Gesetz zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz
LGBLA_VO_20171207_78Gesetz zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – SammelgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 70/2017, 7. Sitzung 2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kundmachungsgesetz, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 65/2002 und Nr. 45/2014, wird wie folgt geändert:
„Die Auflage hat für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschriften im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften der betroffenen Bezirke und in den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden während der Amtsstunden zu erfolgen.“
Im § 5 Abs. 3 werden nach der Wortfolge „Amt der Landesregierung“ ein Beistrich und die Wortfolge „den Bezirkshauptmannschaften der betroffenen Bezirke oder den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden“ eingefügt.
Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Art. I des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 20/2004, Nr. 23/2008, Nr. 4/2012, Nr. 94/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 79/2016, wird wie folgt geändert:
(1) Die Gemeinde hat für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist so aufzubauen, dass die Gemeinde die ihr auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben erfüllen kann.
(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur Besorgung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben ausreichend ärztliches Personal (Gemeindeärzte oder Gemeindeärztinnen) zur Verfügung steht.
(3) Der Bürgermeister hat die Landesregierung darüber zu informieren, durch welches ärztliche Personal die der Gemeinde nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Der zuständige Totenbeschauer ist überdies auf der Homepage der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen.“
„(7) Art. II des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(8) Auf Verträge, die vor Aufhebung des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl.Nr. 38/1971, bis einschließlich 31. Dezember 2017 zwischen einem Gemeindearzt oder einer Gemeindehebamme und einer Gemeinde geschlossen wurden, sind die Bestimmungen des § 4 des genannten Gesetzes weiter anzuwenden.“
Das Veranstaltungsgesetz, LGBl.Nr. 1/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 27/2005, Nr. 3/2007 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Theaterveranstaltungen“ ein Beistrich und das Wort „Lichtspielvorführungen“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Lichtspielgesetz oder dem“.
Im § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 3)“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort „Zirkusveranstaltungen“ ein Beistrich und das Wort „Lichtspielvorführungen“ eingefügt.
Im § 5 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1, für die eine aufrechte veranstaltungsrechtliche Bewilligung einer zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes besteht, bedürfen keiner Bewilligung, wenn die beabsichtigte Veranstaltung unter Anschluss der aufrechten Bewilligung nach fremdem Recht der Bezirkshauptmannschaft vier Wochen vorab mit Anzeige zur Kenntnis gebracht wird und die Durchführung der Veranstaltung im Rahmen der sinngemäß anzuwendenden Bewilligung nach fremdem Recht erfolgt; die §§ 3 und 4 bleiben unberührt.“
Im § 5 werden die bisherigen Abs. 2 bis 7 als Abs. 3 bis 8 bezeichnet.
Im § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 7“ und das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5“ ersetzt.
Dem § 15 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Art. III des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) Nach dem Lichtspielgesetz erteilte Bewilligungen für Lichtspielvorführungen, die im Umherziehen abgehalten werden, gelten als entsprechende Bewilligungen nach diesem Gesetz.“
Das Lichtspielgesetz, LGBl.Nr. 56/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008, Nr. 25/2011 und Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2018 außer Kraft.
Die Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 18/1971, Nr. 28/1979, Nr. 56/1994, Nr. 91/1994, Nr. 34/1999, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Verdienstvolle Tätigkeit in der Feuerwehr kann durch die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg gewürdigt werden.
(2) Die Feuerwehrmedaille ist in Bronzeausführung für 25-jährige, in versilberter Ausführung für 40-jährige und in vergoldeter Ausführung für 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit in der Feuerwehr zu verleihen.
(3) Die Feuerwehrmedaille hat das Landeswappen und einen Hinweis auf den Grund ihrer Verleihung zu tragen.
(4) Die Verleihung der Feuerwehrmedaille obliegt der Landesregierung.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und über die Voraussetzungen der Verleihung und Entziehung der Feuerwehrmedaille zu erlassen.“
Im § 58 Abs. 1 wird in der lit. e der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:
Dem § 59 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Art. V des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
„(4) Die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 61/2000, gilt als Verordnung nach § 47a Abs. 5.
(5) Feuerwehrmedaillen, die nach dem Gesetz über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 41/2000, verliehen wurden, gelten als Feuerwehrmedaillen nach diesem Gesetz.“
Das Gesetz über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 41/2000, tritt am 1. Jänner 2018 außer Kraft.
Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl.Nr. 32/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2000, Nr. 28/2002, Nr. 37/2006, Nr. 63/2012, Nr. 44/2013, Nr. 4/2014, Nr. 59/2014 und Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „sowie weder mit einem Landesraumplan noch mit einem Flächenwidmungsplan im Widerspruch steht“.
