Wettengesetz, Änderung
LGBLA_VO_20170711_46Wettengesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 32/2017, 4. Sitzung 2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Wettengesetz, LGBl.Nr. 18/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008, Nr. 9/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
1a. Im § 3 Abs. 1 lit. c wird nach dem Klammerausdruck „(§ 5)“ die Wortfolge „und die erforderliche fachliche Eignung aufweisen“ eingefügt.
Der § 3 Abs. 1 lit. d entfällt.
Im § 3 Abs. 1 werden die bisherigen lit. e und f als lit. d und e bezeichnet.
Im nunmehrigen § 3 Abs. 1 lit. e wird nach dem Wort „Wettreglement“ die Wortfolge „und einen Wettschein“ eingefügt und das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 wird nach der nunmehrigen lit. e folgende lit. f eingefügt:
Im § 3 Abs. 1 lit. g wird nach dem Wort „Betriebsstätte“ das Wort „zumindest“ eingefügt, nach dem Wort „Person“ die Wortfolge „unter Angabe der Kontaktdaten“ eingefügt, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „eine Person kann nicht für mehr als eine Betriebsstätte die verantwortliche Person sein,“ angehängt.
Dem § 3 Abs. 1 werden folgende lit. h und i angefügt:
Im § 3 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „lit. d bis g“ durch den Ausdruck „lit. d bis i“ ersetzt.
8a. Im § 3 Abs. 2 lit. c wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und es wird die Wortfolge „und auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne von Art. 3 Z. 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung diese Voraussetzungen erfüllt.“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 3 lit. c wird der Beistrich am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
Der § 3 Abs. 3 lit. d entfällt.
Im § 3 Abs. 3 wird die bisherige lit. e als lit. d bezeichnet.
Im § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Betriebsstätte“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Wort „Wettterminals“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Änderung des Wettreglements oder des Wettscheines oder die Änderung betreffend eine verantwortliche Person“ eingefügt, das Wort „nach“ durch die Wortfolge „im Sinne des“ ersetzt, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Satz“ der Ausdruck „sowie § 7“ eingefügt.
Nach dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die Anzeige über die Einstellung einer Betriebsstätte oder über die Entfernung eines Wettterminals ist von der Landesregierung jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen.“
Im § 4 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 4 wird das Wort „die“ durch das Wort „eine“ ersetzt und nach dem Wort „Anzeige“ der Ausdruck „nach Abs. 1 oder 3“ eingefügt.
Im § 5 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „oder h“ durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck „h, k oder l“ eingefügt sowie die Zahl „17“ durch die Zahl „16“ ersetzt.
In der Überschrift des § 7 wird nach dem Wort „Wettreglement“ die Wortfolge „und Wettscheine“ angefügt.
Nach dem § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Im Interesse der einheitlichen Behandlung der Wettkunden und der Nachvollziehbarkeit der Wetttätigkeit ist diese unter Verwendung einheitlicher Wettscheine auszuüben. Sie müssen jedenfalls den Namen des Bewilligungsinhabers gemäß § 3, den Tag und die Zeit des Wettabschlusses, die Wettscheinnummer, den Wettgegenstand und den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote) enthalten.“
Im § 7 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.
Dem nunmehrigen § 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters können in ihr nähere Angaben zu Form und Inhalt der Wettscheine bestimmt werden.“
Der bisherige § 7 Abs. 4 entfällt.
Im § 7a Abs. 1 lit. d entfällt nach dem Wort „sind“ der Beistrich.
Der § 7c lautet:
(1) Der Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte muss sicherstellen, dass die Betriebsstätte oder Räume in der Betriebsstätte, die der Teilnahme an einer Wette dienen, spätestens um 24.00 Uhr geschlossen und frühestens um 6.00 Uhr geöffnet werden und in dieser Zeit kein Wettbetrieb stattfindet.
(2) Die Betriebszeiten sind außerhalb der Betriebsstätte gut sichtbar auszuhängen.
(3) Aus Anlass internationaler sportlicher Großereignisse können auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung die Betriebszeiten verlängert werden, sofern öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, nicht entgegenstehen und eine unzumutbare Belästigung von Personen, die im Umkreis von 50 Meter rund um die jeweilige Betriebsstätte wohnen oder dort sonst regelmäßig verkehren, durch ein in oder vor der Betriebsstätte gesetztes Verhalten nicht zu erwarten ist.
(4) Der Bewilligungsinhaber muss sicherstellen, dass während der Betriebszeiten eine verantwortliche Person gemäß § 3 Abs. 1 lit. g erreichbar und auf Verlangen der Behörde in angemessener Zeit in der Betriebsstätte persönlich anwesend ist.“
23a. In der Überschrift des § 9 entfällt die Wortfolge „und Maßnahmen gegen Geldwäsche“.
