Berichtigung einer Kundmachung im Landesgesetzblatt
LGBLA_VO_20171214_87Berichtigung einer Kundmachung im LandesgesetzblattGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2002 und Nr. 45/2014, wird kundgemacht:
Das Gesetz über eine Änderung des Tourismusgesetzes, LGBl.Nr. 79/2017, ist in der Weise zu berichtigen, dass es in der Fußnote zum Titel statt „Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535.“ zu lauten hat: „Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert.“
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