Der § 10 Abs. 3 entfällt.
Dem § 37 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Art. VII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Das Kindergartengesetz, LGBl.Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, Nr. 26/2010, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016 und Nr. 78/2016, wird wie folgt geändert:
In den §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 4, 13a Abs. 3, 13b Abs. 1 lit. b und Abs. 4 bis 6, 14 Abs. 5 und 20 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Der § 3 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
Im § 13 Abs. 10 wird die Wortfolge „des Gemeindearztes“ durch die Wortfolge „eines der Gemeinde hiezu zur Verfügung stehenden Arztes des Gemeindesanitätsdienstes“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Bezirkshauptmannschaft und die“ und wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
Der § 21 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Der § 21 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) ist bei der Vollziehung dieses Gesetzes in allen Angelegenheiten fachlicher Art als Amtssachverständige (Amtssachverständiger) zu verwenden.“
„(9) Art. VIII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt – mit Ausnahme der Änderung des § 13 Abs. 10 – am 1. September 2018 in Kraft.
(10) Der § 13 Abs. 10 in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Das Zweitwohnsitzabgabegesetz, LGBl.Nr. 87/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 57/2009, Nr. 27/2012 und Nr. 27/2015, wird wie folgt geändert:
„Ebenfalls nicht als Ferienwohnungen gelten Mobilheime und Bungalows auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz.“
„(5) Art. IX des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Das Wohnbaufondsgesetz, LGBl.Nr. 29/1996, tritt am 1. Jänner 2018 außer Kraft.
Das Wohnbauförderungsgesetz, LGBl.Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1992, Nr. 21/1993, Nr. 49/1996, Nr. 2/2002, Nr. 9/2006, Nr. 1/2008, Nr. 25/2011 und Nr. 17/2015, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Land kann im Zusammenhang mit gefördertem Wohnraum nach Abs. 1 überdies einzelne Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, wie z.B. private Kinderspielplätze, fördern.“
In der Überschrift des § 9 wird das Wort „Förderungsart“ durch das Wort „Förderungsarten“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Wort „Häusern“ durch das Wort „Wohnhäusern“ und in der lit. c das Wort „Hauses“ durch das Wort „Wohnhauses“ ersetzt.
Im § 15 entfällt das Wort „gefördertem“.
Im § 18 Abs. 1 wird in der lit. j der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt:
In der Überschrift des § 19 entfallen der Beistrich sowie die Wortfolge „Verwendung von Daten“.
Dem § 19 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Erledigung der Förderungsansuchen hat schriftlich zu erfolgen. Die Ansuchen und die Erledigung können nach technischer Verfügbarkeit auch elektronisch eingebracht und zugestellt werden.“
Der § 19 Abs. 3 und 4 entfällt.
Im § 19 werden die bisherigen Abs. 5 und 6 als Abs. 3 und 4 bezeichnet.
Der § 19 Abs. 7 entfällt.
Im § 19 wird der bisherige Abs. 8 als Abs. 5 bezeichnet.
Dem nunmehrigen § 19 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Zur Erfüllung dieser Mitteilungspflicht hat die Landesregierung die Gemeinden regelmäßig elektronisch über Förderungen nach diesem Gesetz, die ihren gesetzlichen Wirkungsbereich betreffen, zu informieren. Diese Informationsübermittlung umfasst die Daten nach § 19a Abs. 1 lit. a, b (ausgenommen Meldedaten), e und h.“
Der § 19 Abs. 9 bis 12 entfällt.
Nach dem § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Abwicklung und Sicherung von Förderungskrediten sowie der Förderungskontrolle erforderlich ist, nachstehend angeführte Daten von Förderungswerbern automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, die im Abs. 1 lit. a und b genannten Daten auch von Bevollmächtigten des Förderungswerbers und Pfandschuldnern, die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Daten auch von Haushaltsmitgliedern, Dienstnehmern, Mietern sowie Bürgen des Förderungswerbers und die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Daten auch von Personalschuldnern zu verarbeiten; dies gilt nicht für Meldedaten nach Abs. 1 lit. b von Dienstnehmern, Mietern und Bürgen des Förderungswerbers.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, Daten vom Förderungswerber und von Haushaltsmitgliedern über eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung zu verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Prüfung der Begünstigungsvoraussetzungen für eine Förderung nach diesem Gesetz benötigt werden.
(4) Die Landesregierung ist für Zwecke der Ermittlung von Daten nach Abs. 1 berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und von Haushaltsmitgliedern, Dienstnehmern sowie Mietern, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsabfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft sind.
