Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder
LGBLA_VO_20170331_23Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische FelderGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 6 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2007, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, Baustellen oder sonstigen Betriebsräumen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (VEMF) sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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