Landwirtschaftskammergesetz, Änderung
LGBLA_VO_20170811_58Landwirtschaftskammergesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 51/2017, 5. Sitzung 2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl.Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 21/2004, Nr. 1/2008, Nr. 44/2009, Nr. 25/2011, Nr. 73/2012, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015 und Nr. 57/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 1 wird folgende lit. a neu eingefügt:
Im § 7 Abs. 1 werden die bisherigen lit. a bis c als lit. b bis d bezeichnet.
Im § 13 Abs. 5 wird nach dem Wort „Landesregierung“ die Wortfolge „und der Wahlkommission“ eingefügt.
Im § 14 Abs. 2 letzter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Teilsatz „dies gilt auch für Ersatzmitglieder der Vollversammlung, soweit sie Mitglied eines Ausschusses nach § 16 Abs. 5 sind.“ angefügt.
Im§ 15 wird in der lit. g der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. h angefügt:
Im § 30 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Auflösungsbescheid nach Abs. 1 lit. d ist der Wahlkommission unverzüglich mitzuteilen.“
Im § 34 Abs. 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Wahlkommission“ ersetzt.
Die §§ 36 und 37 lauten:
(1) Für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer wird eine Wahlkommission am Sitz der Landwirtschaftskammer Vorarlberg eingerichtet.
(2) Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der dem Wahlkörper der Land- und Forstwirte oder jenem der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen ist, sowie acht Beisitzern, von denen fünf dem Wahlkörper der Land- und Forstwirte und drei dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind. Der § 37 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ist ein Ersatzbeisitzer zu bestellen. Für den Stellvertreter des Vorsitzenden gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder bzw. den Vorsitzenden sinngemäß; für die Ersatzbeisitzer gelten jene betreffend die Mitglieder bzw. Beisitzer sinngemäß.
(4) Die Mitglieder der Wahlkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Vollversammlung kann ein Mitglied der Wahlkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind. Diesfalls ist das Mitglied für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
(5) Der Wahlkommission sind das notwendige Hilfspersonal und die notwendigen Hilfsmittel von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Wahlkommission ist von der Vollversammlung spätestens drei Jahre nach ihrer Konstituierung zu bestellen. Die Mitglieder der Wahlkommission sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Wahlkommission bleibt bis zur Neubestellung nach der folgenden Wahl in die Landwirtschaftskammer im Amt.
(2) Der Vorsitzende ist über Vorschlag der Sektion der Land- und Forstwirte zu bestellen, sein Stellvertreter über Vorschlag der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.
(3) Die Beisitzer sind aufgrund der Vorschläge der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 bis 4 nach der Zahl der im jeweiligen Wahlkörper für diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen zu bestellen.
(4) Hat eine in der Vollversammlung vertretene Wählergruppe aufgrund des nach Abs. 3 durchgeführten Verfahrens keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers, so ist sie berechtigt, einen Beisitzer vorzuschlagen. In diesem Fall erhöht sich die im § 36 Abs. 2 vorgesehene Anzahl an Beisitzern.
(5) Der Vorschlag für den Vorsitzenden sowie die Vorschläge für die Beisitzer sind, im Falle der Beisitzer getrennt für jeden Wahlkörper, spätestens 30 Monate nach Konstituierung der Vollversammlung schriftlich bei der Vollversammlung einzubringen.
(6) Als Vorsitzender und Beisitzer können nur wahlberechtigte natürliche Personen bestellt werden.
(7) Die Vollversammlung hat zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Sektionen (Abs. 2) bzw. Wählergruppen (Abs. 3) stammen und ob die vorgeschlagenen Personen bestellt werden können. Nach Ablauf der im Abs. 5 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 6 erfüllen, zum Vorsitzenden bzw. zu Beisitzern zu bestellen.
(8) Erstattet eine hiezu berufene Sektion (Abs. 2) bzw. Wählergruppe (Abs. 3) keinen Vorschlag oder dürfen die vorgeschlagenen Personen nicht bestellt werden, so hat die Vollversammlung den Vorsitzenden bzw. die erforderliche Anzahl an Beisitzern nach freiem Ermessen zu bestellen.“
In den §§ 41 Abs. 3, 46 Abs. 2 lit. b und 55 Abs. 2 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
Der § 53 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Wahlunterlagen sind der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. dem wahlberechtigten Vertreter an die im Wählerverzeichnis angeführte Anschrift zu übermitteln.“
Im § 55 Abs. 2 vorletzter Satz wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Geburtsjahr“ die Wortfolge „und Wohnort“ eingefügt.
Der § 69 entfällt.
Dem § 76 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Nach Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2017 ist bis spätestens 21. März 2019 eine neue Wahlkommission unter sinngemäßer Anwendung der §§ 36 und 37 zu bestellen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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