(5) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 bis 4 sind, sofern sie für Zwecke dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach der letzten Auszahlung oder der negativen Erledigung des Förderungsansuchens zu löschen.
(1) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen verpflichtet, auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der hiezu ergangenen Richtlinien sowie der Förderungszusagen zu achten. Sie haben der Landesregierung die Daten nach § 19a Abs. 1 lit. a bis c und e zu übermitteln und Auskünfte, insbesondere über allfällige Ausnahmen, zu erteilen.
(2) Die Organe der Gemeinden sind verpflichtet, die Daten von Wohnungswerbern automationsunterstützt zu erfassen und zu verarbeiten (Wohnungswerberverwaltung), soweit dies zum Zweck der Vergabe geförderter Wohnungen erforderlich ist. Die Gemeinden können die Wohnungswerberverwaltung auch in Form eines Informationsverbundsystems einrichten. In diesem Fall sind die Gemeinden Auftraggeber. Als solche haben sie einen geeigneten Betreiber für das Informationsverbundsystem zu bestellen.
(3) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen (Abs. 1) berechtigt, soweit dies zum Zwecke der Beurteilung der Vergabekriterien und der Dringlichkeit einer Bewerbung um eine geförderte Wohnung erforderlich ist, die im § 19a lit. a bis f genannten Daten vom Wohnungswerber und allen Haushaltsmitgliedern zu verarbeiten; sie dürfen zu diesem Zweck auch die Daten nach § 19a lit. a und b von Bevollmächtigten verarbeiten.
(4) Der § 19a Abs. 3 gilt für die Organe der Gemeinden zur Beurteilung der Dringlichkeit der Vergabe einer geförderten Wohnung sinngemäß.
(5) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 bis 4 sind, sofern sie für Zwecke dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach erfolgter Wohnungszuweisung oder negativer Erledigung des Förderungsansuchens zu löschen.“
Im § 22 Abs. 2 werden in der lit. b der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c und d angefügt:
Im § 22 wird Abs. 3 letzter Satz als Abs. 4 bezeichnet; dem nunmehrigen Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt sinngemäß, wenn der Vorarlberger Gemeindeverband oder die Arbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe nicht fristgerecht von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen.“
Im § 22 werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als Abs. 5 und 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 22 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 lit. b“ der Ausdruck „bis d“ eingefügt und die Wortfolge „ein aufgrund des Vorschlages derselben Partei bestelltes Mitglied im Verhinderungsfall“ durch die Wortfolge „jenes Mitglied, das aufgrund eines Vorschlages derselben Stelle bestellt worden ist,“ ersetzt.
Der nunmehrige § 22 Abs. 6 letzter Satz entfällt.
Dem § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Im Übrigen erlischt die Mitgliedschaft der nach Abs. 2 lit. b bis d bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die vorschlagsberechtigte Stelle.“
„(8) Für den Fall, dass § 19a Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes ohne diese Bestimmung kundzumachen.
(9) Art. XI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
(1) Das Land ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 Gesamtrechtsnachfolger des mit dem Gesetz über die Aufhebung des Wohnbaufondsgesetzes, LGBl.Nr. 78/2017, aufgelösten „Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg“. Damit gelten sämtliche Rechte bzw. Ansprüche der Gemeinden gegenüber dem Wohnbaufonds als abgegolten.
(2) Das Land hat die Forderungen der Gesamtheit der Gemeinden gegenüber dem Wohnbaufonds laut Bilanz des Wohnbaufonds zum Stichtag 31. Dezember 2017 nach Maßgabe des Abs. 3 auszuzahlen; dabei sind die vorzunehmenden Abschreibungen bis einschließlich des Jahres 2017 zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die auf die Gesamtheit der Gemeinden entfallenden Abschreibungen die Forderungen der Gesamtheit der Gemeinden übersteigen, ist der übersteigende Betrag mit dem Anspruch der Gesamtheit der Gemeinden am Eigenkapital nach Abs. 4 gegenzurechnen.
(3) Die Auszahlung der Forderungen nach Abs. 2 hat an die einzelnen Gemeinden in jenem Verhältnis zu erfolgen, wie sich die jährlichen Zuwendungen der einzelnen Gemeinden an den Wohnbaufonds in den letzten drei Jahren durchschnittlich bestimmt haben.
(4) Das Eigenkapital zum Stichtag 31. Dezember 2017 laut Bilanz des Wohnbaufonds ist zwischen dem Land und der Gesamtheit der Gemeinden vom Land in jenem Verhältnis aufzuteilen, nach dem sich die jährlichen Zuwendungen des Landes und der Gemeinden an den Wohnbaufonds im Jahr 2017 bestimmt haben. Abs. 2 zweiter Satz (allfällige Gegenverrechnung) ist zu berücksichtigen.
