Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Hauptschulverband Außermontafon", Änderung
LGBLA_VO_20151221_127Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Hauptschulverband Außermontafon", ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 32/1998, wird auf Antrag der Marktgemeinde Schruns und mit Zustimmung der Gemeinden Bartholomäberg, St. Anton i.M., Silbertal, Tschagguns und Vandans verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Hauptschulverband Außermontafon“, LGBl.Nr. 21/1977, in der Fassung LGBl.Nr. 48/2001 und Nr. 41/2004, wird wie folgt geändert:
Im Titel der Verordnung und im § 1 Abs. 2 wird das Wort „Hauptschulverband“ durch das Wort „Schulverband“ ersetzt.
In den §§ 1 Abs. 1, 3, 6 Abs. 4 lit. e und 6 Abs. 5 wird das Wort „Hauptschulen“ durch die Wortfolge „Neuen Mittelschulen“ ersetzt.
Der § 2 lautet:
(1) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Investitionsaufwand für die Neuen Mittelschulen Schruns-Grüt und Schruns-Dorf ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen und auf diese nach einem Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Dieser Verteilungsschlüssel bestimmt sich nach der von der Statistik Österreich festgestellten Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31.10. des zweitvorangegangenen Jahres.
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten im laufenden Jahr vierteljährliche Vorauszahlungen. Genauere Regelungen darüber und über eine abweichende Aufteilung der Investitionskosten können durch den Verwaltungsausschuss beschlossen werden. Diese Entscheidungen bedürfen der Zustimmung aller verbandsangehörigen Gemeinden.“
Im § 3 wird die Wortfolge „den ordentlichen Wohnsitz“ durch die Wortfolge „ihren Hauptwohnsitz“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 4 lit. g wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
Dem § 6 Abs. 4 wird folgende lit. h angefügt:
Der § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.“
„(3) Im Falle der Verhinderung des Obmannes übernimmt der Obmann-Stellvertreter dessen Funktion.“
Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Hauptschulverband Außermontafon“, LGBl.Nr. 127/2015, tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.“
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