Im § 9 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
Der § 9 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:
„(2) Bei Wetteinsätzen als auch bei der Auszahlung von Wettgewinnen, die jeweils einen Geldbetrag von 1.000 Euro übersteigen, hat der Wettunternehmer im Wettbuch zusätzlich die Identität (Name und Geburtsdatum) des Wettkunden und die Daten des vom Wettkunden vorzulegenden gültigen amtlichen Lichtbildausweises unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes bzw. des Wettgewinnes festzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn für den Wettunternehmer erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Wettvorgänge überschritten wird.
(3) Die im Wettbuch gespeicherten Daten dürfen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvorganges, gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind spätestens fünf Jahre nach Ablauf dieser Frist zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Gesetze erfordern eine längere Aufbewahrungsfrist oder berechtigen zu einer solchen.“
Im § 9 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.
Im § 9 entfallen die bisherigen Abs. 4 und 5.
Nach dem § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die für seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung dieser Risiken vorzusehen. Jedenfalls vorzusehen ist die fortlaufende Schulung von Angestellten und Personen in vergleichbarer Position, damit diese mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Wettvorgänge erkennen und sich richtig verhalten können. Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber über angemessene Verfahren zu verfügen, über die seine Angestellten oder Personen in vergleichbarer Position intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal Verstöße gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung melden können. Über Verlangen der Behörde sind ihr Auskünfte über die vorgesehenen bzw. getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat Vorgängen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solchen mit Personen aus oder in Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, oder Vorgängen mit politisch exponierten Personen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit komplexen oder unüblich großen Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen hat der Bewilligungsinhaber soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch zu dokumentieren.
(3) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Abs. 2 liegt jedenfalls dann vor, wenn
(4) In Bezug auf Wettvorgänge mit politisch exponierten Personen hat der Bewilligungsinhaber
Dies gilt auch dann, wenn der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Wettvorganges zu einer politisch exponierten Person wird. Als politisch exponierte Person gelten die in Art. 3 Z. 9, 10 und 11 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen. Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist, so hat der Bewilligungsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
(5) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat der Bewilligungsinhaber die Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung des Wettvorganges zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorganges die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Behörde die Entscheidung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung eines Wettvorganges Bedenken bestehen. Äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf der Wettvorgang fortgesetzt werden.
(6) Bei begründetem Verdacht, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, hat der Bewilligungsinhaber den Wettkunden aufzufordern, seine Identität, die Identität des Treugebers sowie die Berechtigung zur Vertretung eindeutig nachzuweisen. Handelt es sich beim Treugeber um eine juristische Person, ist auch deren Eigentums- und Kontrollstruktur nachzuweisen. Dieser Vorgang sowie die dabei erhaltenen Informationen sind im Wettbuch festzuhalten. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Nachweis ungenügend, dürfen mit dem Wettkunden keine Wetten abgeschlossen oder Gewinne ausbezahlt werden und ist die Behörde darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(7) Über eine Information der Behörde nach den Abs. 5 und 6 darf der Bewilligungsinhaber weder den betroffenen Wettkunden noch Dritte informieren. Über einen Verdacht nach Abs. 5 sowie über eine Meldung nach Abs. 6 hat die Behörde unverzüglich die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu informieren.“
(1) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen ist jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird oder hinsichtlich derer ein diesbezüglicher Verdacht besteht. Die Organe der Behörde und die Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
(2) Die Organe der Behörde sowie die zugezogenen Sachverständigen sind jederzeit zur Überprüfung berechtigt, ob in den Räumlichkeiten nach Abs. 1 eine Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird und diese entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheiden und Bescheinigungen erfolgt. Die Überprüfung kann sich insbesondere auch auf technische Einrichtungen erstrecken, die unmittelbar oder mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen oder geeignet sind, diesen Anschein zu erwecken, weiters auf Programme und sonstige technische Hilfsmittel.
(3) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen sind die zum Zwecke des Abs. 2 erforderlichen Überprüfungen zu ermöglichen; dazu sind dem überprüfenden Organ oder Sachverständigen auf Verlangen auch die Teilnahme an Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen, die Wettterminals sowie die sonstigen technischen Einrichtungen und Hilfsmittel zu öffnen sowie deren Auswertung zu ermöglichen. Weiters sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist Einblick in die erforderlichen Unterlagen, wie z.B. das Wettbuch, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen udgl., zu gewähren sowie deren Auswertung zu ermöglichen.
(4) Sofern dies für eine Überprüfung nach Abs. 2 und 3 notwendig ist, können die Gegenstände der Überprüfung auch außerhalb des Aufstell- bzw. Aufbewahrungsortes ausgewertet werden.
(5) Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 bis 4 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei sind die Rechte des Verpflichteten soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele der Überwachung möglich ist.
(6) Der Eigentümer und die sonst über die Betriebsstätte verfügungsberechtigte Person sind, sofern sie nicht ohnehin Adressat der Überprüfungsmaßnahme sind und dies zur Gewährleistung einer effektiven Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, verpflichtet, auf Verlangen der Behörde an der Ermöglichung der Überprüfung nach Abs. 1 bis 4 mitzuwirken.
