Baugesetz, Änderung
LGBLA_VO_20170711_47Baugesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 33/2017, 4. Sitzung 2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015 und Nr. 8/2017, wird wie folgt geändert:
„die Verwendung eines Gebäudes als Betriebsstätte nach Wettenrecht unter Einsatz von Wettterminals oder als Betriebsstätte für dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielungen mit Glücksspielautomaten oder mit Video Lotterie Terminals gilt bereits dann als wesentliche Änderung, wenn die bestehende Baubewilligung diese Verwendung nicht ausdrücklich zulässt;“
„(3) Die Errichtung und Änderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie deren Einbau in bestehende Bauwerke sind jedenfalls frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden.“
Im § 24 Abs. 3 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:
Im § 31 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt und werden nach dem Wort „oder“ die Worte „Beschwerde an“ eingefügt.
Dem § 38 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Eigentümer des Baugrundstückes oder der betroffenen Anlage sowie der sonst darüber Verfügungsberechtigte sind, sofern sie nicht ohnehin Adressat der Überprüfungsmaßnahme nach Abs. 5 sind und dies zur Gewährleistung einer effektiven Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, verpflichtet, auf Verlangen der Behörde an der Ermöglichung der Überprüfung nach Abs. 5 mitzuwirken.“
„Falls der Bauherr oder der Bauausführende nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an denjenigen ergehen, der als Eigentümer oder als Bauberechtigter über das Bauwerk oder die sonstige Anlage verfügungsberechtigt ist; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Eigentümer oder der Bauberechtigte nachweist, dass er dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.“
Im § 39 Abs. 2 wird das Wort „Arbeiten“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt, wird das Wort „sobald“ durch das Wort „sofern“ ersetzt und wird nach der Wortfolge „Grund für ihre Erlassung weggefallen ist“ die Wortfolge „und eine Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist“ eingefügt.
Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz gelten sinngemäß.“
Der § 39 Abs. 4 entfällt.
Der § 40 Abs. 1 lautet:
„(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder b einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde – unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 – gegenüber dem Bauherrn alternativ nach lit. a oder nach lit. b vorzugehen:
Der § 40 Abs. 2 entfällt.
Im § 40 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 2 und 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 40 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Bauherr“ das Wort „der“ durch das Wort „einer“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „lit. a“ eingefügt; der letzte Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„§ 39 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“
„§ 39 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“
Der § 40 Abs. 5 entfällt.
Im § 40 werden die bisherigen Abs. 6 bis 8 als Abs. 4 bis 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 40 Abs. 4 wird der Ausdruck „bis 3“ durch den Ausdruck „und 2“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 40 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 40 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
Der § 44 Abs. 4 entfällt.
Im § 44 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 4 bezeichnet.
Nach dem § 50a wird folgender § 50b eingefügt:
Berufungen gegen Bescheide nach den §§ 39 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3 und 44 Abs. 3 und Beschwerden gegen solche Bescheide beim Landesverwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Berufungswerbers oder des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen, der Interessen der Nachbarn und der Interessen des Antragstellers für den Antragsteller mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Über die Berufung oder die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.“
Im § 53 wird der erste Satz des bisherigen Textes als Abs. 1 und der letzte Satz des bisherigen Textes als Abs. 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 53 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „39 Abs. 1 und 3“ der Ausdruck „38 Abs. 5,“ eingefügt sowie der Ausdruck „40 Abs. 5“ durch den Ausdruck „40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3“ ersetzt.
Nach dem nunmehrigen § 53 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Behörde, wenn eine Bauausführung trotz verfügter Baueinstellung nach § 39 Abs. 1 oder entgegen einer Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 40 Abs. 1 lit. b, 2 oder 3 fortgesetzt wird, den Ort der Bauausführung absperren, versiegeln oder auf sonst geeignete Art und Weise unzugänglich machen.
(3) Die Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag zu beendigen, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist und – im Falle der §§ 39 und 40 – die Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.“
Im nunmehrigen § 53 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Erwachsen der Behörde“ die Wortfolge „durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
Im § 54 wird der Ausdruck „49 Abs. 2“ durch den Ausdruck „49 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 55 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „40 Abs. 8“ durch den Ausdruck „40 Abs. 6“ ersetzt.
Im § 55 Abs. 1 lit. h wird nach der Wortfolge „Auskünfte verweigert“ die Wortfolge „oder als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mitwirkungspflicht nach § 38 Abs. 6 nicht nachkommt“ eingefügt.
Im § 55 Abs. 1 lit. i wird vor dem Ausdruck „nach § 39 Abs. 1“ das Wort „die“ eingefügt und das Wort „Arbeiten“ durch das Wort „Bauausführung“ ersetzt.
Im § 55 Abs. 1 lit. j wird der Ausdruck „40 Abs. 2 bis 5“ durch den Ausdruck „40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3“ ersetzt.
Dem § 56 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Baubewilligung für eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. p letzter Teilsatz in der Fassung LGBl.Nr. 47/2017, die bereits vor Inkrafttreten der genannten Novelle erfolgt ist, ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Novelle zu beantragen. In einem aufgrund eines solchen Antrages durchzuführenden Baubewilligungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob die für die Tätigkeit erforderliche Berechtigung nach Wetten- oder Glücksspielrecht (§ 24 Abs. 3 lit. e) vorliegt. Wird bis zum Ablauf der Frist kein vollständiger Antrag eingebracht, so ist die fortgesetzte wesentliche Verwendungsänderung ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig und strafbar nach § 55 Abs. 1 lit. a.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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