Dienstrechtsübertragungsverordnung für andere Rechtsträger
LGBLA_VO_20160922_87Dienstrechtsübertragungsverordnung für andere RechtsträgerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2009, sowie auf Grund des § 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2000, Nr. 17/2005 und Nr. 36/2013, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2009, wird verordnet:
(1) Die Landesregierung überträgt ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind, in dem in dieser Verordnung festgelegten Umfang auf das geschäftsführende Organ des jeweiligen Rechtsträgers.
(2) Ausgenommen von dieser Übertragung sind Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten jener Landesangestellten, die einem durch Staatsvertrag begründeten Rechtsträger oder einem ausländischen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind.
Dem geschäftsführenden Organ eines Rechtsträgers, dem Landesangestellte zur Dienstleistung zugewiesen sind, wird
für die ihm zugewiesenen Landesangestellten übertragen.
Dem geschäftsführenden Organ eines Rechtsträgers, dem Landesangestellte zur Dienstleistung zugewiesen sind, wird die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegeurlaub gemäß § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 für die ihm zugewiesenen Landesangestellten übertragen.
Dem geschäftsführenden Organ eines Rechtsträgers, dem Landesangestellte zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden jene Angelegenheiten, die nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bzw. nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich vom Vorgesetzten zu besorgen sind, übertragen.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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