Landes-Umweltinformationsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20161205_97Landes-Umweltinformationsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: SA 69/2016, 7. Sitzung 2016
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Umweltinformationsgesetz, LGBl.Nr. 56/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.“
Der § 5 Abs. 7 entfällt.
Im § 6 Abs. 2 lit. a wird vor der Wortfolge „die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit“ die Wortfolge „internationale Beziehungen,“ eingefügt.
Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „auf Antrag der informationssuchenden Person (§ 5 Abs. 7)“ durch die Wortfolge „hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens,“ ersetzt.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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