Konzentration von Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden bei einer Bezirkshauptmannschaft
LGBLA_VO_20160125_2Konzentration von Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden bei einer BezirkshauptmannschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 2a des Bezirksverwaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 1/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ist ermächtigt, in Angelegenheiten der Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Dornbirn zu entscheiden.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
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