Anerkennung von Dokumenten zum Nachweis des Alters
LGBLA_VO_20170516_31Anerkennung von Dokumenten zum Nachweis des AltersGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Kinder- und Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2017, wird verordnet:
(1) Die Jugendkarte des Landes Vorarlberg („aha card“) ist in Form der physischen und digitalen Karte zum Nachweis des Alters im Sinne des § 10 Abs. 1 des Kinder- und Jugendgesetzes geeignet und gilt als spezielle Jugendkarte im Sinne gewerberechtlicher Vorschriften.
(2) Die Jugendkarte im Sinne des Abs. 1 wird vom Verein aha – Jugendinformationszentrum Vorarlberg im Auftrag der Vorarlberger Landesregierung ausgegeben und weist jedenfalls folgende Merkmale auf:
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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