Landesvoranschlag 2018
LGBLA_VO_20171222_98Landesvoranschlag 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Voranschlag über den Landeshaushalt des Verwaltungsjahres 2018 wird mit einer Einnahmensumme von 1.853.144.900,-- Euro
und mit einer Ausgabensumme von1.863.614.600,-- Euro
festgestellt.
Zur Abdeckung des präliminierten Abganges in Höhe von 10.469.700,-- Euro werden alle Förderungsausgaben mit der finanzwirtschaftlichen Kennziffer 5 (6. Dekade der numerischen Ansatzbezeichnung) im Ausmaß von insgesamt 69.797.600,-- Euro einer fünfzehnprozentigen Bindung unterzogen.
Die Landesregierung wird ermächtigt, diese Bindung nach Maßgabe der Notwendigkeit und Dringlichkeit im Laufe des Jahres 2018 insoweit aufzuheben, als zur Bedeckung Mehreingänge an Ertragsanteilen des Landes an gemeinschaftlichen Bundesabgaben, an Landesumlage und sonstigen, nicht zweckgebundenen Einnahmen oder bereits feststehende, frei verfügbare Minderausgaben oder ein Gebarungsüberschuss aus dem Rechnungsjahr 2017 zur Verfügung stehen.
Gemäß Artikel 56 Abs. 6 der Landesverfassung wird zur Verfügung über die im Landesvoranschlag enthaltenen Ausgaben für den Landtag hinsichtlich der Unterabschnitte 000 und 001 die Landtagsdirektorin ermächtigt, sofern im Voranschlag die Bewirtschaftung dem Landtag zugewiesen ist.
Zahlungen in Bezug auf Ausgaben für den Landtag sind von der Landtagsdirektorin anzuweisen und vom Landtagspräsidenten gegenzuzeichnen bzw. freizugeben. Bei diesen Ausgaben können einzelne Ansätze überschritten werden, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben bei anderen Ansätzen gegenüberstehen.
Die Landesregierung wird ermächtigt, einzelne Ausgabenansätze zu überschreiten, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen oder die zusätzlich erforderlichen Mittel in den Rücklagen Bedeckung finden.
Innerhalb eines Ansatzes (Abschnitt, Unterabschnitt und Teilabschnitt) der Budgetgruppe 0 und 8 sowie in den Untervoranschlägen sind bei identen Bewirtschafterkennzeichen (VBEW) die Posten der Postenunterklassen 02 – 06 – Maschinen, Werkzeuge und Amts-, Betriebs- u. Geschäftsausstattung, Im Bau befindliche Anlagen, 40 – Geringwertige Wirtschaftsgüter, Materialen, 42 – Werkstoffe, 45 – Betriebsstoffe und sonstige Verbrauchsgüter, 56 + 59 – Reisegebühren, Aus- und Fortbildung, 60 – 69 – Energiebezüge, Instandhaltung, Rechts- und Beratungskosten, usw. 70 – Miet- und Pachtzinsen, 71 – Öffentliche Abgaben (Ausgaben) und 72 – Verschiedene Ausgaben gegenseitig deckungsfähig.
Die Ansätze bzw Abschnitte, Unter- und Teilabschnitte 011+029, 02+22+52+53, 021, 022, 0592+480, 080, 16410, 170+1792, 208, 210000, 2301, 2321, 240+241, 2491, 252+ 259, 269, 273, 2811, 283, 21 – 28 (nur VBEW 7301), 31-39, 417, 4392, 469, 480-483, 51+54, 5201, 52710, 52900, 5292, 5312, 56, 5810, 5902, 61102, 61103, 61104, 61106, 620+621, 629, 6491+650, 71+74, 759, 77, 781+78200+9611, 78201, 78202, 8460, 8461, 8462 gelten bei identen Bewirtschafterkennzeichen (VBEW) jeweils als ein Ausgabenansatz.
Finanzierungen des Unterabschnitts 482 im Rahmen der Ermächtigung gemäß Ziffer 8 dieses Beschlusses gelten als Mehreinnahmen.
Die Ermächtigung der Landesregierung zu Mehrausgaben gilt auch für jene Kreditansätze, denen Mehreinnahmen in anderen Gruppen gegenüberstehen, soweit diese Einnahmen durch Gesetz oder Landtagsbeschluss für diese Mehrausgaben bereits zweckgebunden sind.
Die Landesregierung wird ermächtigt, für die richtliniengemäße Abwicklung der Wohnbauförderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz (Unterabschnitte 482 + 483) sowie die übrige Gebarung einen Kontokorrentkreditrahmen zu halten und bestehende Darlehensforderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz zu verwerten und den dabei erzielten Nettoerlös als Einnahme im Landeshaushalt zu verrechnen.
Die Landesregierung wird ermächtigt, ohne Beschlussfassung durch den Vorarlberger Landtag,
Die Landesregierung wird ersucht, die im Voranschlag 2018 vorgesehenen Ausgaben, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen dienen oder zwangsläufig anfallende Betriebskosten darstellen, im selben Verhältnis einzusparen, als die Einnahmen nicht die im Voranschlag vorgesehene Höhe erreichen, bzw soweit Einsparungen nicht möglich sind, Mindereinnahmen bei den E.-VStn. 2/925005 8390 001 und 2/925005 8490 001 entweder durch Darlehensaufnahmen oder durch zusätzliche Rücklagenentnahmen zu bedecken.
Kreditoperationen gemäß der Ziffer 9 (lit. a bis d) dieses Beschlusses sind dem Finanzausschuss des Vorarlberger Landtages in der jeweils nächstfolgenden Sitzung mitzuteilen.
Die Landesregierung wird ermächtigt, nicht verbrauchte Kredite und erzielte Mehreinnahmen im Wege von Rücklagen auf das kommende Haushaltsjahr zu übertragen und zu verwenden.
Der Zustimmung des Landtages bedürfen, sofern im Einzelfall die Wertgrenze von 1.950.000,-- Euro im Haushaltsjahr überschritten wird:
Ergangene Landtagsbeschlüsse über genehmigte Zuständigkeitsauslagerungen bleiben davon unberührt.
Der Zustimmung des Landtages bedürfen weiters:
Dieser Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, im Vorarlberger Landesgesetzblatt kundzumachen.
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