(5) Das Land hat den auf die Gesamtheit der Gemeinden entfallenden Eigenkapital-Anteil an die einzelnen Gemeinden nach dem im Abs. 3 festgelegten Verhältnis auszuzahlen.
(6) Mit Vereinbarung zwischen dem Land und allen Gemeinden kann das Verhältnis der Auszahlungen an die einzelnen Gemeinden abweichend von den Abs. 3 und 5 festgelegt werden.
(7) Bei Streitigkeiten hinsichtlich der Bewertung, Aufteilung oder der Auszahlung nach Abs. 2 bis 6 entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen mit Bescheid.
(8) Die Landesregierung hat dem Landtag über die Tätigkeit des Wohnbaufonds im Jahr 2017 zu berichten. Eine Ausfertigung dieses Berichts ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.“
Das Bestattungsgesetz, LGBl.Nr. 58/1969, in der Fassung LGBl.Nr. 41/1996, Nr. 58/2001, Nr. 43/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013 und Nr. 47/2013, wird wie folgt geändert:
Der § 6 Abs. 2 lit. a lautet:
Im § 6 Abs. 2 entfällt in der lit. b die Wortfolge „eines Gemeindearztes oder“ und wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; weiters wird folgende lit. c angefügt:
Im § 6 Abs. 5 werden die Wortfolge „Liegt der Verdacht vor, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt und mitverursacht wurde“ durch die Wortfolge „Steht ein natürlicher Tod nicht fest“ und die Wortfolge „behördlicher Erhebungen“ durch die Wortfolge „kriminalpolizeilicher Nachforschungen“ ersetzt.
Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn eine kriminalpolizeiliche Leichenbeschau nach der Strafprozessordnung stattfindet.“
Im § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverschuldet wurde“ durch die Wortfolge „oder fand eine kriminalpolizeiliche Leichenbeschau nach der Strafprozessordnung statt“ ersetzt und das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bürgermeister“ ein Beistrich und die Wortfolge „der hierzu in seinem Namen auch den Totenbeschauer beauftragen kann,“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „innerhalb von Vorarlberg“ die Wortfolge „oder in den Fällen des § 3 Abs. 3 in ein anderes Bundesland“ eingefügt und das Wort „Vorarlbergs“ durch das Wort „Österreichs“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bundesländer“ ein Beistrich und die Wortfolge „ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3,“ eingefügt.
Im § 22 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Davon ausgenommen sind Leichen, deren Verwesung durch besondere Vorkehrungen (entsprechende Aufbewahrung in einem Kühlraum oder Konservierung) verhindert wird; sie sind spätestens nach zehn Tagen zu bestatten.“
Im § 65 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „6 Abs. 3 bis 6“ durch den Ausdruck „6 Abs. 3 und 5 bis 7“ ersetzt.
Dem § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Art. XII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Das Patienten- und Klientenschutzgesetz, LGBl.Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 21/2003, Nr. 4/2006, Nr. 36/2009, Nr. 8/2011 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Abweichend von Abs. 2 zweiter und dritter Satz kann das Land mit den Rechtsträgern der Krankenanstalten eine Pauschalierung des Kostenersatzes und andere Fristen für die Entrichtung vereinbaren.“
Art. XIII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.“
Das Pflegeheimgesetz, LGBl.Nr. 16/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2003, Nr. 7/2004, Nr. 63/2010 und Nr. 26/2012, wird wie folgt geändert:
Der § 4 entfällt.
Im § 11 entfällt die Wortfolge „weder im Heimvertrag noch außerhalb desselben“ und wird vor dem Wort „Vermögensvorteile“ das Wort „keine“ eingefügt.
In den §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Der § 16 Abs. 2 lit. c entfällt.
Im § 16 Abs. 2 werden die bisherigen lit. d und e als lit. c und d bezeichnet.
Im § 16 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 2 lit. a bis e“ durch den Ausdruck „Abs. 2 lit. a bis d“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „in den §§ 4 und 5“ durch den Ausdruck „im § 5“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 1 und 2 wird jeweils im Einleitungssatz vor dem Wort „bestraft“ die Wortfolge „von der Bezirkshauptmannschaft“ eingefügt.
