Schulerhaltungsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20171207_82Schulerhaltungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 77/2017, 7. Sitzung 2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl.Nr. 32/1998, Nr. 45/2000, Nr. 28/2002, Nr. 37/2006, Nr. 63/2012, Nr. 44/2013, Nr. 4/2014, Nr. 59/2014, Nr. 77/2016 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 1 lit. b wird vor der Wortfolge „Freizeitpädagogen oder sonst qualifizierten Personen“ die Wortfolge „Erzieher für die Lernhilfe,“ eingefügt.
Im § 12 Abs. 3 erster Satz wird vor der Wortfolge „Freizeitpädagogen und sonst qualifizierte Personen“ die Wortfolge „Erzieher für die Lernhilfe,“ eingefügt.
Der § 18a Abs. 4 lautet:
„(4) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann, außer in den Fällen des § 20 Abs. 5 lit. b, vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Sie ist zu verweigern, wenn es dadurch zu einer Änderung der Klassenzahl in der sprengelmäßig zuständigen oder in der sprengelfremden Schule kommen würde; dies gilt nicht bei Aufnahme in eine in verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteils geführten ganztägigen Klasse (§ 18b Abs. 3 des Pflichtschulorganisationsgesetzes) sowie bei Aufnahme in eine Schule, in deren Sprengel ein Obsorgeberechtigter seinen dauernden Arbeitsplatz hat.“
„(9) § 12 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 82/2017, tritt am 1. September 2016 in Kraft.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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