Landesbedienstetengesetz 1988, Änderung
LGBLA_VO_20170607_35Landesbedienstetengesetz 1988, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 20/2017, 3. Sitzung 2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007, Nr. 1/2008, Nr. 23/2009, Nr. 36/2009, Nr. 67/2010, Nr. 12/2011, Nr. 25/2011, Nr. 31/2012, Nr. 36/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015 und Nr. 50/2015, wird wie folgt geändert:
„mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.“
Im § 47 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Nebenbezüge“ die Wortfolge „und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a“ eingefügt.
Im § 49 wird im Verweis auf „§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –“ beginnend in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.“
Im § 56 Abs. 2 wird nach dem Wort „Nebenbezüge“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a“ eingefügt.
Im § 57 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „in dem sie zu Nebenbezügen“ die Wortfolge „sowie Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a“ eingefügt und der Ausdruck „(§ 68)“ durch die Wortfolge „zu den Monatsbezügen“ ersetzt.
Im § 69 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Anspruch auf Nebenbezüge“ die Wortfolge „sowie Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a“ und nach der Wortfolge „Durchschnitt der Nebenbezüge“ die Wortfolge „sowie der Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a“ eingefügt.
Nach dem § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
(1) Dem Landesbeamten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung nach § 69 Abs. 1 lit. c, auf eine Verwendungszulage nach § 69 Abs. 1 lit. d oder auf eine Aufwandsentschädigung nach § 69 Abs. 1 lit. h hat, gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Landesbeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
(2) Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im Sinne des Abs. 1 abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.“
Im § 70 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „der lit. a“ durch den Ausdruck „lit. a und b“ ersetzt.
Im § 88 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 68“ durch den Ausdruck „§ 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000“ und das Wort „Sonderzahlungen“ durch das Wort „Sonderzahlung“ ersetzt.
Im § 96 wird der Ausdruck „im § 69 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „in den §§ 69 Abs. 1 und 2 sowie 69a“ ersetzt und nach dem Wort „Nebenbezügen“ die Wortfolge „und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen“ eingefügt.
Im § 96 lit. c wird nach dem Wort „Mehrleistungsvergütung“ die Wortfolge „und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung nach § 69a“ eingefügt.
Im § 96 lit. d wird nach dem Wort „Verwendungszulage“ die Wortfolge „und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage nach § 69a“ eingefügt.
Im § 97 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge“ die Wortfolge „und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a“ eingefügt.
Im § 120 wird im Verweis auf „§ 16 – Enthebung vom Dienst –“ beginnend in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.“
„mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.“
„mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung nach Abs. 7 auch Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a zu berücksichtigen sind.“
Im § 121 wird nach dem Verweis auf „§ 69 – Nebenbezüge –“ beginnend in einer neuen Zeile der Verweis „§ 69a – Sonderzahlungen zu Nebenbezügen –“ eingefügt.
Nach dem § 153 wird folgender § 154 eingefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 35/2017, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mehrleistungsvergütungen, Verwendungszulagen und Aufwandsentschädigungen, die für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 2017 und der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 35/2017, gewährt werden, gebühren in der Höhe, in der sie ab Kundmachung des genannten Gesetzes gebühren würden. Allfällige Überschüsse sind mit Sonderzahlungen zu den entsprechenden Nebenbezügen nach § 69a gegenzurechnen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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