Im § 18 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „in den §§ 4 und 5“ durch den Ausdruck „im § 5“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
Im § 19 entfällt der Abs. 2; die bisherigen Abs. 3 bis 7 werden als Abs. 2 bis 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 19 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 19 Abs. 4 wird im Einleitungssatz und in der lit. c jeweils der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
Nach dem § 19 wird folgender § 20 eingefügt:
(1) Art. XIV des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Am 1. Jänner 2018 bei der Bezirkshauptmannschaft anhängige Anzeige- und Aufsichtsverfahren sind von dieser zu Ende zu führen.“
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016 und Nr. 2/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 33 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiet ausgewiesenen Bereichen von mehr als 1.500 m²“ durch die Wortfolge „ausgenommen Bauwerke in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiet ausgewiesenen Bereichen“ ersetzt.
Im § 33 Abs. 1 lit. b wird die Zahl „12“ durch die Zahl „15“ und die Zahl „15“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
Im § 33 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder Vorbehaltsfläche“.
Dem § 60 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Art. XV des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Das Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl.Nr. 44/2004, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Landesregierung hat in jedem dritten Jahr bis spätestens 1. Juli dem Landtag einen Land- und Forstwirtschaftsbericht vorzulegen. Darin sind die Höhe der aufgrund dieses Gesetzes der Land- und Forstwirtschaft in den vergangenen drei Kalenderjahren jeweils zugeflossenen Mittel, deren Zuordnung zu den einzelnen Maßnahmen und die mit ihnen verfolgten Ziele anzugeben.“
„(3) Art. XVI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Das Landesforstgesetz, LGBl.Nr. 13/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2010 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 28 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Waldaufsichtsorgane zuzuweisen“ die Wortfolge „oder sonst zur Verfügung zu stellen“ eingefügt.
Im § 28 Abs. 2 wird das Wort „zuzuweisen“ durch die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Bezirkshauptmannschaft“ durch die Wortfolge „vom Dienstgeber“ ersetzt, vor dem Wort „ersichtlich“ die Wortfolge „das Einsatzgebiet“ eingefügt und entfällt der Beistrich sowie die Wortfolge „in welcher Waldregion der Waldaufseher Befugnisse nach § 32 hat“.
Im § 31 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Bezirkshauptmannschaft“.
Der § 31 Abs. 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 wird als Abs. 3 bezeichnet.
Im § 32 wird die Wortfolge „der im Dienstausweis ersichtlich gemachten Waldregion“ durch die Wortfolge „des ihm zugewiesenen Einsatzgebietes“ ersetzt.
Im § 39 entfallen die Abs. 2 bis 5; die bisherigen Abs. 6 und 7 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.
Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Art. XVII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016 und Nr. 70/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 42 Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort „Steinwild“ ein Beistrich und die Wortfolge „ausgenommen Kitze“ eingefügt.
Im § 42 Abs. 4 entfällt nach dem Wort „Schalenwild“ der Beistrich und die Wortfolge „das nicht nach Abs. 2 vorzuzeigen ist,“ und wird nach dem Wort „Steinwild“ ein Beistrich und die Wortfolge „das nicht nach Abs. 2 vorzuzeigen ist,“ eingefügt.
Dem § 70 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Art. XVIII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. April 2018 in Kraft.“
Das Flurverfassungsgesetz, LGBl.Nr. 2/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1982, Nr. 49/1998, Nr. 58/2001, Nr. 29/2002, Nr. 32/2006, Nr. 44/2013 und Nr. 2/2017, wird wie folgt geändert:
Der § 6 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Der § 30 Abs. 4 entfällt.
Dem § 111 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Art. XIX des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Das Güter- und Seilwegegesetz, LGBl.Nr. 25/1963, in der Fassung LGBl.Nr. 42/1984, Nr. 58/2001, Nr. 1/2007, Nr. 33/2008, Nr. 44/2013, Nr. 23/2014 und Nr. 2/2017, wird wie folgt geändert:
(1) Auf landwirtschaftliche Materialseilbahnen, die nicht in Ausübung eines Bringungsrechtes errichtet werden, sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 11 Abs. 1 und 3 hinsichtlich Bewilligung zur Anlage und zum Betrieb sowie zur Erhaltung und Beaufsichtigung von Seilwegen sinngemäß anzuwenden.
(2) Seilriesen, bei denen sich im Bereich von 30m seitlicher Entfernung vom Seil keine bewohnten Gebäude, Wege oder elektrischen Freileitungen befinden, bedürfen keiner Bewilligung.“
Das bisherige IV. Hauptstück wird als V. Hauptstück bezeichnet.
Im § 21 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „§ 11 Abs. 1“ die Wortfolge „oder eine landwirtschaftliche Materialseilbahn entgegen dem § 15a Abs. 1 und 2“ eingefügt.
Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Erkenntnisse betreffend landwirtschaftliche Materialseilbahnen.“
(1) Art. XX des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Aufgrund des Gesetzes über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl.Nr. 10/1961, in der Fassung LGBl.Nr. 66/1993, Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, bewilligte Anlagen gelten als nach § 15a Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017 bewilligte Anlagen.
(3) Am 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Gesetz über landwirtschaftliche Materialseilbahnen anhängige Verfahren sind von der Landesregierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beenden.
(4) Verordnungen betreffend landwirtschaftliche Materialseilbahnen aufgrund von § 15a Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3, in der Fassung des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2018 in Kraft treten.“
Das Starkstromwegegesetz, LGBl.Nr. 22/1978, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1999, Nr. 58/2001, Nr. 45/2007 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 wird vor dem Wort „Änderungen“ das Wort „wesentliche“ eingefügt und die Wortfolge „oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen“ durch die Wortfolge „von Leitungsanlagen“ ersetzt.
Im § 3 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen, Erdungen, Isolatoren und Zubehörteilen ist jedenfalls keine wesentliche Änderung nach Abs. 1 letzter Satz; dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.“
Im § 3 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
Im § 6 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Die Behörde kann“ das Wort „auf“ eingefügt und das Wort „zusätzlicher“ durch die Wortfolge „von Ausfertigungen verzichten; sie kann auch zusätzliche“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 4 wird das Wort „Landschaftsschutzgesetz“ durch die Wortfolge „Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung“ ersetzt.
Im § 7 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Sind dem vollständigen Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Erdkabelleitung bis 45.000 Volt sämtliche erforderlichen Zustimmungserklärungen nach § 6 Abs. 2 lit. h angeschlossen, ist ein Verfahren nach den Abs. 1 bis 5 nicht durchzuführen. Diesfalls gilt die Bewilligung von Gesetzes wegen als erteilt. Die Behörde hat den Eintritt dieser Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller, den betroffenen Grundeigentümern und den Eigentümern der von der Erdkabelleitung berührten fremden Anlagen schriftlich zu bestätigen.“
Im § 7 wird der bisherige Abs. 6 als Abs. 7 bezeichnet.
Der § 8 entfällt.
Der § 9 Abs. 3 entfällt.
Im § 23 Abs. 1 entfallen die lit. e und h; die bisherigen lit. f, g, i und j werden als lit. e, f, g und h bezeichnet.
Dem § 25 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Änderungen im Sinne des § 3 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017, die vor dem Inkrafttreten des Art. XXI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, erfolgt sind, gelten als nicht bewilligungspflichtig.“
„(4) Art. XXI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006, Nr. 42/2007, Nr. 35/2008, Nr. 19/2011, Nr. 28/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 22/2015, Nr. 54/2015 und Nr. 2/2017, wird wie folgt geändert:
„Ebenfalls nicht als Ferienwohnungen gelten Mobilheime und Bungalows auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz.“
„(3) Art. XXII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015, Nr. 8/2017 und Nr. 47/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 lit. f werden nach dem Wort „Erdöl“ ein Beistrich und das Wort „Telekommunikation“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 1 lit. g wird nach dem Wort „handelt“ ein Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, sie dienen unmittelbar der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder sonst der Wassernutzung“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 1 werden nach der lit. g folgende lit. h und i eingefügt:
Im § 1 Abs. 1 werden die bisherigen lit. h bis l als lit. j bis n bezeichnet.
Im nunmehrigen § 1 Abs. 1 lit. m wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach dem Wort „Wohnwagen“ ein Beistrich und die Wortfolge „Mobilheime sowie Bungalows“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 1 wird in der nunmehrigen lit. n der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. o angefügt:
Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Weiters sind folgende Bauvorhaben frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und es sich nicht um Gebäude handelt:
Im § 25 Abs. 3 wird nach dem Wort „Wärmeschutzes“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energien“ und nach der Wortfolge „barrierefreien Gestaltung“ die Wortfolge „oder im Hinblick auf sonstige Anforderungen, soweit sich diese aus dem Recht der Europäischen Union ergeben,“ eingefügt.
Im § 34 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wochen“ ein Beistrich und die Wortfolge „mit der Ausführung eines Bauvorhabens nach § 19 lit. d drei Monate“ eingefügt.
Die Überschrift des § 43 lautet:
„(2) Mit der Meldung über die Vollendung übernimmt der Bauherr der Behörde gegenüber – unabhängig von der Verantwortlichkeit der Bauausführenden (§ 36) und besonderer Fachleute (§§ 29 Abs. 6 und 37) – die Verantwortung für die der Baubewilligung und den Anforderungen nach den §§ 15 und 16 entsprechende Ausführung des Bauvorhabens.
