Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß, Änderung
LGBLA_VO_20171221_97Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 13/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 14/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und wird im nunmehrigen Abs. 1 der Ausdruck „Patentes (Halden- oder Hochseepatent)“ durch die Wortfolge „Haldenpatentes oder Hochseepatentes“ ersetzt.
Dem nunmehrigen § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der jährliche Beitrag für die Ausstellung eines Alterspatentes beträgt ein Drittel des Betrages nach § 1 Abs. 1 lit. a.“
In der Überschrift zu § 2 sowie in § 2 Abs. 1 wird das Wort „Sportfischerei“ jeweils durch das Wort „Angelfischerei“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „18. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „16. Lebensjahr“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 97/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
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