Gesetz über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg - Sammelnovelle
LGBLA_VO_20170118_2Gesetz über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg - SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 84/2016, 8. Sitzung 2016
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Einrichtung einer Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg, LGBl.Nr. 1/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 15/1949, Nr. 35/1995, Nr. 36/2007 und Nr. 44/2013, tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
Das Gesetz über das Gemeindegut, LGBl.Nr. 49/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 17 wird nach der Wortfolge „und Raschheit gelegen ist“ der Beistrich sowie der Ausdruck „die Agrarbezirksbehörde Bregenz, sofern jedoch“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt nach dem Wort „Bezirkshauptmannschaft“ der Beistrich.
Dem § 20 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde nach § 17 in der Fassung vor LGBl.Nr. 2/2017 anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.“
„(3) Art. II des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.“
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016 und 70/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 45 Abs. 2 wird die Wortfolge „um die Erteilung der Bewilligung von der Agrarbezirksbehörde Bregenz angesucht worden war“ durch die Wortfolge „die Landesregierung um die Erteilung der Bewilligung angesucht oder die Anzeige eingebracht hat“ ersetzt.
Dem § 60 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Art. III des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.“
Das Flurverfassungsgesetz, LGBl.Nr. 2/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1982, Nr. 49/1998, Nr. 58/2001, Nr. 29/2002, Nr. 32/2006 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 37 Abs. 4 entfallen der erste Satz und die Wortfolge „aber auch dann“.
Im § 82 Abs. 1 wird das Wort „Agrarbezirksbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Im § 86 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie der Katasterdienststelle für agrarische Operation“.
Dem § 111 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Art. IV des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(7) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.
(8) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach Abs. 6 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen.“
Das Güter- und Seilwegegesetz, LGBl.Nr. 25/1963, in der Fassung LGBl.Nr. 42/1984, Nr. 58/2001, Nr. 1/2007, Nr. 33/2008, Nr. 44/2013 und Nr. 23/2014, wird wie folgt geändert:
„Wenn die technische Ausstattung eines Seilweges hinreichend Sicherheit bietet, kann die Behörde die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebes zulassen, dem der Seilweg dient (Werksverkehr). Zudem kann die Behörde die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse geboten ist, sowie von Personen, die der Betriebsinhaber oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt (erweiterter Werksverkehr).“
„Für Seilwege mit Werksverkehr und erweitertem Werksverkehr sind überdies besondere Bestimmungen über die Personenbeförderung zu erlassen.“
„Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann anstelle des Vorstandes ein Geschäftsführer mit einem Stellvertreter gewählt werden.“
Im § 13 Abs. 2 wird im nunmehrigen dritten Satz nach dem Wort „Vorstandes“ die Wortfolge „bzw. des Geschäftsführers und dessen Stellvertreters“ eingefügt.
Im § 16 Abs. 1 wird das Wort „Agrarbezirksbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Nach dem § 22 wird folgender § 23 eingefügt:
(1) Art. V des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(2) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.
(3) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach Abs. 1 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen.“
Das Bäuerliche Siedlungsgesetz, LGBl.Nr. 37/1970, in der Fassung LGBl.Nr. 20/1977, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013 und Nr. 31/2015, wird wie folgt geändert:
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.“
„(3) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.
(4) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach § 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen.
(5) Ist im Grundbuch gemäß § 8 Abs. 2 bei Inkrafttreten der Novelle nach § 13 Abs. 2 ein Genehmigungsvorbehalt zugunsten der Agrarbezirksbehörde oder einer anderen Stelle einverleibt, ist dieser von Amts wegen vom Grundbuchsgericht so zu ändern, dass er zugunsten der Landesregierung lautet.“
„(2) Art. VI des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.“
Das Servituten-Ablösungsgesetz, LGBl.Nr. 120/1921, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 30/2002, Nr. 33/2006 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 2 wird das Wort „agrarbehördlichen“ durch das Wort „behördlichen“ ersetzt.
Im § 37 wird das Wort „Agrarbezirksbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Im § 48 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:
„(2) Art. VII des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(3) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.
(4) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach Abs. 2 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen.“
Das Grundverkehrsgesetz, LGBl.Nr. 42/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2009, Nr. 25/2011, Nr. 39/2011 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Personalstand der Agrarbezirksbehörde“ durch die Wortfolge „der für Angelegenheiten des Grundverkehrsrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.
Die Überschrift des § 34 lautet:
„(2) Art. VIII des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.“
Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2000, Nr. 38/2001, Nr. 22/2003, Nr. 17/2005, Nr. 31/2006, Nr. 12/2008, Nr. 6/2010, Nr. 1/2011, Nr. 56/2011, Nr. 15/2013, Nr. 44/2013, Nr. 31/2014 und Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:
„Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat alljährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen.“
Im § 296 wird das Wort „Agrarbezirksbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Dem § 302 wird folgender Abs.4 angefügt:
„(4) Art. IX des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.“
Die §§ 19 Abs. 2, 19a und 60g Abs. 2 bis 4 sind nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“
Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006, Nr. 42/2007, Nr. 35/2008, Nr. 19/2011, Nr. 28/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 22/2015 und Nr. 54/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2 entfällt die lit. b; die bisherigen lit. c bis g werden als lit. b bis f bezeichnet.
Im § 4 Abs. 2 wird nach der nunmehrigen lit. f folgende lit. g eingefügt:
Der § 4 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
Im § 21 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „die Agrarbezirksbehörde,“.
Die Überschrift des § 59a lautet:
„(2) Art. X des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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