Mindestsicherungsverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20170621_40Mindestsicherungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 8 Abs. 7 und 8, 10 Abs. 2 und 16 Abs. 1 des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2012, Nr. 44/2013, Nr. 118/2015 und Nr. 37/2017, wird verordnet:
Die Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 71/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2011, Nr. 103/2012, Nr. 32/2013, Nr. 70/2013, Nr. 89/2014, Nr. 134/2015 und Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:
„weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs. 2), soweit dieser einen nach § 7 Abs. 1 festgelegten pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.“
Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
Der § 1 Abs. 4 entfällt.
Im § 4 lit. wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:
Im § 5 Abs. 3 lit. c wird das Wort „sofortige“ durch das Wort „unmittelbare“ ersetzt; nach der Wortfolge „Härte darstellen würde oder die“ wird das Wort „unmittelbare“ eingefügt; nach der Wortfolge „Vermögens unwirtschaftlich wäre“ wird der Ausdruck „oder nicht möglich ist,“ eingefügt.
Im § 5 Abs. 4 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Geldleistungen können durch Sachleistungen ersetzt sowie durch Zahlungen an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint.“
(1) Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
1.pro PersonEuro 633,91,
2.pro Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,Euro 473,58,
1.pro volljähriger PersonEuro 473,58,
2.pro volljähriger Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,Euro 315,73,
3.ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist,Euro 315,73,
4.ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese einer anderen leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist und ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,Euro 184,01,
5.pro minderjähriger Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, für die älteste bis drittälteste Person Euro 184,01,
6.pro minderjähriger Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, für die viertälteste bis sechstälteste PersonEuro 126,60,
7.pro minderjähriger Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ab der siebtältesten PersonEuro 101,30,
8.pro minderjähriger Person, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,Euro 315,73,
1.pro PersonEuro 473,58,
2.pro Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,Euro 315,73.
(2) Hilfsbedürftigen Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zeigen, ist der jeweilige Mindestsicherungssatz (Abs. 1) stufenweise bis zur Hälfte zu kürzen, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 v.H. vorgenommen werden darf. Eine weitergehende Kürzung oder der Entfall der Mindestsicherung ist nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig. Bei einer Sperre nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist die Mindestsicherung auch ohne vorherige Ermahnung einzuschränken. Von einer mangelnden Bereitschaft im Sinne des § 8 Abs. 6 des Mindestsicherungsgesetzes ist auch dann auszugehen, wenn die hilfsbedürftige Person eine ihr von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegte Integrationsvereinbarung (§ 10 Abs. 4) nicht unterzeichnet.
(3) Im Falle eines Aufenthaltes in einer Kranken- oder Kuranstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung, wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse durch ein monatliches Taschengeld für volljährige Personen in Höhe von 22 v.H. des gemäß Abs. 1 lit. a Z. 1 vorgesehenen Mindestsicherungssatzes, für mündige Minderjährige in Höhe von 60 v.H. und für unmündige Minderjährige in Höhe von 30 v.H. des Taschengeldbetrages für volljährige Personen gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4) Unter Alleinerziehende im Sinne des Abs. 1 lit. a wird eine Person verstanden, die ohne Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten jedoch zumindest mit einer ihr gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
(5) Unter einer Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus leben und im selben Haushalt wirtschaften, wobei zwischen den Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(6) Unter einer Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Unterkunft gemeinsam wohnen, soweit es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt.“
„wobei folgender pauschaler Höchstsatz je Haushaltsgröße nicht überschritten werden darf:
Im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft wird zur Deckung eines anderweitigen tatsächlichen Wohnbedarfs pro Person ein pauschaler Höchstbetrag von Euro 280,-- gewährt; der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße darf jedoch nicht überschritten werden. Ungerechtfertigt ist die Verweigerung jedenfalls dann, wenn die hilfsbedürftige Person seit Erlangung des Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person noch nicht mehr als zwei Jahre in einer ihr zur Verfügung stehenden Einrichtung der Grundversorgung verbracht hat.“
Im § 7 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a und lit. b wird jeweils der Ausdruck „1,30“ durch den Ausdruck „1,43“ ersetzt.
Dem § 7 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Anrechnung bzw. Gewährung nach den Abs. 2 und 3 darf keinesfalls dazu führen, dass der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße nach Abs. 1 überschritten wird.
