Gemeindebedienstetengesetz 1988, Änderung
LGBLA_VO_20170607_36Gemeindebedienstetengesetz 1988, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 21/2017, 3. Sitzung 2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49/1988, Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009, Nr. 36/2009, Nr. 66/2010, Nr. 25/2011, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015 und Nr. 52/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 6 wird im Verweis auf „§ 13 – Enthebung vom Dienst –“ vor der Wortfolge „mit der Maßgabe“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt sowie“ eingefügt.
Im § 43 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Nebenbezüge“ die Wortfolge „und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen“ eingefügt.
Im § 49 wird im Verweis auf „§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –“ nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen.“
Im § 49 wird im Verweis auf „§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –“ im letzten Satz das Wort „ist“ durch die Wortfolge „und die entsprechende Sonderzahlung zum Nebenbezug sind“ ersetzt.
Im § 49 werden im Verweis auf „§ 62 – Sonderzahlung –“ beginnend in einer neuen Zeile folgende Sätze eingefügt:
„mit der Ergänzung, dass dem Gemeindebeamten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum gebührt. Steht ein Gemeindebeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.“
„Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im dort genannten Ausmaß besteht.“
Im § 58 Abs. 2 wird nach dem Wort „Nebenbezüge“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Sonderzahlungen zu Nebenbezügen“ eingefügt.
Im § 59 Abs. 5 vierter Satz wird nach dem Wort „Nebenbezügen“ die Wortfolge „sowie Sonderzahlungen zu Nebenbezügen“ eingefügt.
Im § 73 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „der lit. a“ durch den Ausdruck „lit. a und b“ ersetzt.
Im § 99 wird der Ausdruck „§ 72 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 49 in Verbindung mit § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 und im § 49 in Verbindung mit § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005“ ersetzt und nach der Wortfolge „genannten Nebenbezügen“ die Wortfolge „und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen“ eingefügt.
Im § 99 lit. b wird nach dem Wort „Mehrleistungsvergütung“ die Wortfolge „und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung“ eingefügt.
Im § 99 lit. c wird nach dem Wort „Verwendungszulage“ die Wortfolge „und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage“ eingefügt.
Im § 100 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge“ die Wortfolge „und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen“ eingefügt.
Im § 123 wird im Verweis auf „§ 13 – Enthebung vom Dienst –“ beginnend in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.“
„mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.“
„mit der Ergänzung, dass dem Gemeindeangestellten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum gebührt. Steht ein Gemeindeangestellter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.“
„Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im dort genannten Ausmaß besteht.“
„mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung nach Abs. 7 auch Sonderzahlungen zu Nebenbezügen zu berücksichtigen sind.“
Im § 142a wird nach dem Klammerausdruck „(§ 123 in Verbindung mit § 66 Gemeindeangestelltengesetz 2005)“ die Wortfolge „sowie die Gewährung von Sonderzahlungen zu Nebenbezügen (§ 123 in Verbindung mit § 62 Gemeindeangestelltengesetz 2005)“ eingefügt.
Nach dem § 159 wird folgender § 160 eingefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2017, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mehrleistungsvergütungen, Verwendungszulagen und Aufwandsentschädigungen, die für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 2017 und der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2017, gewährt werden, gebühren in der Höhe, in der sie ab Kundmachung des genannten Gesetzes gebühren würden. Allfällige Überschüsse sind mit Sonderzahlungen zu den entsprechenden Nebenbezügen gegenzurechnen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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