Ausübung der Fischerei am Bodensee, Änderung
LGBLA_VO_20161223_112Ausübung der Fischerei am Bodensee, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 5, 10 Abs. 3, 11 Abs. 3 und 11a Abs. 3, des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 81/2016, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl.Nr. 32/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1983, Nr. 58/1984, Nr. 56/1985, Nr. 56/1987, Nr. 63/1988, Nr. 31/1990, Nr. 50/1991, Nr. 78/1997, Nr. 50/1999, Nr. 37/2002, Nr. 78/2003, Nr. 55/2006, Nr. 71/2007, Nr. 91/2009, Nr. 74/2010, Nr. 30/2011, Nr. 81/2012, Nr. 59/2013, Nr. 67/2014 und Nr. 119/2015, wird wie folgt geändert:
In den §§ 1, 16, 22 und 26 sowie in der Überschrift zum 2. und 3. Abschnitt wird das Wort „Sportfischerei“ jeweils durch das Wort „Angelfischerei“ ersetzt; im § 21 wird das Wort „Sportfischereigeräten“ durch das Wort „Angelfischereigeräten“ ersetzt; im § 28 wird das Wort „Sportfischer“ durch das Wort „Angelfischer“ ersetzt.
Der § 3 Abs. 6 lautet:
„(6) Abweichend von Abs. 1 dürfen vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 1. Juni, 12.00 Uhr, vier freitreibende Schwebnetze, vom 1. Juni, 12.00 Uhr, bis 1. Juli, 12.00 Uhr, drei freitreibende Schwebnetze, vom 1. Juli, 12.00 Uhr, bis 1. August, 12.00 Uhr, zwei freitreibende Schwebnetze und vom 1. August, 12.00 Uhr, bis 1. September, 12.00 Uhr, ein freitreibendes Schwebnetz eine Mindestmaschenweite von 38 mm aufweisen.“
Im § 6 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und monofiles Netzmaterial“.
Der § 7 Abs. 2 lit. a bis c lautet:
Im § 7 Abs. 3 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Der § 7 Abs. 7 lit. b lautet:
Im § 7 Abs. 7 zweitletzter Satz wird die Wortfolge „diese Netze nur auf der Halde gesetzt“ durch die Wortfolge „die Zanderlaichplätze gemäß § 21a Abs. 5 nicht befischt“ ersetzt.
Nach dem § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Abschnittes dürfen Inhaber eines Alterspatentes die Fischerei nur mit den nachstehend angeführten Fanggeräten ausüben:
(2) Inhaber eines Hochseepatentes, die Lehrlinge in der Fischereiwirtschaft ausbilden, dürfen für die Dauer der Ausbildung, längstens jedoch für 3 Jahre, am Hohen See bis zu zwei Schwebnetze mit der kleinsten zulässigen Mindestmaschenweite gemäß § 3 zusätzlich verwenden.“
(1) Zur Ausübung des Fischfanges fachlich geeignet ist, wer
(2) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen mit Behinderung gelten für den Fischfang auch dann als fachlich geeignet, wenn sie in den Grundzügen zur Ausübung des Fischfanges unterwiesen wurden. Die Unterweisung hat die in Abs. 3 angeführten Themenbereiche zu beinhalten.
(3) Prüfungsgegenstände der Fischerprüfung sind Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Fangtechnik, Fischhege, Weidgerechtigkeit und Tierschutz, Natur- und Umweltschutz sowie einschlägige fischereirechtliche Vorschriften, soweit sie für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges notwendig sind.
(4) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg wird mit der Durchführung von Ausbildungskursen bzw. Unterweisungen und mit der Abnahme der Fischerprüfung zum Nachweis der für die Angelfischerei erforderlichen fachlichen Eignung betraut.
(5) Die Landesregierung hat auf Antrag mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für die Fischerprüfung anzuerkennen, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind.
(1) Der Fischerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 85,60 x 53,98 Millimeter („Scheckkartenformat”) herzustellen.
(2) Auf der Vorderseite hat der Fischerausweis zu enthalten:
(3) Auf der Rückseite hat der Fischerausweis zu enthalten:
Im § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „andere Felchen“ durch die Wortfolge „Sandfelchen und Gangfische“ ersetzt; die Schonmaße für Blaufelchen, Sandfelchen und Gangfische werden aufgehoben (Darstellung jeweils durch einen Bindestrich); das Schonmaß für Äschen lautet „35 cm“.
Im § 21 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „Hechte und“.
Im § 21a Abs. 5 wird folgende lit. b eingefügt; die bisherigen lit. b bis d werden als lit. c bis e bezeichnet:
Der § 21b lautet :
„Fischer mit Angelgeräten dürfen an einem Tag höchstens 30 Barsche und höchstens 12 Felchen fangen. Alle gefangenen Barsche und Felchen sind anzulanden.“
Im § 21c Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gefangene Fische“ die Wortfolge „und Felchen in Barschnetzen“ eingefügt.
Nach dem § 21c wird folgender § 21d eingefügt:
Im Rahmen der Ausübung der Fischerei und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Im Umgang mit den gefangenen Fischen, bei deren Transport und Hälterung sind eine schonende Behandlung und artgerechte Bedingungen der guten fachlichen Praxis entsprechend zu gewährleisten.“
(1) Als zur Ausübung des Fischfanges fachlich geeignet gilt auch, wer nachweist, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch wenigstens drei Jahre gültige Erlaubnisse im Sinne des § 10 Abs. 1 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, die jeweils für länger als zwei Wochen erteilt wurden, besessen hat.
(2) Bis zum 31.12.2019 gelten als Fischerausweis im Sinne des § 11a des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 81/2016 auch
„(2) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 112/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Der § 21b letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 112/2016 tritt am 1. Jänner 2018 außer Kraft.“
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