Jugendgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20170406_26Jugendgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 107/2016, 1. Sitzung 2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Jugendgesetz, LGBl.Nr. 16/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2004, Nr. 27/2005, Nr. 3/2008 und Nr. 44/2013 wird wie folgt geändert:
„Gesetzüber die Förderung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen(Kinder- und Jugendgesetz)“
In der Überschrift des § 1 wird nach dem Wort „Ziele“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Allgemeines“ angefügt.
Im § 1 wird vor dem ersten Satz der Ausdruck „(1)“ eingefügt, die Wortfolge „der Jugend“ durch die Wortfolge „von Kindern und Jugendlichen“ sowie in lit. b die Wortfolge „und sich solidarisch“ durch die Wortfolge „sowie sich solidarisch und partizipativ“ ersetzt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten zur Förderung und zum Schutz der Kinder und Jugendlichen, wie sie sich aus anderen, insbesondere den zivilrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.“
In der Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitts wird das Wort „Jugendförderung“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendförderung, einschließlich Kinder- und Jugendbeteiligung“ ersetzt.
Im § 3 wird in Abs.1 die Wortfolge „die Jugend“ durch die Wortfolge „Kinder und Jugendliche“ ersetzt; in Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „Jugendorganisationen und Jugendgruppen“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendorganisationen bzw. -gruppen“ ersetzt; in Abs. 1 lit. b und c wird vor den Wörtern „Jugendarbeit“, „Jugendinformation“ und „Jugendfragen“ jeweils die Wortfolge „Kinder- und“ eingefügt; in Abs. 2 wird die Wortfolge „Jugendgruppen und Jugendorganisationen“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendorganisationen bzw. -gruppen“ ersetzt sowie vor dem Wort „Jugendarbeit“ die Wortfolge „Kinder- und“ eingefügt.
Im § 4 wird nach der Wortfolge „Gewalt- und Suchtvorbeugung“ die Wortfolge „und zur Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Genussmitteln“ eingefügt.
In der Überschrift des § 5 wird vor dem Wort „Jugendförderung“ die Wortfolge „Kinder- und“ eingefügt.
Im § 5 Abs. 1 wird in lit. a die Wortfolge „Jugendräumlichkeiten und“ durch die Wortfolge „Räumlichkeiten und sonstige Freiräume für Kinder und Jugendliche ohne Konsumzwang sowie“ ersetzt; die bisherigen lit. c und d werden durch folgende lit. c, d und e ersetzt:
Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Festlegung der förderbaren Maßnahmen soll insbesondere auch darauf Bedacht genommen werden, ob eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen vorgesehen ist.“
„Die Gemeinden legen im eigenen Wirkungsbereich fest, welche dafür geeigneten Einrichtungen, wie z. B. Kinder- und Jugendgremien, sie schaffen; daneben sollen in besonderen Fällen oder periodisch auch andere geeignete Verfahren einer Beteiligung von Kindern und Jugendlichen angewendet werden.“
In der Überschrift des § 7 wird vor dem Wort „Jugendbeirat“ die Wortfolge „Kinder- und“ eingefügt.
Im § 7 wird vor den Wörtern „Jugendbeirat“, „Jugendorganisationen“, „Jugendarbeit“, „Jugendbeirates“ und „Jugendförderung“ jeweils die Wortfolge „Kinder- und“ eingefügt.
In der Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitts wird vor dem Wort „Jugendschutz“ die Wortfolge „Kinder- und“ eingefügt.
Im § 8 Abs. 1 lit. c wird vor dem Wort „Jugendorganisation“ jeweils die Wortfolge „Kinder- und“ eingefügt.
Im § 10 wird vor dem ersten Satz der Ausdruck „(1)“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Welche Dokumente, von amtlichen Lichtbildausweisen abgesehen, zum Nachweis des Alters geeignet sind und als spezielle Jugendkarte im Sinne gewerberechtlicher Vorschriften gelten, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen.“
„(1) Kinder und Jugendliche dürfen sich zu folgenden Zeiten nicht an allgemein zugänglichen Orten aufhalten:
Der § 13 entfällt.
Die bisherigen §§ 14 bis 24 werden als §§ 13 bis 23 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 13 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses“ durch die Wortfolge „aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts oder einer Behinderung“ ersetzt.
In der Überschrift des nunmehrigen § 14 wird das Wort „Jugendgefährdende“ durch die Wortfolge „Kinder- und jugendgefährdende“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 14 wird in Abs. 1 die Wortfolge „wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses“ durch die Wortfolge „aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts oder einer Behinderung“ und wird in Abs. 3 das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 15 wird in Abs. 1 der Ausdruck „§ 15“ durch den Ausdruck „§ 14“ ersetzt; in Abs. 3 wird nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge „oder in Einzelfällen durch Bescheid“ sowie nach dem Wort „auszuschließen“ die Wortfolge „oder nur unter bestimmten Voraussetzungen als Teilnehmer oder Besucher zuzulassen“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 16 wird in Abs. 1 das Wort „Tabakwaren“ durch die Wortfolge „Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten u. dgl.,“ ersetzt; in Abs. 3 wird die Wortfolge „und Tabakwaren in der Öffentlichkeit“ durch den Ausdruck „sowie Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 20 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 17“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „9 bis 18“ durch den Ausdruck „9 bis 17“ ersetzt, nach dem Wort „Verordnungen“ die Wortfolge „bzw. Bescheiden“ eingefügt und der Ausdruck „§§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 3 oder 16 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 4, 14 Abs. 3 oder 15 Abs. 3“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 21 Abs. 2 wird nach dem Wort „Übertretung“ die Wortfolge „nach § 16 Abs. 3 nur vor, wenn sie in der Öffentlichkeit begangen wird; weiters liegt eine Übertretung“ eingefügt und der Ausdruck „§ 17“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 21 Abs. 4 wird das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 21 wird der bisherige Abs. 7 als Abs. 8 bezeichnet; die bisherigen Abs. 5 und 6 werden durch folgende Abs. 5 bis 7 ersetzt:
„(5) Bei einer Übertretung durch einen Jugendlichen hat die Behörde, es sei denn es erfolgt eine Einstellung im Sinne des § 45 VStG, ohne unnötigen Aufschub ein Informations- und Beratungsgespräch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der übertretenen Bestimmung oder, insbesondere im Wiederholungsfall, die Erbringung einer unentgeltlichen Leistung für das Gemeinwohl aufzutragen. Leistungen für das Gemeinwohl dürfen nur bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden pro Tag und 24 Stunden insgesamt aufgetragen werden. Im Wiederholungsfall kann auch sogleich eine Geldstrafe nach Abs. 7 zweiter Satz verhängt werden.
(6) Sofern sich der Jugendliche dem aufgetragenen Informations- und Beratungsgespräch unterzieht oder die aufgetragene Leistung für das Gemeinwohl erbringt, ist das Strafverfahren einzustellen.
(7) Die Behörde hat Übertretungen von Jugendlichen mit Geldstrafen bis zu 500 Euro zu bestrafen, wenn der Jugendliche sich dem Informations- und Beratungsgespräch nicht unterzogen oder die aufgetragenen Leistungen nach Abs. 5 erster Satz nicht erbracht hat. Abweichend von Abs. 5 erster Satz kann die Behörde im Wiederholungsfall auch sogleich eine Geldstrafe verhängen, wenn der nochmalige Auftrag zu einem Informations- und Beratungsgespräch oder zur Erbringung von Leistungen für das Gemeinwohl nicht zweckmäßig erscheint. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht festgesetzt werden.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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