(5) Von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes je Haushaltsgröße nach Abs. 1 kann bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.“
„(2) Ist eine hilfsbedürftige Person nicht krankenversichert und nicht in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG einbezogen, wird für diese die Deckung der Kosten bei Krankheit so lange gewährt, als der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes verhindert wird, sowie bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 2). Wenn die hilfsbedürftige Person die Hilfe eines Arztes (Dentisten) in Anspruch nimmt, werden jene Kosten übernommen, die bei Inanspruchnahme eines Arztes (Dentisten), der mit einem Krankenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat, anfallen würden, sofern nicht die Besonderheit des Falles die Übernahme der gesamten Kosten rechtfertigt. Im Einzelfall können auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden.“
Im § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „-“ durch das Wort „bis“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 lit. a wird vor der Wortfolge „außerhalb von stationären Einrichtungen“ die Wortfolge „bei Bedarfsgemeinschaften“ eingefügt; das Wort „verwertbare“ wird gestrichen; die Wortfolge „einem Haushalt“ wird durch die Wortfolge „einer Bedarfsgemeinschaft“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 lit. b wird vor der Wortfolge „in einer stationären Einrichtung“ die Wortfolge „ansonsten außerhalb von stationären Einrichtungen in einer Wohngemeinschaft sowie“ eingefügt; das Wort „verwertbare“ wird gestrichen.
Der § 9 Abs. 2 lit. b entfällt; die bisherigen lit. c bis i werden als lit. b bis h bezeichnet.
Im nunmehrigen § 9 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „des Ausgangswertes nach Art. 10 Abs. 2 der staatsrechtlichen Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung je Haushalt“ durch die Wortfolge „des für alleinstehende Ausgleichzulagenbeziehende monatlich vorgesehenen Betrages abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 9 Abs. 2 lit. e wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 9 Abs. 2 lit. f wird nach dem Wort „Opferfürsorgegesetz“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Heeresversorgungsgesetz“ die Wortfolge „und Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz“ eingefügt.
Der nunmehrige § 9 Abs. 2 lit. h lautet:
Im § 9 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Aufwand für den Wohnbedarf“ der Ausdruck „gemäß § 7“ eingefügt.
Im § 9 Abs. 4 lit. d wird der Ausdruck „Abs. 1 - 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 4 lit. f Z. 1 bb wird die Wortfolge „des gemeinsamen Haushalts“ durch die Wortfolge „der Bedarfsgemeinschaft“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 4 lit. f Z. 1 cc wird die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt“ gestrichen.
Im § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt“ durch die Wortfolge „in der Bedarfsgemeinschaft“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:
„Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann in der Regel vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden und darf eine Rechtsverfolgung im Hinblick auf Unterhaltsansprüche grundsätzlich nicht verlangt werden.“
In der Überschrift des § 10 wird nach dem Wort „Arbeitskraft“ die Wortfolge „und Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen“ angefügt.
Im § 10 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Gewährung von Leistungen gemäß“ das Wort „den“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 2 lit. d wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 10 Abs. 2 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f und g angefügt:
Dem § 10 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Gewährung von Leistungen nach den §§ 6 und 7 an Personen, bei denen ein Integrationsförderbedarf besteht, hängt auch davon ab, inwieweit die hilfsbedürftige Person bereit ist, an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen teilzunehmen. Zu den integrationsfördernden Maßnahmen zählen insbesondere
(4) Je nach Integrationsförderbedarf ist grundsätzlich bereits vor der Gewährung von Mindestsicherung die Integrationsvereinbarung abzuschließen. Inhalte der Integrationsvereinbarung sind insbesondere
Im § 12 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „einem Haushalt“ durch die Wortfolge „einer Bedarfsgemeinschaft“ ersetzt.
Der § 13 Abs. 2 lit. a lautet:
Der § 14 entfällt.
Der bisherige § 15 wird als § 14 bezeichnet.
Dem nunmehrigen § 14 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 40/2017, tritt am 1. Juli 2017 in Kraft, die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen. Bis einschließlich 30. Juni 2017 entstandene Ansprüche sind nach den bis dahin geltenden Regelungen zu beenden. Abweichend von § 9 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 40/2017 ist der Familienzuschuss für Kinder, für die ein solcher bereits vor dem 1. Juli 2017 gewährt wurde, weiterhin nicht zu berücksichtigen. Für eine hilfsbedürftige Person, die am 1. Jänner 2017 bereits den Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person erlangt hatte, beginnt die Zweijahresfrist nach § 7 Abs. 1 am 1. Jänner 2017.“
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