Ausweise nach dem Schischulgesetz
LGBLA_VO_20170504_28Ausweise nach dem SchischulgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 3c Abs. 3, 30a Abs. 5 und 34b Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2011 und Nr. 18/2015, wird verordnet:
Der Ausweis für konzessionierte Schilehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
(1) Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist vom Ausweisinhaber unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat daraufhin ein Duplikat auszustellen, welches dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen hat. Als Ausweisnummer wird die Nummer des ursprünglichen Ausweises angeführt.
(2) Mit der Ausstellung des Duplikates verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.
Der Ausweis für Lehrkräfte und Praktikanten an Schischulen ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Die Ausweise gemäß den §§ 3 bis 10 sind über den Vorarlberger Schilehrerverband zu beziehen.
Der Dienstausweis für das Kontrollorgan des Schilehrerverbandes ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Ausweis für konzessionierte Schilehrer, LGBl.Nr. 52/2011, und Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 87/2015, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Ausweise nach Anlage 1 oder 2 ersetzt werden.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 87/2015, außer Kraft.
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