Mindestsicherungsverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20161229_117Mindestsicherungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 8 Abs. 7 und 16 Abs. 1 des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.Nr. 64/2010, wird verordnet:
Die Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 71/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2011, Nr. 103/2012, Nr. 32/2013, Nr. 70/2013, Nr. 89/2014 und Nr. 134/2015, wird wie folgt geändert:
„(1) Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
„(4) Im Falle eines Aufenthaltes in einer Kranken- oder Kuranstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse durch ein monatliches Taschengeld für volljährige Personen in Höhe von 22 v.H. des gemäß Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mindestsicherungssatzes und für minderjährige Personen in Höhe von 30 v.H. dieses Taschengeldbetrages gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“
„(5) Unter einer Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus leben und im selben Haushalt wirtschaften, wobei zwischen den Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(6) Unter einer Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung nur gemeinsam wohnen, wobei für die Bewohner jeweils ein persönlicher Bereich zur Verfügung steht, aber Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad, WC etc. von jedem Bewohner benützt werden können. Sie haben untereinander weder wirtschaftliche Verbindungen noch familienähnliche Beziehungen.“
Im § 9 Abs. 4 lit. d wird der Ausdruck „Euro 4.189“ durch den Ausdruck „Euro 4.200“ ersetzt.
Dem § 15 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 117/2016, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.“
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