(7) Erwachsen der Behörde durch Maßnahmen nach Abs. 5 Kosten, so können diese dem Verpflichteten mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, sofern dieser eine zumutbare Mitwirkung unterlassen hat.“
Im § 11 Abs. 2 lit. a wird nach der Wortfolge „Geschäftführers nicht mehr gegeben ist,“ die Wortfolge „wobei der Wegfall der in § 3 Abs. 1 lit. i normierten Voraussetzung nicht zu berücksichtigen ist,“ eingefügt.
Im § 11 Abs. 2 lit. b entfällt das Wort „wenn“ und wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
Dem § 11 Abs. 2 wird folgende lit. c angefügt:
Der § 12 lautet:
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird, und ist nicht auszuschließen, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung der Tätigkeit des Wettunternehmers notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Beschlagnahme von technischen Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen oder geeignet sind, diesen Anschein zu erwecken, von sonstigen technischen Hilfsmitteln sowie von dem Wettbetrieb zuzurechnendem Geld, an Ort und Stelle treffen. Dem Wettunternehmer ist im Falle einer Beschlagnahme sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn dieser nicht feststellbar bzw. anwesend ist, an Ort und Stelle zu hinterlassen. Bestehende Rechte sind soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Gesetzes möglich ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Behörde, wenn mit Maßnahmen nach Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden wird, den Betrieb gänzlich oder teilweise an Ort und Stelle schließen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
(4) Über Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 ist innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Falls der Wettunternehmer nicht herangezogen werden kann, kann
(5) Bescheide nach Abs. 4 haben dingliche Wirkung; sie sind sofort vollstreckbar.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 4 nicht mehr vor und ist eine Wiederaufnahme einer unzulässigen Wetttätigkeit nicht zu erwarten, so hat die Behörde auf Antrag die Verfügung nach Abs. 4 mit Bescheid aufzuheben.
(7) Erwachsen der Behörde durch die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 Kosten, so können diese dem Verpflichteten mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, sofern eine Entscheidung nach Abs. 4 rechtskräftig wird.“
In der Überschrift des § 14 wird die Wortfolge „der Bundespolizei“ durch die Wortfolge „von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „des § 12 und § 15 Abs. 1 lit. a bis c, h und j“ durch den Ausdruck „der §§ 10, 12 und 15 Abs. 1 lit. a bis d und g bis l“ ersetzt.
Der § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Angehörige eines Gemeindewachkörpers können von der Behörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Sicherung der Befugnisse nach § 10 sowie zur Vollziehung des § 12 herangezogen werden.“
Im § 15 Abs. 1 lit. a entfällt am Ende der Beistrich und es wird die Wortfolge „oder entgegen § 2 Abs. 2 eine Anzeige an die Landesregierung über die Einstellung einer Betriebsstätte oder die Entfernung eines Wettterminals unterlässt,“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 1 lit. g wird nach dem Wort „ausübt“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Ausdruck „§ 7“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt, nach dem nunmehrigen Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 1)“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „anpasst“ die Wortfolge „oder entgegen § 7 Abs. 3 keine oder der genannten Bestimmung bzw. einer Verordnung nach § 7 Abs. 4 widersprechende Wettscheine verwendet“ eingefügt.
39a. Im § 15 Abs. 1 lit. j wird die Wortfolge „des § 9 oder einer darauf“ durch die Wortfolge „der §§ 9 und 9a oder einer auf § 9 Abs. 4“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 1 lit. k entfällt am Ende der Punkt und es wird die Wortfolge „oder als Eigentümer oder sonst verfügungsberechtigte Person der Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 6 nicht nachkommt,“ angefügt.
Im § 15 Abs. 1 wird folgende lit. l angefügt:
Im § 15 Abs. 3 wird das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
Der § 15 Abs. 4 lautet:
„(4) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. j um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro.
43a. Nach dem § 15 Abs. 4 werden folgende Abs. 5, 6 und 7 eingefügt:
„(5) Die Behörde hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen nach Abs. 1 lit. j mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Behörde
Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
(6) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 5 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(7) Technische Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen und die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von einer Bestrafung nach Abs. 1 bis 4 einschließlich technischer Hilfsmittel und des aus dem illegalen Wettbetrieb herrührenden Geldes für verfallen erklärt werden. Erwachsen der Behörde durch den Verfall Kosten, so sind diese der verpflichteten Person mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben. Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.“
(1) Für eine bei Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 46/2017, rechtmäßig betriebene Betriebsstätte gilt im Falle eines vor Ablauf der Befristung gestellten Antrages auf neuerliche Bewilligung nicht die Abstandsregelung des § 3 Abs. 1 lit. i in der Fassung LGBl.Nr. 46/2017, sondern jene des § 3 Abs. 3 lit. d in der Fassung vor LGBl.Nr. 46/2017. Dies gilt nicht, wenn die Betriebsstätte mit einem zusätzlichen Wettterminal betrieben werden soll.
(2) § 7 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 46/2017 gilt nicht für Wetttätigkeiten, die aufgrund einer vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilten Bewilligung ausgeübt werden.
(3) § 7c in der Fassung LGBl.Nr. 46/2017 kommt auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits bewilligte Betriebsstätten drei Monate nach Inkrafttreten zur Anwendung.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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