausdruck „§ 48“ ersetzt.
Im Art. I § 97 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität des Patienten oder der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der ecard zu überprüfen.“ durch die Wortfolge „zu verwenden und die Identität des Patienten oder der Patientin sowie die rechtmäßige Verwendung der ecard zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten oder Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.“ ersetzt.
Im Art. I § 98 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im Zweifelsfall“ und werden folgende Sätze angefügt:
„Die Überprüfung der Identität ist für Patienten oder Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die in Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die ecard und die ecard-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.“
„(1) Sofern ein RSG nach § 41 Abs. 1 des Landesgesundheitsfondsgesetzes beschlossen und durch Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH nach § 42 des Landesgesundheitsfondsgesetzes für verbindlich erklärt wurde, gilt dieser als RSG im Sinne dieses Gesetzes, soweit er Angelegenheiten des Art. 12 B-VG betrifft.
(2)Sofern kein Einvernehmen in der Landes-Zielsteuerungskommission über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG nach § 41 Abs. 1 des Landesgesundheitsfondsgesetzes und daher keine diesbezügliche Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH nach § 42 des Landesgesundheitsfondsgesetzes zustande kommt, hat die Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 1 bis 4 durch Verordnung einen RSG für Krankenanstalten zu erlassen, der sich im Anwendungsbereich auf Fondskrankenanstalten beschränkt.“
Im Art. I § 100 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen Art. I § 100 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ und die Wortfolge „Regionalen Strukturplan Gesundheit“ durch den Ausdruck „RSG“ ersetzt.
Dem Art. I § 100 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers einer Fondskrankenanstalt im Einzelfall mit Bescheid Abweichungen vom RSG bewilligen, wenn die Maßnahme
(5) Die Bewilligung nach Abs. 4 liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Auflagen, Befristungen und Bedingungen erteilt werden. Sofern eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen wurde, darf die Bewilligung nur nach Einholung und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Landes-Zielsteuerungskommission zur beabsichtigten Bewilligung erteilt werden. Der Bescheid ist zu widerrufen, wenn nicht binnen eines Jahres nach Ausstellung eine entsprechende Anpassung des RSG erfolgt.“
76a. Im Art. I § 106 Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort „Krankenanstalt“ die Wortfolge „oder von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt“ eingefügt.
Vor dem 1. Jänner 2017 bestehende Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 11a in der Fassung LGBl.Nr. 8/2013 sind spätestens bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 11 umzuwandeln.“
„(14) Der § 36 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 10/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(15) Der § 85 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 10/2018 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Im Art. II Z. 1 wird nach dem Ausdruck „und f“ der Ausdruck „bis h“ eingefügt und der Ausdruck „lit. a bis d“ durch den Ausdruck „lit. a bis f“ ersetzt.
Im Art. II wird nach der Z. 1 folgende Z. 1a eingefügt:
Im Art. II Z. 7 werden die Wortfolge „Regionalen Strukturplan Gesundheit“ und „Regionalen Strukturplanes Gesundheit“ jeweils durch den Ausdruck „RSG“ ersetzt.
Im Art. II Z. 8 wird die Wortfolge „Regionalen Strukturplan Gesundheit“ durch den Ausdruck „RSG“ ersetzt.
Im Art. II Z. 9 wird jeweils die Wortfolge „Regionalen Strukturplanes Gesundheit“ durch den Ausdruck „RSG“ ersetzt.
Im Art. II Z. 36 wird der Ausdruck „§ 10 Abs. 1 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1 lit. b“ ersetzt.
Im Art. II werden die Z. 40 bis 42 durch folgende Z. 40 ersetzt:
(1) Die Landesregierung hat für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie, einen RSG zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung im Land mit Verordnung zu erlassen.
(2) Der RSG hat für jede Krankenanstalt und bei Krankenanstalten mit mehreren Standorten für jeden Standort unter Bedachtnahme auf die Art und Betriebsform der Krankenanstalt sowie den Standort insbesondere festzulegen:
Wenn in Krankenanstalten mit mehreren Standorten standortübergreifende Organisationseinheiten geführt werden, dann soll der RSG für diese Organisationseinheiten das jeweilige Leistungsspektrum je Standort festlegen.
(3) Der RSG ist mit anderen einschlägigen Planungen des Landes und des Bundes abzustimmen.
(4) Soweit die Verordnung auch Planungen für andere als den in Abs. 1 genannten Krankenanstalten enthält, binden sie lediglich das Land als Träger von Privatrechten.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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