(3) Bei einem Bauvorhaben betreffend Bildungseinrichtungen (wie Kindergärten, Schulen, Volksbildungseinrichtungen u.dgl.), Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (wie Spitäler, Alten- und Pflegeheime, Ferienheime u.dgl.) oder sonstige Bauwerke oder Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, hat die Behörde jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Meldung über die Vollendung eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. b und c vorzunehmen.“
Der § 43 Abs. 4 entfällt.
Der § 44 Abs. 3 und 4 entfällt.
Im § 49 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „öffentliche Ämter,“.
Im § 53 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „44 Abs. 3,“.
Im § 55 Abs. 1 lit. f wird nach dem Ausdruck „§§ 25 Abs. 3“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und der Ausdruck „oder 43 Abs. 4 lit. a“ entfällt.
Im § 55 Abs. 1 lit. j entfällt der Ausdruck „44 Abs. 3,“.
Im § 55 Abs. 1 lit. l wird nach dem Wort „benützt“ die Wortfolge „oder einen Bescheid nach § 44 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt“ eingefügt.
Im § 56 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 28 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 28 Abs. 6“ ersetzt.
Dem § 57 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Art. XXIII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Das Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 34/1981, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 12/2010 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 lit. a wird nach der Wortfolge „länger als zwei Wochen bereitgestellt“ die Wortfolge „und allenfalls für das Aufstellen von Mobilheimen und die Errichtung von Bungalows genutzt“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 2 wird nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:
Im § 1 Abs. 2 werden die bisherigen lit. b und c als lit. c und d bezeichnet.
Im nunmehrigen § 1 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „Flächen eines Campingplatzes“ durch das Wort „Standplätze“ ersetzt und nach der Wortfolge „bereitgestellt werden“ die Wortfolge „oder allenfalls für die Aufstellung eines Mobilheimes oder eines Bungalows genutzt werden können“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 2 werden in der nunmehrigen lit. d der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e und f angefügt:
Im § 2 Abs. 2 lit. d wird die Wortfolge „Schutzes von Naturhaushalt und Landschaft“ durch die Wortfolge „Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „Naturhaushaltes und“ durch die Wortfolge „Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung sowie“ ersetzt.
Nach dem § 2 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 eingefügt:
„(6) Mobilheime und Bungalows dürfen nur vom Inhaber (§ 6 Abs. 2) und auf höchstens 30 % der Anzahl der Standplätze aufgestellt bzw. errichtet werden. Sie dürfen nur an ständig wechselnde Gäste überlassen werden. Ansonsten dürfen auf Standplätzen keine anderen Unterkünfte als Zelte und Wohnwagen aufgestellt werden.
(7) Die von einem Mobilheim oder einem Bungalow samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Terrassen u.dgl.) überdeckte Fläche darf insgesamt nicht mehr als 50 m2 betragen. Mobilheime und Bungalows dürfen nicht unterkellert und nur eingeschossig sein. Die Höhe des Mobilheimes oder Bungalows darf an keiner Stelle mehr als 4 Meter über dem Gelände betragen; wurde die Geländeoberfläche durch eine Bauführung oder in Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen; untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen.“
Im § 2 wird der bisherige Abs. 6 als Abs. 8 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 2 Abs. 8 wird nach dem Wort „Campingplätze“ das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 5“ die Wortfolge „sowie über die Bauart, Ausführung und Ausstattung von Mobilheimen und Bungalows“ eingefügt.
Der § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:
Im § 3 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Errichtungsbewilligung“ durch die Wortfolge „Bewilligung nach Abs. 1 lit. a“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 lit. c wird nach dem Wort „Ausfertigung“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei die Behörde je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung durch Sachverständige oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen kann“ eingefügt.
Der § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Auch die Bewilligung nach Abs. 1 lit. b ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Für den Antrag gilt Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Antrag lediglich die Unterlagen nach lit. a und c anzuschließen sind.“
Im § 3 entfällt der bisherige Abs. 4 und der bisherige Abs. 5 wird als Abs. 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 3 Abs. 4 wird das Wort „Errichtungsbewilligung“ durch die Wortfolge „Bewilligung nach Abs. 1“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Die Errichtungsbewilligung“ durch die Wortfolge „Eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1“ ersetzt und in der lit. b die Wortfolge „der Fremdenverkehrswirtschaft“ durch die Wortfolge „des Tourismus“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „bestimmter Zeiten betrieben werden darf“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „oder dass die geplante Aufstellung bzw. Errichtung von Mobilheimen und Bungalows nicht oder nur auf bestimmten Standplätzen zulässig ist“ eingefügt.
