Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung
LGBLA_VO_20151120_91PflanzenschutzgerätekontrollverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 10 Abs. 3 lit. f und g und 15a Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012, wird verordnet:
Diese Verordnung enthält Vorschriften über den Umgang mit sowie die wiederkehrende Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.
(1) Personen, die Pflanzenschutzgeräte verwenden, haben sich vorab über die mit ihnen verbundenen Risiken zu informieren.
(2) Pflanzenschutzgeräte sind vom Verfügungsberechtigten sorgfältig zu warten und erforderlichenfalls instandzusetzen. Im Rahmen der Wartung sind insbesonders auch die Zubehörteile regelmäßig zu wechseln.
(3) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte entsprechend der für sie gemäß den pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtenden Fort- und Weiterbildung durchzuführen.
(4) Pflanzenschutzgeräte und Behältnisse, die für die Ausbringung oder Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Verwendung sorgfältig zu reinigen. Spülwässer sind entweder neuerlich zur Ausbringung zu verwenden oder großflächig auf die mit dem jeweiligen Mittel behandelten Flächen aufzubringen oder schadlos zu beseitigen.
(1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von den Kontrollen ausgenommen:
(1) Bis zum 26. November 2016 muss jedes kontrollpflichtige Pflanzenschutzgerät zumindest einer Kontrolle unterzogen worden sein.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind neue kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte zumindest innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab deren Erwerb erstmalig einer Kontrolle zu unterziehen.
(3) In weiterer Folge darf der zeitliche Abstand zwischen den Kontrollen bis zum 31. Dezember 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte bis zum 31. Dezember 2020 erstmalig einer Kontrolle zu unterziehen:
In weiterer Folge darf der zeitliche Abstand zwischen den Kontrollen fünf Jahre nicht überschreiten. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Der Rest des Kalendermonats, in dem das Kontrollintervall abläuft, gilt als Toleranzfrist.
(1) Die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten durch eine autorisierte Werkstätte (§ 8) hat gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 zu erfolgen.
(2) Die Kontrolle ist von entsprechend sachkundigen Personen ausschließlich mit kalibrierten Geräten durchzuführen.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die Umgebungsbedingungen, unter denen die Kontrolle durchgeführt wird, die Ergebnisse nicht verfälschen oder die erforderliche Qualität der Messungen negativ beeinflussen.
(1) Die autorisierte Werkstätte hat anlässlich jeder Kontrolle einen Kontrollbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Ein Exemplar ist dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte. Die Kontrollberichte sind vom jeweiligen Verfügungsberechtigten sowie der autorisierten Werkstätte mindestens bis zur nächsten Kontrolle aufzubewahren. Der Kontrollbericht hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Bei positivem Kontrollergebnis ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß der Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen. Die Kontrollplakette ist von der autorisierten Werkstätte (§ 8) vor dem Anbringen am Pflanzenschutzgerät entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Kontrollplakette hat durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr zu erfolgen, in dem spätestens eine erneute Kontrolle des Pflanzenschutzgerätes erforderlich ist.
(3) Die Kontrollplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie ist gut lesbar und unverwischbar mit einer fortlaufenden Nummer und einer Bezeichnung der autorisierten Werkstätte zu versehen.
(4) Bei einer Kontrolle mit negativem Kontrollergebnis darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Es ist lediglich ein Kontrollbericht gemäß Abs. 1 auszustellen.
(5) Die Kontrollplakette wird mit Ablauf des gelochten Kalendermonates des gelochten Kalenderjahres ungültig.
(6) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen ab dem 27. November 2016 (§ 4 Abs. 1) bzw. ab dem 1. Jänner 2021 (§ 4 Abs. 4) nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Kontrollplakette versehen sind. Ausgenommen von diesem Verbot sind Neugeräte, solange diese noch nicht erstmalig einer Kontrolle unterzogen sein müssen (§ 4 Abs. 2 und 4).
(7) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Kontrollplakette zu erneuern bzw. eine Kopie des Kontrollberichts auszufolgen. Die Erneuerung einer unkenntlichen Plakette kann auf Grundlage des entsprechenden Kontrollberichts auch durch jede andere autorisierte Werkstätte erfolgen. Jede Erneuerung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nachvollziehbar mittels eigenem Kontrollbericht zu dokumentieren.
Bescheinigungen (Kontrollbericht und Kontrollplakette) über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten eines anderen Bundeslandes, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig.
(1) Die Kontrolle gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hat durch eine autorisierte Werkstätte zu erfolgen.
(2) Als autorisierte Werkstätten gelten
(3) Autorisierte Werkstätten müssen über alle Mess- und Kontrolleinrichtungen verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen von Pflanzenschutzgeräten nach dieser Verordnung erforderlich sind. Das die Kontrollen durchführende sachkundige Personal ist regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ein Mal, einschlägig zu schulen.
(1) Die der Bezirkshauptmannschaft nach § 15 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes zukommende Aufgabe der Überwachung von Pflanzenschutzgeräten gemäß § 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 und 6 Abs. 6 wird der TÜV Austria Cert GmbH übertragen.
(2) Die Überwachung hat im Rahmen der gemäß der Pflanzenschutzmittelverordnung durchzuführenden Betriebskontrollen und Anwendungskontrollen stattzufinden. Das Überwachungsergebnis ist in dem gemäß der Pflanzenschutzmittelverordnung zu erstellenden Protokoll zu dokumentieren.
(1) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte, die aufgrund der Kriterien nach ÖPUL einer wiederkehrenden Überprüfung mit positivem Prüfergebnis unterzogen wurden, gelten als kontrolliert im Sinne des § 4 Abs. 1, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser Überprüfung durch eine autorisierte Werkstätte bestätigt wird, dass sie den Voraussetzungen der Anlage 1 entsprechen. Mit der Bestätigung ist eine Kontrollplakette nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. § 6 gilt sinngemäß.
(2) Geräte, für die eine Bestätigung nach Abs. 1 ausgestellt wurde, gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum der Überprüfung nach ÖPUL, als kontrolliert im Sinne dieser Verordnung. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) „ÖPUL“ im Sinne der Abs. 1 und 2 ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, LGBl.Nr. 18/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2014, außer Kraft.
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