Dienstrechtsübertragungsverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20160922_86Dienstrechtsübertragungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2009, Nr. 35/2013 und Nr. 44/2013, sowie auf Grund des § 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2000, Nr. 17/2005 und Nr. 36/2013, in Verbindung mit § 4 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2009, Nr. 35/2013 und Nr. 44/2013, wird verordnet:
Die Dienstrechtsübertragungsverordnung, ABl.Nr. 24/2005, wird wie folgt geändert:
Im § 2 lit. a wird die Wortfolge „und § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit den §§ 24 bis 30 des Landesbedienstetengesetzes 2000“ durch die Wortfolge „sowie den §§ 28 und 32f des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit den §§ 24 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000“ ersetzt.
Im § 2 lit. b wird der Ausdruck „§ 44 des Landesbedienstetengesetzes 1988“ durch die Wortfolge „§ 41 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 40 des Landesbedienstetengesetzes 2000“ ersetzt.
Im § 2 lit. c wird die Wortfolge „bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „bis zu 40 Stunden im Kalenderjahr“ ersetzt.
Im § 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000“ durch den Ausdruck „§ 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000“ ersetzt.
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