Rotwild-Tbc-Verordnung
LGBLA_VO_20160922_88Rotwild-Tbc-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 70/2016, wird verordnet:
Dieser Verordnung unterliegen sämtliche Jagdgebiete Vorarlbergs, soweit sie nicht als Seuchengebiet im Sinne der Rotwild-Tbc-Verordnung des Bundes kundgemacht sind.
Ziel dieser Verordnung ist die Vorbeugung und Bekämpfung von Tuberkulose (Tbc) in Rotwildbeständen bzw. die Erhaltung von gesunden Rotwildpopulationen.
Das Tbc-Bekämpfungsgebiet umfasst die in Anlage 1 genannten Jagdgebiete bzw. Teile von Jagdgebieten und gliedert sich in ein Tbc-Kern-, ein Tbc-Rand- und ein Tbc-Beobachtungsgebiet.
(1) In Jagdgebieten des Tbc-Bekämpfungsgebietes und solchen, die an dieses angrenzen, ist jedes Stück Wild, bei dem der dringende Verdacht auf eine Tbc-Erkrankung besteht, ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes zu erlegen.
(2) Im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet können Abschüsse ungeachtet der Schonzeit für alle Klassen des Rotwildes ganzjährig durchgeführt werden.
(3) Im Tbc-Kerngebiet ist der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet, das Rotwild intensiv zu bejagen.
(4) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet kann die Bezirkshauptmannschaft, soweit es zur Vorbeugung oder Bekämpfung von Tbc erforderlich ist, mit Bescheid dem Jagdnutzungsberechtigten Wildlenkungsmaßnahmen (z.B. Kirrungen oder Wild-Salzlecken) bzw. der Hegegemeinschaft Maßnahmen zum Fütterungsmanagement auftragen.
(5) Sofern mit den Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 sowie §§ 48 Abs. 3 und 65 Abs. 1 des Jagdgesetzes nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Bezirkshauptmannschaft im Tbc-Bekämpfungsgebiet dem Jagdnutzungsberechtigten mit Bescheid Abschüsse an der Kirrung, im Bereich der Winterfütterung oder im Wintereinstandsgebiet auftragen. Vor Erteilung eines solchen Auftrages ist jedenfalls eine veterinärmedizinische und eine wildbiologische Stellungnahme einzuholen.
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat den Kehlkopf mit den retropharyngealen Lymphknoten samt vollständigem Lungentrakt aller im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet erlegten Rotwildstücke, ausgenommen Rotwildkälber, unverzüglich dem Amtstierarzt zur weiteren Untersuchung zu übergeben. Bei weiblichen Rotwildstücken und Schmalspießern kann alternativ hierzu das Haupt inklusive der vollständigen retropharyngealen Lymphknoten übergeben werden.
(2) Zur Erfassung der Tbc-Prävalenz im Tbc-Beobachtungsgebiet wird die Bezirkshauptmannschaft ermächtigt, dem Jagdnutzungsberechtigten die Verpflichtung gemäß Abs. 1 für zahlenmäßig sowie nach Altersklassen und Geschlecht bestimmte Rotwildstücke mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Der Jagdnutzungsberechtigte hat sämtliche im Tbc-Bekämpfungsgebiet aufgefundenen und untersuchungstauglichen Rotwild-Fallwildstücke sowie alle Rotwild-Hegeabschüsse – sofern der Transport geländebedingt zur nächsten Straße zumutbar ist – unverzüglich dem Amtstierarzt zur weiteren Untersuchung vorzulegen. Der Amtstierarzt ist berechtigt, die im Abs. 1 angeführten Proben zur weiteren Untersuchung zu entnehmen.
(4) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Bezirkshauptmannschaft bestimmen, dass die Probenübergabe bzw. die Wildvorlage zur Probenentnahme gemäß Abs. 1 bis 3 an einen von ihr bestimmten freiberuflichen Tierarzt zu erfolgen hat.
(1) Zur Feststellung der Tbc-Prävalenzrate außerhalb des Tbc-Bekämpfungsgebietes ist der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet, dem Amtstierarzt unverzüglich Probenmaterial im Sinne des § 5 Abs. 1 von erlegten Rotwildstücken, die im Stichprobenplan gemäß Anlage 2 angeführt sind, zu übergeben; § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung der Abschüsse für die Probenziehung zu leiten.
(2) Wird der Stichprobenplan (Anlage 2) nicht erfüllt, kann die Bezirkshauptmannschaft das benötigte Probenmaterial vom Jagdnutzungsberechtigten durch die Anordnung von Abschüssen einfordern.
Werden bei erlegtem Rotwild Organveränderungen, die auf das Vorliegen einer Tbc-Erkrankung schließen lassen, festgestellt, hat der Jagdnutzungsberechtigte den Wildkörper inklusive Darmtrakt, Lunge, Herz, Leber, Milz und Niere einem Amtstierarzt vorzulegen; § 5 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
Zur Feststellung der Tbc-Prävalenz bei anderen Wildarten kann die Bezirkshauptmannschaft dem Jagdnutzungsberechtigten mit Bescheid die Verpflichtung zur Übergabe von näher zu bestimmendem Probenmaterial von zahlenmäßig und erforderlichenfalls auch nach Alter und Geschlecht zu bestimmenden Stücken anderer Wildarten vorschreiben.
(1) Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen und Mistlagerplätze sind im Bereich von Weideflächen vom Jagdnutzungsberechtigten so abzuzäunen und abgezäunt zu halten, dass der Zutritt von Weidevieh verhindert wird.
(2) Der Jagdnutzungsberechtigte hat alle Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen nach dem Ende der Winterfütterung fachgerecht zu reinigen. Darüber hinaus sind im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet alle Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen nach dem Ende der Winterfütterung fachgerecht zu desinfizieren.
(3) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet hat der Jagdnutzungsberechtigte bei Futterplätzen anfallende Futterreste sowie Losungen auf einem geeigneten Mistlagerplatz mindestens ein Jahr lang zwischenzulagern. Das zumindest ein Jahr zwischengelagerte Material darf auf Weidegebieten erst nach Ende des Weidebetriebes ausgebracht werden.
(4) Der Jagdnutzungsberechtigte hat Wild-Salzlecken so zu situieren, dass der Zugang von Weidevieh verhindert wird. Im Tbc-Bekämpfungsgebiet ist während der Weidezeit die Vorlage von Wild-Salzlecken auf Weideflächen verboten.
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