Nach dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Der Bewilligungsbescheid nach § 3 Abs. 1 lit. a hat jedenfalls die Anzahl der Standplätze festzulegen.“
Im § 4 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 4 wird nach dem Wort „Nachbarn“ die Wortfolge „im Verfahren nach § 3 Abs. 1 lit. a“ eingefügt.
In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Errichtungsbewilligung“ durch das Wort „Bewilligung“ ersetzt.
Der § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 verliert ihre Gültigkeit, wenn das Vorhaben nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft verwirklicht ist. Wird gegen die Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen. Die Gültigkeit der Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 4 vorliegt.“
Im § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Errichtungsbewilligung“ durch die Wortfolge „eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 1 lit. a wird das Wort „Errichtungsbewilligung“ durch die Wortfolge „Bewilligungen nach § 3 Abs. 1“ ersetzt.
Der § 7 Abs. 1 lit. a lautet:
Im § 8 Abs. 4 wird nach dem Wort „Deutsch“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Französisch“.
In der Überschrift des § 9 werden nach dem Wort „Wohnwagen“ ein Beistrich und das Wort „Einfriedungen“ angefügt.
Der § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Zelte und Wohnwagen einschließlich deren handelsübliche Bestandteile wie Vorzelte oder Wohnwagen-Schutzdächer müssen auf den Standplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsveränderlich sind. Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Zelten oder Wohnwagen wie feste An-, Unter- und Überbauten dürfen auf den Standplätzen nicht errichtet werden. Ausgenommen sind feste Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnwagen, sofern die Unterbauten keine Fundamente haben, leicht demontierbar sind und aus Gründen der Standsicherheit des Vorzeltes bei Winterbetrieb notwendig sind; weiters ausgenommen sind feste Wohnwagen-Schutzdächer, sofern sie keine Fundamente haben, leicht demontierbar sind und zum Schutz vor Schneelasten bei Winterbetrieb notwendig sind.“
„(3) Einfriedungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e des Baugesetzes sind auf Standplätzen nicht zulässig.“
Im § 10 Abs. 2 wird das Wort „Errichtungsbewilligung“ durch die Wortfolge „Bewilligungen nach § 3 Abs. 1“ ersetzt und vor dem Ausdruck „des § 9“ der Ausdruck „des § 2 Abs. 6 letzter Satz und“ eingefügt.
Im § 11 wird das Wort „Errichtungsbewilligung“ durch die Wortfolge „Bewilligungen nach § 3 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „hat die Behörde den Campingplatz“ die Wortfolge „oder die betroffenen Teile desselben“ eingefügt.
Im § 12 Abs. 2 wird das Wort „ist“ im Einleitungssatz durch die Wortfolge „oder die betroffenen Teile desselben sind“ ersetzt und in der lit. a nach dem Wort „Campingplatz“ die Wortfolge „oder Teile desselben“ eingefügt sowie das Wort „Errichtungsbewilligung“ durch die Wortfolge „Bewilligung nach § 3 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 3 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§§ 3 Abs. 4“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „oder abweichend von der Bewilligung“ und wird nach dem Wort „erweitert,“ die Wortfolge „oder gegen Auflagen, die in der Bewilligung vorgeschrieben wurden, verstößt,“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 1 werden nach der lit. a folgende lit. b und c eingefügt:
Im § 19 Abs. 1 werden die bisherigen lit. b bis f als lit. d bis h bezeichnet.
Im nunmehrigen § 19 Abs. 1 lit. f wird vor dem Ausdruck „§ 9“ der Ausdruck „§ 2 Abs. 6 letzter Satz oder des“ eingefügt.
Der § 19 Abs. 2 lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis e sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. h mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. f und g mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.“
„(4) Die Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis c, f und g sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.“
Im § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „der folgenden Absätze“ durch den Ausdruck „des Abs. 2“ ersetzt.
Der § 20 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 20 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Errichtungsbewilligung“ durch die Wortfolge „Eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1“ ersetzt.
Der § 20 Abs. 4 und 5 entfällt.
Nach dem § 21 wird folgender § 22 eingefügt:
(1) Art. XXIV des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund des § 2 Abs. 8, in der Fassung des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2018 in Kraft treten.“
Landesgesetze, die vor dem 1. Jänner 1980 in Kraft getreten sind, und Landesgesetze, mit denen solche Gesetze geändert werden, treten am 1. Jänner 2018 außer Kraft.
Der § 1 ist nicht anzuwenden auf
Das Rechtsbereinigungsgesetz 2003, LGBl.Nr. 16/2003, tritt am 1. Jänner 2018 außer Kraft.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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