Mindestsicherungsverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20171227_105Mindestsicherungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 8 Abs. 7 und 8 sowie 16 Abs. 1 des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2017, wird verordnet:
Die Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 71/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2011, Nr. 103/2012, Nr. 32/2013, Nr. 70/2013, Nr. 89/2014, Nr. 134/2015, Nr. 117/2016 und Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:
„(1a) Ab dem 01.01.2018 ist zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten Betrag in Höhe von Euro 633,91 ein Betrag in Höhe von Euro 11,41, den Beträgen in Höhe von Euro 473,58 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 8,52, den Beträgen in Höhe von Euro 315,73 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 5,68, den Beträgen in Höhe von Euro 184,01 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 3,31, dem Betrag in Höhe von Euro 126,60 ein Betrag in Höhe von Euro 2,28 und dem Betrag in Höhe von Euro 101,30 ein Betrag in Höhe von Euro 1,82 zu gewähren.“
Im § 9 Abs. 1 lit. a wird vor der Wortfolge „bei Bedarfsgemeinschaften“ die Wortfolge „außerhalb von stationären Einrichtungen“ eingefügt; nach der Wortfolge „bei Bedarfsgemeinschaften“ entfällt die Wortfolge „außerhalb von stationären Einrichtungen“.
Im § 9 Abs. 1 lit. b entfällt vor der Wortfolge „außerhalb von stationären Einrichtungen“ das Wort „ansonsten“; nach der Wortfolge „zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter“ wird ein Beistrich eingefügt.
Nach § 9 Abs. 1 lit. b wird folgende lit. c eingefügt:
Im § 9 Abs. 2 lit. f wird nach dem Wort „Heeresversorgungsgesetz“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Wort „Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz“ wird der Ausdruck „und Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz“ eingefügt.
Im § 9 Abs. 4 wird am Ende lit. h der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. i angefügt:
Dem § 14 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 105/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.“
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