Rotwild-Tbc-Verordnung, Änderung
LGBLA_VO_20170628_42Rotwild-Tbc-Verordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 70/2016, wird verordnet:
Die Rotwild-Tbc-Verordnung, LGBl.Nr. 88/2016, wird wie folgt geändert:
„(3) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet ist der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet, das Rotwild intensiv zu bejagen. Dabei ist die Bejagungsstrategie räumlich und zeitlich so zu koordinieren, dass die Intensität der Bejagung (Jagddruck) im Tbc-Bekämpfungsgebiet von außen nach innen erfolgt. Insbesondere hat der Jagdnutzungsberechtigte darauf zu achten, dass durch die Bejagung das Rotwild nicht über das Tbc-Bekämpfungsgebiet hinaus in benachbarte Gebiete verdrängt wird.“
Im § 6 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 1“ die Wortfolge „erster Satz“ eingefügt.
Die Anlage 1 wird durch die angeschlossene Anlage 1 und die Anlage 2 wird durch die angeschlossene Anlage 2 ersetzt.
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