Integrationshilfeverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20171227_103Integrationshilfeverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 13 des Chancengesetzes, LGBl.Nr. 30/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 63/2010, wird verordnet:
Die Integrationshilfeverordnung, LGBl.Nr. 22/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2008 und Nr. 72/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „sind eigenes Einkommen und Vermögen sowie zivilrechtlich zustehende Unterhaltsansprüche grundsätzlich nach den mindestsicherungsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Abweichend davon“.
Im § 7 Abs. 1 lit. a wird vor der Wortfolge „sind bei der Gewährung von Integrationshilfen“ der Ausdruck „sind eigenes Einkommen und zivilrechtlich zustehende Unterhaltsansprüche grundsätzlich nach den mindestsicherungsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Abweichend davon“ eingefügt; der Ausdruck „lit. c“ wird durch den Ausdruck „lit. b Z. 4 in Verbindung mit Abs. 1a“ ersetzt; die Wortfolge „anzurechnen und“ wird durch den Ausdruck „einzusetzen;“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 lit. b entfällt das Wort „erst“; der Strichpunkt wird durch einen Punkt ersetzt; nach der Wortfolge „in Form eines Darlehens gewährt“ wird der Ausdruck „und grundbücherlich sichergestellt. Abweichend davon ist ein kleines Eigenheim, das dem Ehepartner, eingetragenen Partner, einem Kind oder einem Angehörigen in gerader Linie des Menschen mit Behinderung, der im Rahmen der vollstationären Betreuung Leistungen gewährt werden, zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dient, freizulassen“ eingefügt.
Im § 7 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 6 Abs. 1 lit. a“ der Ausdruck „Z. 1 in Verbindung mit Abs. 1a“ eingefügt.
Im § 15 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Die Verordnung über eine Änderung der Integrationshilfeverordnung, LGBl.Nr. 103/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
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