Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können
LGBLA_VO_20171227_106Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren könnenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 50a Abs. 1 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2008, wird verordnet:
Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können (§ 50a Abs. 1 des Baugesetzes), sind die Errichtung und wesentliche Änderung von
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 106/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 106/2017, tritt die Verordnung der Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können, LGBl.Nr. 41/2008, außer Kraft.
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