Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20171214_86Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 49 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005, Nr. 66/2010 und Nr. 36/2017, in Verbindung mit § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, auf Grund des § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 50/1995, Nr. 61/1997, Nr. 26/1998, Nr. 24/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 66/2010, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 52/2015 und Nr. 36/2017, in Verbindung mit § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, sowie auf Grund des § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, wird verordnet:
Die Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 15/1980, in der Fassung LGBl.Nr. 54/1980, Nr. 27/1984, Nr. 56/1991, Nr. 33/1992, Nr. 26/1996, Nr. 60/2001, Nr. 20/2008 und Nr. 2/2011, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die auf den Kalendermonat bezogenen anteiligen Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg zugrunde zu legen.“
„(2) Ist der Gemeindebedienstete länger als drei Monate ununterbrochen vom Dienst abwesend, so ruhen die pauschalierten Nebenbezüge, ausgenommen die pauschalierte Mehrleistungsvergütung, die pauschalierte Verwendungszulage und die pauschalierte Aufwandsentschädigung, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst; Abs. 3 bleibt unberührt. Werden die Monatsbezüge vor Ablauf dieser Frist zufolge Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebühren die pauschalierten Nebenbezüge nur im Ausmaß der Monatsbezüge.“
„(3) Die pauschalierte Fahrtkostenvergütung ruht, wenn der Gemeindebedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.“
Die Verordnung über eine Änderung der Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 86/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
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