Mindestsicherungsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20170609_37Mindestsicherungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 22/2017, 3. Sitzung 2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 118/2015 wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 4 wird der Ausdruck „ , Kinderabsetzbeträge und Familienzuschüsse“ durch die Wortfolge „und Kinderabsetzbeträge“ ersetzt.
Der § 3 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Mindestsicherung ist hilfsbedürftigen Inländern in vollem Umfang zu gewähren. Den Inländern gleichgestellt sind:
(2) Nicht als gleichgestellt im Sinne des Abs. 1 gelten – unbeschadet des Abs. 1 lit. g – insbesondere:
3a. Im § 3 Abs. 5 wird nach dem Wort „Kernleistungen“ die Wortfolge „und zusätzliche Hilfen zur Deckung von Sonderbedarfen“ eingefügt.
Im § 4 Abs. 1 lit. e wird nach dem Wort „Lebenslagen“ der Ausdruck „ , Sonderbedarfe“ eingefügt.
Im § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Heizung, Strom“ durch das Wort „Energie“ sowie der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
„weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs. 2), soweit dieser einen mit Verordnung nach § 8 Abs. 8 zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.“
Der § 5 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
In der Überschrift des § 6 wird nach dem Wort „Lebenslagen“ der Ausdruck „ , Sonderbedarfe“ eingefügt.
Im § 6 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) In Ergänzung zu Kernleistungen können zusätzliche Hilfen zur Deckung von Sonderbedarfen, wie insbesondere Mehrkosten für eine medizinisch indizierte Diätnahrung oder die unbedingt erforderlichen Kosten für eine Wohnraumbeschaffung sowie eine wirtschaftlich gebotene Wohnraumerhaltung, gewährt werden.“
Im § 6 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 5 bezeichnet.
Im § 7 Abs. 6 lit. b wird nach der Wortfolge „unter Auflagen“ die Wortfolge „oder Bedingungen“ eingefügt.
Im § 8 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen“ durch die Wortfolge „Eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen kann“ ersetzt; nach der Wortfolge „nimmt oder nehmen kann“ wird der Ausdruck „ , wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint“ eingefügt; der vierte Satz lautet:
„Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint.“
Im § 8 wird in Abs. 3 das Wort „verwertbare“ gestrichen; in Abs. 4 wird nach der Wortfolge „unwirtschaftlich wäre“ die Wortfolge „oder nicht möglich ist“ eingefügt.
Im § 8 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Einsatz der Arbeitskraft“ die Wortfolge „oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen“ eingefügt.
Im § 8 werden nach dem Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:
„(6a) Bei einer Sperre nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 kann die Mindestsicherung auch ohne vorhergehende Ermahnung nach Abs. 6 eingeschränkt werden.
(6b) Von einer mangelnden Bereitschaft im Sinne des Abs. 6 ist auch dann auszugehen, wenn der Hilfsbedürftige eine ihm von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegte Integrationsvereinbarung nicht unterzeichnet.“
„Schließlich sind nähere Vorschriften über die Arten der in Betracht kommenden integrationsfördernden Maßnahmen sowie über die Inhalte der Integrationsvereinbarung zu treffen.“
„(8) In der Verordnung nach Abs. 7 sind für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes pauschale Sätze festzusetzen. Weiters können für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des Wohnbedarfs pauschale Höchstsätze festgesetzt werden; der darüber hinausgehende Aufwand für den Wohnbedarf ist aus den Mitteln für den Lebensunterhalt zu bestreiten; bei der Festsetzung der pauschalen Höchstsätze für den Wohnbedarf ist insbesondere die Haushaltsgröße zu berücksichtigen; für den Fall der ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft kann ein eigener, niedrigerer pauschaler Höchstsatz für den Wohnbedarf festgesetzt werden.“
Im § 9 Abs. 1 entfällt in der lit. b nach dem Ausdruck „bekannt war,“ das Wort „oder“; nach der lit. b wird folgende lit. c eingefügt:
Im § 9 Abs. 1 wird die bisherige lit. c als lit. d bezeichnet.
Dem § 9 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist dem Verpflichteten eine andere Art des Ersatzes der Kosten nach Abs. 1 nicht zumutbar, so kann dieser in angemessenen Teilbeträgen vorgeschrieben werden. Der Ersatz kann auch unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 38 Abs. 4 durch Gegenverrechnung mit laufenden Mindestsicherungsleistungen erfolgen. Bei einer Gegenverrechnung mit laufenden Leistungen wird eine Gefährdung des Erfolgs der Mindestsicherung widerlegbar dann nicht gegeben sein, wenn das Ausmaß der Anrechnung weniger als 20 % des für den Lebensunterhalt gewährten Betrages ausmacht.“
Der § 11 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.
Im § 13 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „hätte leisten müssen“ der Ausdruck „oder den die Bezirkshauptmannschaft in Fällen des § 3 Abs. 5 geleistet hätte“ eingefügt.
Im § 14 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „gebührt hätte“ die Wortfolge „oder den die Bezirkshauptmannschaft in Fällen des § 3 Abs. 5 geleistet hätte“ eingefügt.
Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 20 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
Im § 19 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Beseitigung von Hilfsbedürftigkeit“ der Ausdruck „ , insbesondere auch die örtliche Planung von integrationsfördernden Maßnahmen“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,“ die Wortfolge „das Sozialministeriumservice, der Österreichische Integrationsfonds,“ eingefügt; lit. e lautet:
Im § 38 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „unter Auflagen“ die Wortfolge „oder Bedingungen“ eingefügt.
Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bescheide über die Gewährung der Mindestsicherung können unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erlassen werden, soweit dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel (§ 8 Abs. 1 bis 3) erforderlich ist.“
Im § 40 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6“ die Wortfolge „oder einer rückwirkenden Gewährung von anrechenbaren Einkünften“ eingefügt.
Nach dem § 42 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Organe der Gemeinden sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Daten nach Abs. 1 gemeinsam zu verarbeiten. Die Landesregierung übt dabei sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z. 5 DSG 2000 aus. Abfragen aus einem solchen Informationsverbundsystem sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist.“
Im § 42 werden die bisherigen Abs. 2 bis 4 als Abs. 3 bis 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 42 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt und nach der Wortfolge „übertragenen Aufgaben“ der Ausdruck „ , insbesondere für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit, zur Feststellung der Voraussetzungen einer Leistung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren,“ eingefügt; der letzte Satz entfällt.
Im nunmehrigen § 42 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Im § 43 Abs. 1 wird in der lit. b nach der Wortfolge „in Anspruch nimmt“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; nach der lit. b wird folgende lit. c eingefügt:
Im § 43 Abs. 1 wird die bisherige lit. c als lit. d bezeichnet.
Im § 45 entfällt der Abs. 1; beim verbleibenden Absatz entfällt die Absatzbezeichnung als Abs. 2.
Der § 46 lautet:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.Nr. 37/2017, tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Abweichend von § 1 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2017 ist der Familienzuschuss für Kinder, für die ein solcher bereits vor dem 1. Juli 2017 gewährt wurde, weiterhin nicht zu berücksichtigen.
(2) Eine Verordnung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.Nr. 37/2017, kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch frühestens zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Sofern die Bundesregierung die Zustimmung nach Art. 97 Abs. 2 B-VG zur Änderung des § 20 verweigert, ist die Novelle ohne diese Änderung kundzumachen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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