Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland“, Änderung
LGBLA_VO_20171220_94Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland“, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 32/1998, wird mit Zustimmung der Gemeinden Fraxern, Klaus, Laterns, Meiningen, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland“, LGBl.Nr. 32/1981, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
Der § 9 lautet:
Die Marktgemeinde Rankweil hat die zur Besorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderlichen Kanzlei- und Sitzungsräume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der zur Besorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderliche Verwaltungs- und Betriebsaufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen. Dabei ist der Aufwand durch die Gesamtzahl der Schüler der Allgemeinen Sonderschule Rankweil-Vorderland zu teilen und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in der verbandsangehörigen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und die Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand an Schülern am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.“
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